Bundestagswahl 2025
Alles Wissenswerte zur Bundestagswahl 2025

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Am Sonntag, 23. Februar 2025, findet die Bundestagswahl statt. Wahlberechtigt sind deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten eine Wahlbenachrichtigung. In der gesamten Bundesrepublik stehen zahlreiche Wahllokale zur Stimmabgabe zur Verfügung. Diese sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Wichtige Unterlagen, die Sie zur Wahl mitbringen sollten, sind die Wahlbenachrichtigung, sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Die Adresse Ihres Wahllokals steht auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Außerdem kann das Wahlamt Ihrer Gemeinde Sie über das zuständige Wahllokal informieren.

Alles Wichtige zur Briefwahl

Falls man am Wahltag verhindert ist, im Ausland oder lieber per Briefwahl abstimmen möchte, sollte man den Wahlschein frühzeitig beantragen. Die Briefwahl steht allen offen. Der Wahlschein muss bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes persönlich oder schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) beantragt werden bis spätestens Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr. Wahlbenachrichtigungen wurden bis spätestens 2. Februar 2025 verschickt, mit einem Vordruck zur Beantragung der Briefwahl. Der Antrag kann auch vor Erhalt der Benachrichtigung gestellt werden. Eine Vollmacht ist erforderlich, wenn der Antrag für eine andere Person gestellt wird.

Um sicherzustellen, dass die Stimme rechtzeitig ankommt, sollten die Unterlagen nach Erhalt schnell ausgefüllt und abgeschickt werden. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl, also am 20. Februar, verschickt werden. Spätestens am Wahlsonntag um 18:00 Uhr muss der Wahlbrief bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Bei Versand aus dem Ausland ist eine rechtzeitige Absendung besonders wichtig.

Wichtige Neuerungen: Die Wahlrechtsreform 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet mit Änderungen statt. Die wichtigste Neuerung: Überhang- und Ausgleichsmandate entfallen. Dadurch können Direktkandidaten trotz Wahlsieg leer ausgehen. Die Wahlrechtsreform hat keine Auswirkungen auf die Wähler, sie haben weiterhin zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird der Abgeordnete des jeweiligen Wahlkreises gewählt, die Zweitstimme geht an die Partei.
Während in den Wahlkabinen alles beim Alten bleibt, hat die Wahlrechtsreform enorme Auswirkungen auf die Gewählten. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten wird auf maximal 630 begrenzt, wodurch Überhangmandate wegfallen. Stattdessen werden Direktmandate gekürzt.

Zweitstimme ist entscheidend

Die Zweitstimme bleibt bei der Bundestagswahl entscheidend. Sie bestimmt den Anteil der Sitze einer Partei im Parlament: 20 Prozent der Zweitstimmen bedeuten 20 Prozent der Abgeordneten. Mit der Zweitstimme wird die Parteienliste gewählt, deren Zusammensetzung von den Parteien vorgegeben ist und nicht verändert werden kann. Wer eine Partei wählt, akzeptiert automatisch deren Liste. Mit der Erststimme wählen wir wie gewohnt eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus dem Wahlkreis. Durch die Wahlrechtsreform ziehen jedoch nicht alle Wahlkreissieger automatisch ins Parlament ein.

Überhang- und Ausgleichsmandate fallen weg

Durch die Deckelung der Bundestagsgröße auf 630 Sitze entstehen "verwaiste" Wahlkreise. Direktkandidaten eines Bundeslands besetzen zuerst die Sitze, die der Partei gemäß Zweitstimmenergebnis zustehen. Sind noch Plätze frei, rücken Listenkandidaten nach. Wenn die Anzahl der Direktkandidaten das Zweitstimmen-Kontingent einer Partei übersteigt, erhalten die Wahlkreissieger mit den niedrigsten Erststimmenergebnissen keinen Sitz im Bundestag.

Direktkandidaten können sich nicht mehr sicher sein, nach einem Wahlsieg ins Parlament einzuziehen. Sie müssen abwarten, ob die Sitze ihrer Partei im jeweiligen Bundesland ausreichen. Parteien ohne Direktmandate oder mit weniger Direktmandaten als Sitzen gemäß Wahlergebnis greifen weiterhin auf ihre vorab aufgestellten Kandidatenlisten zurück.

Durch diese Regelung werden Überhangmandate vermieden, die früher zahlreiche Ausgleichsmandate und damit ein aufgeblähtes Parlament nach sich zogen. Parteien, die früher von Überhangmandaten profitierten, müssen nun mit weniger Direktmandaten rechnen.

5-Prozent-Hürde bleibt bestehen

Wie bisher scheitert eine Partei am Einzug ins Parlament, wenn sie weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erhält. Die Grundmandatsregel bleibt jedoch bestehen: Gewinnt eine Partei mindestens drei Wahlkreise, zieht sie gemäß ihrem Zweitstimmen-Ergebnis in den Bundestag ein, auch wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreitet.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Deutschen Bundestages.

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myheimat Redaktionsteam aus Augsburg

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1 Kommentar

Bürgerreporter:in
Peter Gross aus Bochum
am 06.02.2025 um 13:34

Haushaltstipp #14:
Wer nicht wählen geht, stärkt extremistische Parteien!
Wer niemanden wählen will, sollte zumindest hingehen und seinen Wahlschein ungültig machen.