Grad der Behinderung
Feststellung des Grades der Behinderung
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Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Begriff aus dem Sozialrecht. Er bewertet die Schwere einer körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigung und deren Auswirkung auf das tägliche Leben. Einen GdB beantragt man beim zuständigen Versorgungsamt und Voraussetzung ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen länger als sechs Monate anhalten. Bei mehreren Erkrankungen wird ein Gesamt-GdB gebildet. Ab einem GdB von 50 besteht eine Schwerbehinderung mit einem Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Die Feststellung eines GdB zieht auch steuerliche Freibeträge nach sich. Darüber hinaus gibt es verschiedene Merkzeichen, die individuelle Behinderungen ausgleichen sollen. Bisher folgte einer konkreten medizinischen Diagnose meist ein konkreter GdB.
Vor Kurzem hat der Gesetzgeber eine Änderung der Maßstäbe zur Feststellung des GdB beschlossen. Nun gelten strengere, zugleich aber auch differenziertere Bewertungsregeln. Nicht mehr die Diagnose als solche soll maßgeblich sein, sondern die konkrete Einschränkung der gesellschaftlichen Teilhabe. In Zukunft soll konkreter geprüft werden, welche körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen dauerhaft beeinträchtigt sind und wie stark die selbständige Lebensführung dadurch eingeschränkt ist, sowie welche konkreten Auswirkungen im Erwerbsleben und sozialen Umfeld bestehen. Es genügt zukünftig nicht mehr, lediglich die ärztlichen Diagnosen einzureichen, ohne deren funktionelle Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen. Es muss konkret erläutert werden, wie viele Treppen z. B. noch gestiegen werden können, bevor eine Pause eingelegt werden muss, wie oft und wie lange welche Schmerzen wo auftreten etc. und diese Umstände sollten möglichst auch beweissicher belegt werden können.
Anhaltende starke und medizinisch nachweisbare Schmerzen sollen stärker als eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen bewertet werden. Die Aufwertung der Berücksichtigung von Schmerzen ist sicher zu befürworten, jedoch besteht hier für den Antragsteller das Problem der objektiven Nachweisbarkeit. In Zukunft wird der Einwand zu erwarten sein, die mitgeteilten Schmerzen oder psychischen Beeinträchtigungen seien bereits berücksichtigt, nicht nachvollziehbar oder übertrieben dargestellt.
Auch Änderungsanträge beinhalten ab 2026 das Risiko, dass statt einer beantragten Höherstufung vielmehr eine Herabsetzung erfolgt. Da sich der Bewertungsmaßstab zur Festsetzung des GdB grundlegend ändert, ist zu erwarten, dass eine Vielzahl strittiger Entscheidungen auftreten werden, die weitreichende Konsequenzen hinsichtlich einer vorgezogenen Altersrente, einem besonderen Kündigungsschutz oder steuerlichen Nachteilsausgleichen nach sich ziehen. Ganz besonders im Bereich der sogenannten Heilungsbewährung, etwa bei onkologischen Erkrankungen, soll nach Ablauf bestimmter Fristen ausschließlich auf die verbleibenden funktionellen Einschränkungen abgestellt werden, weshalb eine Verbesserung des objektiven Gesundheitszustands daher unmittelbar zu einer deutlichen Reduzierung des GdB führen kann.
Insbesondere bei der Berechnung des Gesamt-GdB dürften vermehrt Schwierigkeiten auftreten, da nun die Versorgungsämter eine umfassende Gesamtbetrachtung vornehmen und zusätzliche Erkrankungen den Gesamt-GdB nur dann erhöhen, wenn sie die Teilhabebeeinträchtigung tatsächlich verstärken. Betroffene müssen also auch darlegen, wie sich mehrere Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken.
Vor Antrag auf Feststellung eines GdB kann nur angeraten werden, eine möglichst sorgfältige Dokumentation der bestehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen, z. B. über Stellungnahmen von Pflegepersonen, der Führung eines Kranken-Tagebuchs, der Übernahme von Feststellungen aus anderen sozialrechtlichen Bereichen, z. B. hinsichtlich eines bestehenden Pflegegrades und der Bitte, ärztliche Stellungnahmen inhaltlich konkreter auf die jeweilige individuelle Leistungsfähigkeit des Antragstellers auszustellen.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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