Fahruntüchtigkeit
alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
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Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit
Im Jahr 2024 gab es in Deutschland eine erhebliche Anzahl von Verkehrsunfällen, an denen alkoholisierte Fahrer beteiligt waren. Die Statistik benennt zirka 35.000 Unfälle, bei denen mindestens ein Beteiligter alkoholisiert war. Die für den alkoholisieren Fahrer mit der Alkoholfahrt verbundenen Konsequenzen reichen von der Verfolgung der Angelegenheit als Ordnungswidrigkeit unter Verhängung eines Bußgeldes bis zur Verurteilung wegen einer Straftat mit der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und je nachdem, ob eben ggf. auch ein Unfallgeschehen mit der Alkoholfahrt verbunden war, zu erheblichen zivilrechtlichen Konsequenzen.
Während die Frage, wann eine Alkoholfahrt einen reinen Bußgeldvorwurf rechtfertigt und wann die Alkoholfahrt mit Sicherheit aufgrund absoluter Fahruntüchtigkeit eine Straftat darstellt einfach zu beantworten ist, ist die Frage, wann die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit dazu führt, dass der Vorwurf aus dem Bußgeldverfahren heraus in ein Strafverfahren erwächst, durchaus komplizierter zu beurteilen.
Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Fahrers zur Tatzeit zwar unterhalb des Grenzwerts der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann. Im Einzelfall ist zu klären, ob statt der Annahme alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit auch alkoholunabhängige Ursachen in Betracht kommen können.
Im Bereich zwischen 0,3 Promille und unter 1,1 Promille bewegt sich ein Kraftfahrer also grundsätzlich im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit, je nachdem, inwieweit sogenannte Ausfallerscheinungen festgestellt werden können oder nicht. Dass die Fahruntüchtigkeit durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols eingetreten ist, liegt umso mehr auf der Hand, je mehr oder je gewichtigere Umstände auf eine erhaltene bzw. nicht erhaltene Fahrtüchtigkeit hinweisen. Je weiter der Wert unter der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille liegt, desto mehr sonstige Anzeichen der eingetretenen Fahruntüchtigkeit müssen vorliegen. Konkret handelt es sich dabei um alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie z. B. das Fahren von Schlangenlinien, aber auch unkoordiniertes Verhalten bzw. Angaben im Rahmen einer polizeilichen Anhörung oder Feststellungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung. Insbesondere dann, wenn zu der Trunkenheitsfahrt noch ein Unfallgeschehen hinzukommt, wird seitens der Strafverfolgungsbehörden sehr oft der Schluss gezogen, dass der Unfall sich nur aufgrund der Alkoholisierung ereignet haben kann.
Nicht jedes fahrerische Fehlverhalten rechtfertigt jedoch diesen Vorwurf, z. B. nicht eine bloße festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine nicht angepasste Geschwindigkeit an einer möglichen Gefahrenstelle. Vielmehr sind auch die individuellen Fähigkeiten des Fahrers und die individuelle Situation vor Ort zu berücksichtigen, das heißt inwieweit ggf. fehlende Fahrpraxis, nicht vorhandene Ortskenntnis, eine nicht übersehbare Verkehrssituation etc. zum Unfallgeschehen führte. Da wie bereits ausgeführt die Feststellung dieser Tatsachen gerade darüber entscheidet, inwieweit ein Genuss von Alkohol und ein anschließendes Fahren eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr als Bußgeldsache oder gar als Strafsache geahndet wird, ist es ratsam, diesbezügliche Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vor Ort nicht zu tätigen, sondern sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise anwaltlichen Rat zu suchen. In der Regel werden entsprechende Angelegenheiten sowohl als Bußgeldsache als auch als Strafsache über eine möglicherweise bestehende Rechtsschutzversicherung abgedeckt.
Um aber überhaupt nicht erst in das Risiko einer Strafverfolgung zu gelangen, kann grundsätzlich sowieso nur angeraten werden, den Konsum von Alkohol und die Benutzung eines Kraftfahrzeugs strikt zu trennen.
Bürgerreporter:in:Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg |
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