Fotos teilen
– aber nur mit den richtigen Rechten
- Symbolbild KI-generiert gemäß rechtlicher Standards
- Foto: KI generiert
- hochgeladen von Florian Handl
Aus aktuellem Anlass!
Ein gelungenes Foto vom Vereinsfest, ein Naturbild vom Spaziergang oder eine Aufnahme vom lokalen Konzert: Bilder machen Beiträge lebendig. Doch „im Internet gefunden“ bedeutet nicht „frei verwendbar“. Für Veröffentlichungen auf myheimat.de gilt eine einfache Grundregel: Hochgeladen werden dürfen eigene Fotos – oder Fotos, für die eine ausdrückliche Erlaubnis beziehungsweise Lizenz des Rechteinhabers für die Nutzung auf myheimat vorliegt.
Das steht auch in den myheimat-AGB: Inhalte, die Rechte Dritter verletzen, sind verboten. Nach Ziffer 4.3 und 4.4 müssen Nutzerinnen und Nutzer für fremde Bilder eine formelle Lizenz oder Erlaubnis besitzen; diese muss auch erlauben, myheimat die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Ein bloßer Quellenhinweis wie „Foto: Internet“, der Name des Fotografen oder ein Link ersetzt diese Einwilligung nicht.
Rechtlich ist die Lage klar: Fotografien sind in Deutschland grundsätzlich geschützt – künstlerisch gestaltete Aufnahmen als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), jedenfalls aber als Lichtbilder (§ 72 UrhG). Der Fotograf beziehungsweise die Fotografin entscheidet, ob das Bild vervielfältigt, bearbeitet oder online öffentlich zugänglich gemacht werden darf (§§ 16, 19a, 23 UrhG).
Deshalb ist auch eine kleine Veränderung kein Ausweg. Ein fremdes Foto zu spiegeln, zu beschneiden, farblich zu verändern, mit einem Filter zu versehen, ein Wasserzeichen wegzuschneiden oder Teile abzudecken, macht es nicht zum eigenen Bild. Bleiben die prägenden gestalterischen Merkmale erkennbar, kann die Veröffentlichung weiterhin eine unzulässige Nutzung oder Bearbeitung sein. Die sichere Regel lautet: Nicht darauf vertrauen, dass eine Verfremdung „genug anders“ aussieht – vorher um Erlaubnis bitten.
Besondere Vorsicht gilt bei KI-Bildern. Ein Bild, das ausschließlich per Texteingabe generiert wurde, ist nicht automatisch eine Kopie. Trotzdem müssen die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters eine Veröffentlichung erlauben; außerdem dürfen Ergebnis und Prompt keine fremden Rechte verletzen. Wird hingegen ein fremdes Originalfoto in eine KI hochgeladen und daraus ein Bild erzeugt – etwa als Comic, Gemälde oder neue Szene –, wird das Foto zunächst genutzt und möglicherweise vervielfältigt. Übernimmt das Ergebnis die individuelle Bildgestaltung des Originals, kann es zusätzlich eine zustimmungspflichtige Bearbeitung sein. Spiegelung, Stilwechsel oder KI-Effekt sind also keine Freikarte. Ohne Lizenz des Fotografen sollte ein fremdes Foto weder hochgeladen noch als KI-Vorlage verwendet werden.
Neben dem Urheberrecht gilt das Recht am eigenen Bild: Erkennbare Personen dürfen im Regelfall nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG). Für Gruppen bei öffentlichen Veranstaltungen gibt es Ausnahmen, doch auch dann dürfen berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 KunstUrhG). Hausregeln etwa in Museen, Zoos, Kirchen oder bei Konzerten können das Fotografieren und Veröffentlichen ebenfalls begrenzen.
Wer bei myheimat hochlädt, bleibt Urheber eigener Fotos, räumt myheimat laut Ziffer 6.1 der AGB aber ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht exklusives Nutzungsrecht ein – auch für Online-Angebote, Datenbanken und Printmedien. Darum darf nur hochladen, wer diese Rechte tatsächlich geben kann.
Die Verantwortung liegt beim jeweiligen Nutzer: Nach Ziffer 7 der AGB haftet er für seine Inhalte, muss myheimat bei Ansprüchen Dritter freistellen und kann auch Rechtsverfolgungskosten ersetzen müssen. Möglich sind zudem Löschung des Beitrags, Kontosperre, Abmahnung, Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen. Im Zweifel gilt: eigenes Foto, schriftliche Freigabe oder lieber ein anderes Bild wählen.
Bürgerreporter:in:Florian Handl aus Augsburg |
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