Jobcenter Märkischer Kreis
Volljuristen als Rechtsverdreher?

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Als Einkommen im Sinne des SGB II (Bürgergeld) gelten grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Lohn, Rente, Unterhalt) abzüglich bestimmter Freibeträge und gesetzlich festgelegter Absetzbeträge. Es wird in dem Monat angerechnet, in dem es zufließt.
SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

Im Juli 2023 erweiterte das Jobcenter Märkischer Kreis eigenmächtig die gesetzliche Definition von Einkommen um eine deutschlandweit wohl einmalige Komponente: Fantasie-Diebstahl aus unterstelltem Scheckkarten-Betrug = "einmaliges Einkommen".

"Durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf ist bekannt geworden, dass Sie am 31.03.2023 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro mit einer entwendeten EC-Karte abgehoben haben. Dieser Geldbetrag stand Ihnen als bereites Mittel zur Verfügung und ist daher auf den Leistungsanspruch anzurechnen. Aufgrund der Höhe des Betrages erfolgt eine Anrechnung verteilt auf 6 Monate.
Hierdurch sind die unten genannten Überzahlungen entstanden.
(28.07.2023 Anhörung zu Überzahlungen)

Am 12.09.2023 folgte der gleichlautende Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung der Leistungssachbearbeiterin.

Der Leistungsberechtigte war völlig irritiert und überfordert. Aber dem Vorwurf wurde umgehend widersprochen.

Missachtung der Unschuldsvermutung

Mit Schreiben vom 18.09.2023 wurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.09.2023 eingelegt und zunächst Akteneinsicht beantragt. Am 02.11.2023 wurde dieser begründet:

Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass die Unschuldsvermutung gilt.  Rein verdachtsmäßig erfolgte vorliegend die Aufrechnung, obwohl das Ermittlungsverfahren noch nicht bestandsmäßig abgeschlossen ist.
Selbst wenn mein Mandant den Betrag in Höhe von 1.500,00 € unberechtigt abgehoben haben sollte, wäre er in keiner Weise bereichert. Denn dann müsste er diesen Betrag wegen unerlaubter Handlung an die Kontoinhaberin erstatten.
Der Bescheid vom 12.09.2023 ist daher unverzüglich aufzuheben und bereits einbehaltene Sozialleistungen an meinen Mandanten auszuzahlen.

Auch die Sachbearbeiterin der Widerspruchstelle des Jobcenter Märkischer Kreis übernahm diese Missachtung der Unschuldsvermutung ohne jeden Beweis und behauptete:

Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Dieser Textbaustein findet sich regelmäßig in Widerspruchsbescheiden des Jobcenters. Ein weiterer Textbaustein wird zitiert:

Gem. § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt, wer einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, also nicht beachtet, was jedem einleuchten muss. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eindeutige Hinweise in Vordrucken, Merkblättern sowie mündliche Belehrungen nicht beachtet werden.

Der o.g. Sachverhalt ist durch einen öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei bekannt geworden.

Der Fahndungsaufruf und die wirre Interpretation

Mit dem ablehnenden Widerspruchsbescheid W-35502-01548/23 behauptete die Sachbearbeiterin der Widerspruchstelle:

Die Rechtsbehelfsstelle hat die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung sind weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Im gleichen Bescheid widerlegte sie sich bereits selbst, indem sie den Aufruf zur Fahndung 27.07.2023, 07:18 anfügte.
Der Fahndungsaufruf selbst spricht zwar vorsichtig von einem "Tatverdächtigen", erzählt dann aber von Abläufen, die reine Fantasie waren und so nicht stattgefunden hatten. Außerdem verzichtete der Fahndungsaufruf auf die Nennung einer Schadenssumme.

Fehlurteile beim Amtsgericht Iserlohn

Das strafrechtliche Verfahren scheiterte zunächst in erster Instanz. Allerdings begleitete ich die Schriftsätze kritisch und war auch als Prozessbeobachter im zweiten Termin anwesend. Über meine Beobachtungen und eigenen Recherchen verfasste ich zunächst 7 Beiträge, die ich als Fehlurteile beim Amtsgericht Iserlohn zusammenfasste.
Auch das Urteil vom 14.01.2025, AG Iserlohn, 16 Ds-404 Js 350/23-79/24 konnte ich im Volltext veröffentlichen.
Nach der Zustellung des Urteils verfasste ich am 02.03.2025 meine persönliche BeRICHTERstattung.
Das Urteil ist . . . falsch!!! (Teil 7) 

In zweiter Instanz wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 31.10.2025 gemäß § 153 Absatz 2 StPO eingestellt. Die Schuldvorwürfe hielten einer gründlicheren vorurteilsfreien Prüfung nicht stand. Die zeitliche Nähe zum Tatvorwurf war zwar gegeben, allerdings hatten die "Beweisfotos" keinen Datumsstempel und zeigten einen Sparkassenkunden lediglich beim Abbuchen vom eigenen Konto. Das belegt sein Kontoauszug. Die vorherigen sowie die nachfolgenden Videosequenzen hatte die Sparkassenzeugin "aus Datenschutzgründen" gelöscht, anstatt diese der Polizei als Beweismaterial zu überlassen. Aber auch der ermittelnde Beamte war anscheinend nicht auf die Idee gekommen, die Abbuchungen vor und nach den "Beweisfotos" einmal auf Namen hin abzugleichen. Immerhin hätte eine dunkelhäutige Person vermutlich wohl nicht "Gerda" oder "Fritz" geheißen. Also veröffentlichte die Polizei zwei "Fahndungsfotos" von einem x-beliebigen Kunden bei der Abbuchung von seinem eigenen Konto. - Das kann also jedem passieren.

Das Jobcenter Märkischer Kreis weigert sich bis heute die bereits als "Einkommen" eingezogenen Leistungen zurückzugeben.
Da heißt es nicht aufgeben und weiterklagen.

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Bürgerreporter:in:

Ulrich Wockelmann

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