Eilbeschluss zur Kommunalwahl
Verwaltungsgericht: Altersgrenze für das Amt eines Landrates ist rechtens

(Symbolbild) Das Verwaltungsgericht Hannover musste sich in einem Eilverfahren mit der Altersgrenze im Niedersächsischen Kommunalrecht beschäftigen.
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  • hochgeladen von Jens Schade

Konrad Adenauer war 73 Jahre alt, als er am 15. September 1949 zum ersten Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland gewählt wurde. Doch was beim Amt das Kanzlers kein Problem ist, ist es bei dem eines Landrates allemal. Das musste jetzt ein FDP-Kandidat erfahren, der bei der anstehenden niedersächsischen Kommunalwahl am 13. September als Landrat des Landkreises Hameln-Pyrmont kandidieren wollte. Die Stadt Hameln versagte ihm die Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung, weil er das 67. Lebensjahr bereits überschritten hat. So eine Wählbarkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags durch den Kreiswahlleiter bzw. den Wahlausschuss.

In einem Eilverfahren rief der verhinderte Kandidat dagegen das Verwaltungsgericht Hannover an, ohne Erfolg allerdings.

Sein Antrag, so die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 17. Juli 2026 , sei schon unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, seien stattdessen nur mit einem Wahleinspruch anzufechten. Das Gericht: „Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden kann eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle begrenzt werde und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibe.“

Daneben vermochten die Verwaltungsrichter aber auch keine offensichtlichen Fehler erkennen. Der Zulassung des Wahlvorschlags stehe die Altershöchstgrenze von 67 Jahren nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der Nieders. Kommunalwahlordnung i. V. m. § 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz entgegen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ist vielmehr der Auffassung, dass die dortige Altershöchstgrenze weder die Grundrechte des Antragstellers verletzt noch eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Die Altersgrenze sei nicht willkürlich, weil sie an die beamtenrechtlichen Regelungen angepasst sei. Der gestiegenen Lebenserwartung auch hinreichend Rechnung getragen. „Insbesondere mit Blick auf die Amtszeit von acht Jahren überwiege das Interesse an einer kontinuierlichen und effektiven Leitung der Kreisverwaltung gegenüber den Interessen des Antragstellers“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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