Bundesverfassungsgericht Beschluss13.10.2026
Sanktionen der AfD-Fraktion: AfD-Abgeordneter Moosdorf scheitert mit Eilantrag gegen Ordnungsgeld

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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.10.2026
Sanktionen der AfD-Fraktion: AfD-Abgeordneter Moosdorf scheitert mit Eilantrag gegen Ordnungsgeld

Bundes­ver­fas­sungs­gericht weist Eilantrag gegen Ordnungs­maß­nahmen der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag ab.
Mit Beschluss hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, mit denen sich der Antragsteller – ein Abgeordneter der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag – gegen Ordnungs­maß­nahmen wendet, die die Fraktion ihm gegenüber verhängte.

Bei den Ordnungs­maß­nahmen handelt es sich um die Verhängung eines Ordnungsgeldes, die Anordnung eines Auftritts­verbots bei Frakti­o­ns­ver­an­stal­tungen für drei Monate und einen Ausschluss von Reden namens der Fraktion im Plenum für sechs Sitzungswochen. Zur Begründung der Maßnahmen wurde ausgeführt, Äußerungen des Antragstellers in einer E-Mail an alle Frakti­o­ns­mit­glieder beein­träch­tigten das Ansehen und die Geschlossenheit der Fraktion in erheblichem Maß.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig. Es fehlt jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Vollzug der frakti­o­ns­in­ternen Ordnungs­maß­nahmen die Wahrnehmung der aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) resultierenden Rechte überhaupt beeinträchtigen könnte. Sämtliche Teilhaberechte im Deutschen Bundestag können auch im Fall der Einziehung des verhängten Ordnungsgeldes weiter ausgeübt werden. Ebenso sind Beein­träch­ti­gungen der parla­men­ta­rischen Mitwir­kungs­mög­lich­keiten während eines Auftritts­verbots bei Frakti­o­ns­ver­an­stal­tungen nicht erkennbar. Der Antragsteller führt nicht im Ansatz dazu aus, ob und inwieweit damit von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rechte betroffen sein könnten.

b) Soweit der Antragsteller für sechs Sitzungswochen von Reden namens der Fraktion im Plenum des Deutschen Bundestages ausgeschlossen wird, dürfte zwar das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Rederecht berührt sein. Der Antragsteller führt jedoch lediglich an, dass die Gelegenheit zu dieser Form der Mitwirkung an Plenardebatten nachträglich nicht wieder­her­ge­stellt werden könne. Welcher schwere Nachteil damit droht, legt er hingegen nicht dar. Der Antragsteller trägt schon nicht vor, dass er in den fraglichen Sitzungswochen überhaupt für Reden im Namen seiner Fraktion vorgesehen war oder vorzusehen wäre. Ebenso wenig ist dargetan, dass er sein parla­men­ta­risches Rederecht nicht unabhängig von seiner Fraktion wahrnehmen könnte und welche schweren Nachteile vor diesem Hintergrund daraus erwüchsen, dass ihm die mit der Frakti­o­ns­mit­glied­schaft verbundene Redemöglichkeit vorenthalten bleibt.

© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2026

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Bürgerreporter:in:

Heinz Kolb aus Gelsenkirchen

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