Güterstand
Güterstand
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Welcher Güterstand gilt und was heißt das bei Scheidung, Tod und Steuer?
Wer in Deutschland heiratet und keine anderweitige Regelung trifft, lebt nach deutschem Recht automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensmassen beider Eheleute auch nach der Eheschließung grundsätzlich getrennt bleiben. Was während der Ehe erworben wird, gehört also in der Regel nicht automatisch beiden Ehegatten gemeinsam. Bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt.
Dabei wird das Anfangsvermögen jedes Ehepartners mit dem Endvermögen verglichen. Hat er während der Ehe mehr Zugewinn erzielt, muss er die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen. Auf diese Weise sollen beide Ehegatten am gemeinsam erarbeiteten Vermögen teilhaben. Schenkungen und Erbschaften von dritter Seite, bspw. von den Eltern, werden dabei als sogenanntes "privilegiertes Anfangsvermögen" behandelt und bleiben beim Ausgleich daher außen vor. Lediglich eventuelle Wertsteigerungen sind auszugleichen.
Neben der Zugewinngemeinschaft gibt es hauptsächlich zwei weitere Güterstände, die aber nur durch Ehevertrag vereinbart werden können:
Bei der Gütertrennung bleibt das jeweilige Vermögen völlig getrennt. Es gibt keinen Vermögensausgleich und jeder behält, was ihm gehört.
Die Gütergemeinschaft funktioniert genau umgekehrt: Hier wird das Vermögen der Eheleute, ganz oder teilweise gemeinschaftlich. Beide haften auch gemeinsam. In der Praxis kommt dieser Güterstand nur noch selten vor.
Ein Ehevertrag kann also den gesetzlichen Güterstand abändern oder ergänzen. Häufig wird die sogenannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft" vereinbart, bei der etwa der Ausgleich nur im Todesfall, nicht aber bei Scheidung gelten soll oder bei dem einzelne Vermögensgegenstände vom Ausgleich ausgenommen werden.
Solche Verträge müssen notariell beurkundet werden und sollten stets auch steuerlich geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Unternehmen oder Immobilien betroffen sind.
Wer den Güterstand ändert, sollte beachten, dass dies insbesondere Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung im Erbfall haben kann. Insbesondere kann der Wegfall des Zugewinnausgleichs durch Tod steuerliche Nachteile mit sich bringen, etwa beim erbschaftsteuerlichen Freibetrag des überlebenden Ehegatten.
Neben dem Vermögensausgleich kommt es bei einer Scheidung auch zum Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Renten und sonstigen Versorgungsanrechte beider Ehepartner grundsätzlich hälftig geteilt. Dabei kann es zu Überschneidungen zur Vermögensauseinandersetzung kommen. Bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ist beispielsweise stets zu prüfen, ob diese im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung oder des Versorgungsausgleichs auszugleichen sind.
Letztendlich leben Eheleute somit automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn Sie nichts unternehmen. Dabei handelt es sich um einen ausgewogenen und für viele Eheleute sinnvollen Güterstand. Wer jedoch besondere Vermögensverhältnisse hat oder unternehmerisch tätig ist, sollte über eine abweichende vertragliche Regelung nachdenken. Jede Änderung kann nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle und steuerliche Folgen haben. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt und ggf. Steuerberater ist daher dringend zu empfehlen.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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