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Vollstreckung Schweizer Geldsanktionen ab 01.05.2024

Das Umsetzungsgesetz für den neuen deutsch-schweizerischen Polizeivertrag (unterzeichnet am 05.04.2022) ist am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und regelt, dass Geldsanktionen aus Straßenverkehrsverstößen, die in der Schweiz ab dem 01.05.2024 begangen werden, auch in Deutschland vollstreckt werden können.
Der Vertrag regelt also die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der beiden Länder, wobei wesentlicher Bestandteil die gegenseitige Amts- und Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straßenverkehrszuwiderhandlungen ist.

Dies geschieht bereits im eigentlichen Erkenntnisverfahren beispielsweise durch Austausch von Halterdaten, Ermittlung der Identität des Fahrers etc.
Umfasst sind alle Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften, also strafrechtlicher oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Art.
Die Bußgeldbescheide werden direkt durch die Schweizer Behörde zugestellt.

Dies führt zu verschiedenen Regelungen im Rahmen der Vollstreckung von Geldsanktionen:

- Der deutsch-schweizerische Polizeivertrag ermöglicht die gegenseitige Vollstreckung von Geldsanktionen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung.
- Es gilt eine Bagatellgrenze. Die Geldsanktionen müssen in Deutschland mindestens eine Grenze von 70,00 € erreichen, in der Schweiz von 80,00 SFr. Der Betrag schließt nicht nur das Bußgeld, sondern alle Verfahrenskosten mit ein.
- In Deutschland ist die Vollstreckung allerdings auf das Höchstmaß von 2.000,00 € beschränkt, § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG.
- Es ist keine rückwirkende Vollstreckung möglich. Umfasst werden nur Verkehrsverstöße, die ab dem 01.05.2024 in der Schweiz begangen werden.
- Es gibt Tatbestände, nach denen die Vollstreckung verweigert werden kann, beispielsweise, wenn der vorgeworfene Verstoß nach nationalem deutschen Recht nicht geahndet werden kann. Das gleiche gilt für nach deutschem Recht verjährte Forderungen. So können auch Bußgelder, die auf einer Halterhaftung beruhen, in Deutschland nicht vollstreckt werden, insbesondere, wenn die betroffene Person im Ursprungsverfahren keine Möglichkeit hatte, den Einwand vorzubringen, den Verstoß nicht selbst begangen zu haben. Weitere Vollstreckungshindernisse sind in Artikel 49 des Vertrages normiert.
- Ebenso wenig können Freiheitsstrafen aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden. Die Vollstreckungshilfe beschränkt sich auf die Vollstreckung von Geldbeträgen.

Zuständig für die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Im Rahmen des Verfahrens wird der Betroffene von diesem Amt zunächst angehört und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Wird die Vollstreckung bewilligt, so steht es ihm offen, Einspruch einzulegen und im Zweifel eine gerichtliche Klärung herbeizuführen durch das zuständige Wohnsitzgericht des Betroffenen.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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