Ehevertrag aus Hatzfeld
200 Jahre alter Ehevertrag 1826

Ehevertrag von 1826
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Der Text verdeutlicht die formale, rechtliche und religiöse Bedeutung einer Heiratsvereinbarung in der damaligen Zeit.
Die hier wiedergegebene Übersetzung in verständliches Deutsch wurde entsprechend überarbeitet.

                                                      Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit
                                                                                 Amen.

Es ist wichtig, insbesondere den hier Anwesenden und allen, die es wissen müssen, bekannt zu machen, dass durch die nachfolgenden Angaben, die auf Bitten von Freunden und Weinverkäufern erfolgen, eine christliche Eheverlobung zwischen den unten genannten Personen vereinbart und geschlossen wurde:

Bräutigam: Friedrich Carl Irle, Sohn des Johann Heinrich Irle, Besitzer des Hofes Rade, geboren aus ehelicher Verbindung.
Braut: Maria Elisa, Tochter des Georg Ernst Pfeilen, Erbleihmüller (Verwalter eines Leibeigenen-Hofes) des Herrn, aus erster Ehe.
Folgendes wurde vereinbart und beschlossen:

Die Verlobten wollen einander zur heiligen Ehe nehmen, haben und behalten, und sollen einander ihr Leben lang eheliche Liebe und Treue zeigen und beweisen.

Die Eltern der Braut nehmen die jungen Eheleute in das von ihnen erworbene und ehemals Hatzfeldische Wohnhaus genannte Haus auf, übergeben ihnen die Hälfte dieses Hauses, nämlich den Teil auf der rechten Seite oder in Richtung der Mühle, sofort als Eigentum. Ebenso wird die Hälfte des Kellers unter dem Haus und ein Viertel des Wellers (vermutlich eine Wasserleitung oder Wasserbehälter) an die Eheleute übertragen. Falls diese Keller nicht ausreichen sollten, um alles ordentlich unterzubringen, soll ein weiterer Keller gegraben werden, wobei beide Parteien die Kosten dafür tragen.

Ein Stall soll auf der linken Seite des Hauses gebaut werden, und die Kosten dafür werden ebenfalls von beiden Parteien getragen. Außerdem erhalten die jungen Eheleute die Hälfte des gekauften Gartens am Haus.
Standesbestand und Erbfolge bei Tod der Braut:
Wenn die Braut und der Bräutigam noch in ihrem ursprünglichen Zustand sind (also noch unverheiratet oder in der Ehe), sollen sie beide in ihrem Besitz verbleiben. Falls jedoch die Braut vom Bräutigam versterben sollte und keine lebenden Erben hinterlassen würde, dann steht es dem Bräutigam frei, in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben.
In diesem Fall muss der Bräutigam jedoch dem Schwiegervater die Hälfte des Kaufgeldes sowie die Hälfte der Verbesserungen (z.B. Renovierungen) zurückzahlen.
Wenn der Bräutigam eventuell in den Dienst eines anderen Herrn treten sollte, so soll der Schwiegervater oder dessen Familie das Recht haben, die Wohnung zum ursprünglich vereinbarten Preis wieder zu kaufen.

Vermögensverhältnisse bei Heirat:
Das Vermögen des Bräutigams, das er bei der Hochzeit einsetzt, soll im Einklang mit den ehelichen Vereinbarungen stehen. Die Braut  verwendet ihr mütterliches Vermögen sowie das Inventar, das bei ihr vorhanden ist, ebenso bei ihrem Bräutigam.
Der Schwiegervater, Ernst Pfeil, gibt den jungen Eheleuten vorerst ein Schwein und zwei Mötter (Maßeinheit für Getreide) Korn. Alles Weitere soll erfolgen, wenn die Mühle gebaut wird.

Regelung bei Todesfällen:
Es ist vereinbart, dass im Falle des Todes eines Ehepartners ohne lebende Erben:

Die Braut vom Bräutigam 300 Gulden (fl.) erben soll.
Der Bräutigam von der Braut 150 Gulden erben soll.
Diese Beträge sollen an einen christlichen Gedenktag (Andenken) erinnert werden.
Alles übrige Vermögen sowie die Hälfte des Eigentums fallen wieder an die rechtmäßigen Erben.
Der Paragraph 2 (vermutlich eine vorherige Regelung) bleibt jedoch in Kraft.
Zeugen bei der Eheschließung waren auf Seiten des Bräutigams Herr Oberförster Rauch, der im Auftrag des Bräutigam-Vaters Johann Hinrich Zoll handelte. Dieser wurde von den Brüdern Carl und Johannes Zoll vertreten. Auf Seiten der Braut waren anwesend: deren Vater Georg Ernst Pfeil, der von einem Vormund, Herrn Rathschöffe Specht, vertreten wurde; außerdem deren Vetter, der Schlächter Zißel von Holzhausen; sowie Johann Heinrich Elers jun. und Adam Geßner aus Hatzfeld. Alles wurde treu und ohne Gefahr vollzogen.

Zur Wahrung der Urkunde sind der Bräutigam und alle Beteiligten vom Landgrafschaft Hessen-Darmstadt Oberamt (eine Art Verwaltungsbehörde) zu Battenberg eingeladen worden, um den Ehevertrag zu bestätigen, indem sie ihn unterschreiben und bestätigen. Dies geschah am 20. März 1804 in Hatzfeld.

Da sowohl die Braut und der Bräutigam als auch die Eltern der Braut, Herr Oberförster Rauch aus Hatzfeld und Schullehrer Zißel aus Holzhausen, den Inhalt des Ehevertrags genehmigt haben, wurde die Bestätigung erteilt. Das Ganze fand am 29. März 1804 auf dem Forsthaus bei Hatzfeld statt.

Am Ende steht die Bestätigung, dass diese Abschrift mit dem Original übereinstimmt, das mir vorgelegt wurde. Diese Abschrift wurde am 18. März 1826 von Michel, einem Landgerichtsbeamten, beglaubigt.

Erklärung:

Der Text ist eine formelle Urkunde aus dem Jahr 1804, die die Eheschließung (bzw. den Ehevertrag) zwischen einem Bräutigam und einer Braut dokumentiert. Es werden die Zeugen und Vertreter genannt, die bei der Eheschließung anwesend waren, sowie die Behörden, die den Vertrag genehmigt und bestätigt haben. Die Urkunde wurde später im Jahr 1826 durch einen Beamten beglaubigt, um ihre Echtheit zu bestätigen.

Kurz gesagt: Es handelt sich um eine offizielle Dokumentation der Eheschließung und der Zustimmung aller Beteiligten, die in einer späteren Abschrift festgehalten und beglaubigt wurde.

Ehevertrag von 1826
Ehevertrag von 1826
Ehevertrag von 1826
Ehevertrag von 1826
Bürgerreporter:in:

Rainer Mengel aus Hatzfeld (Eder)

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