Fahrzeugschaden
Fahrzeugschaden in der Autowaschanlage

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Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende 2024 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Waschanlagenbetreiber für einen abgerissenen Heckspoiler haftet.
Was war geschehen?
Im Juli 2021 fuhr der Kläger sein Fahrzeug der Marke Land Rover in eine Portalwaschanlage und stellte sein Fahrzeug dort ordnungsgemäß ab. Er verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während dieses Waschvorgangs wurde am Fahrzeug des Klägers der Heckspoiler abgerissen, so dass an seinem Fahrzeug ein erheblicher Schaden in Höhe von ca. 3.000,00 € entstand. Der abgerissene Heckspoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs des Klägers.
Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das Amtsgericht hatte zunächst den Betreiber der Autowaschanlage zu Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung hin wies das zuständige Landgericht die Klage ab, sodass nunmehr im Wege der Revision der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen den Waschanlagenbetreiber ein Schadensersatzanspruch zustand. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass der Kunde einer Waschanlage mit Einfahren in die Waschanlage einen Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs abschließt. Als Nebenpflicht zu diesem Vertrag besteht die Schutzpflicht des Anlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges lag allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung nicht geeignet sei, falle allein in den Obhutsbereich des Anlagenbetreibers. Da das Fahrzeug des Klägers marktgängig und serienmäßig ausgestattet war und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand bei Einfahrt in die Waschanlage befand, durfte der Kläger gegenüber dem Waschanlagenbetreiber darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt den Waschvorgang übersteht. Wenn eine Waschanlage also ein marktgängiges Fahrzeug bezüglich einer serienmäßigen Ausstattung beschädigt, so haftet der Waschanlagenbetreiber für den Fahrzeugschaden des Kunden.
Auch der Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen half in dem zu entscheidenden Fall dem Waschanlagenbetreiber nicht weiter, da dort Beschädigungen nicht ordnungsgemäß befestigter Fahrzeugteile oder nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile ausgenommen waren. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Heckspoiler im Rahmen der Serienausstattung des Fahrzeugs. Auch ein unter dem Hinweisschild angebrachter Zettel, auf dem der Anlagenbetreiber die Haftung für Schäden an Anbauteilen und Heckspoiler ausgeschlossen hatte, reichte dem Bundesgerichtshof nicht, die Verantwortung für den Schaden auf den Kunden zu übertragen. Der im streitgegenständlichen Fall angebrachte Zettel mache nämlich nicht klar, dass auch serienmäßig verbaute Heckspoiler für die Anlage ein Problem sein könnten.
Letztendlich kann ein Waschanlagenkunde bei einem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug dann Schadensersatzansprüche gegen den Anlagenbetreiber geltend machen, wenn beim Waschvorgang ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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