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EU-weite Vollstreckung von Fahrverboten

Die EU hat eine wegweisende Veränderung über bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust auf den Weg gebracht.
Am 05.11.2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Hiermit wird die Richtlinie (EU) 2025/2205 geändert.
Nach Umsetzung in nationales Recht am 26.11.2028 wird diese Änderung für alle Führerscheininhaber in der EU eine erhebliche Rolle spielen.

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten dazu, im jeweiligen Deliktsstaat rechtskräftig gewordene Fahrverbote oder Entziehungen der Fahrerlaubnis EU-weit zu vollstrecken. Hierbei soll es keine Rolle spielen, ob die Führerscheinmaßnahme strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Natur hat. Damit wird die bisherige Rechtslage geändert, da aktuell entsprechende Fahrverbote und Führerscheinmaßnahmen nur in demjenigen Staat durchgesetzt werden können, in dem es zu der entsprechenden Entscheidung gekommen ist. Künftig sollen diese Konsequenzen innerhalb der gesamten EU gelten, allerdings nur für einen begrenzten Katalog von Delikten.

Hierbei handelt es sich ausschließlich um Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verkehrsverstöße mit schweren Verletzungs- oder Todesfolgen. Es geht also um solche Verkehrsverstöße, die mit einem hohen Gefährdungspotential einhergehen. Andere Verstöße, die im jeweiligen Deliktsstaat mit einem Fahrverbot belegt sind, werden von der EU-weiten Vollstreckung nicht umfasst. Zudem ist eine Mindestdauer für die Führerscheinmaßnahme mit drei Monaten Voraussetzung und, dass der verbleibende Zeitraum der Vollstreckung nach Mitteilung an den Ausstellerstaat der Fahrerlaubnis noch mindestens einen Monat betragen muss. Die Maßnahme muss zudem den ermittelten Fahrer betreffen. Eine Halterhaftung bleibt ausgeschlossen.

Schlussendlich informiert also der Staat, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde (Deliktsstaat) den Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat. Dieser spricht sodann gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot mit EU-weiter Wirkung aus.

Die Richtlinie sieht noch gewisse Ausnahmetatbestände vor beispielsweise, wenn die Durchsetzung des Verlustes der Fahrerlaubnis gegen Grundrechte, vorgesehene Ausnahmeregelungen im Ausstellerstaat oder allgemein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Aspekte der Verjährung im Ausstellermitgliedsstaat sind zu berücksichtigen.

Die Richtlinie tritt ab dem 25.11.2025 in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht hat bis 26.11.2028 zu erfolgen. Ab dem 26.11.2029 ist die Richtlinie für alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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