Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – habe ich? Reicht das?

27. Juni 2019
19:00 - 21:00 Uhr
Zeughaus Kreuzerraum (Raum 118), 86150 Augsburg

Die Bezirksstelle Augsburg des Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV/VDU e. V. führt am Donnerstag, 27.06.2019, ab 19.00 Uhr im Kreuzerraum (Raum 118) des Augsburger Zeughaus, Zeugplatz 4, 86150 Augsburg eine weitere Vortragsveranstaltung diesmal mit dem Titel

„Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung – habe ich? Reicht das?“

mit Rechtsanwalt Jürgen Strampp (Mitglied des VorsorgeAnwalt e.V.). Der Eintritt ist frei.

Vor wenigen Tagen wurde in der Presse eine dpa-Meldung verbreitet, in der der Vorstand der Deutsche Stiftung Patientenschutz Eugen Brysch mit den Worten:

„Im Ernstfall geht es manchmal schnell: ein Unfall oder ein Schlaganfall – und von jetzt auf gleich ist man nicht mehr in der Lage zu entscheiden, welche medizinische oder pflegerische Behandlung man möchte und welche nicht. Gut, wenn es dann eine Patientenverfügung gibt.“

zitiert wurde.

Aber, wer kümmert sich eigentlich darum, dass sich Ärzte, Klinikpersonal und Pflegekräfte an die Patientenverfügung halten?

Wurde keine Vorsorge getroffen, setzt das Betreuungsgericht im Ernstfall einen vom Betreuungsgericht ausgewählten Betreuer ein. Dies kann ein Familienmitglied sein, muss es aber nicht. Es kann genauso ein Fremder, z.B. ein Berufsbetreuer, sein.

Wer keinen vom Gericht bestellten Betreuer möchte, sondern selbst eine Person des Vertrauens auswählen und bevollmächtigen möchte, braucht eine Vorsorgevollmacht.

Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, wird die Rechtsbeziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber wichtig; insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte nicht der alleinige Erbe des Vollmachtgebers wird. Hier ist darüber nachzudenken, wie ein Bevollmächtigter z.B. vor Ärger mit dem oder den Erben geschützt werden kann.

Gerade zur Rechtsbeziehung zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vollmachtgeber gibt es immer wieder Gerichtsentscheidungen. So hatte z.B. das Brandenburgisches Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 02.04.2019 festgestellt, tätigt ein Familienangehöriger im Rahmen einer Vorsorgevollmacht Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen, dann wird man im Regelfall von einem Auftragsverhältnis mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Dies mit der Folge, dass Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeverpflichtungen des Bevollmächtigten entstehen. Das kann für den helfenden Bevollmächtigten sehr unangenehm werden, sollte dazu keine Regelung im Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber getroffen worden ist.

Aber ist das alles?

Nein, schon das Verhältnis zwischen Bevollmächtigten und Vollmachtgeber zeigt, dass es auch wichtig ist, auf die Erbfolge zu achten und diese ggf. zu regeln.

Ferner sollte z.B. derjenige, der ein minderjähriges Kind hat, darüber nachdenken, wer sich im Falle des eigenen Ablebens um das sein Kind kümmert und wie er dies absichert.

Auch über die eigene Bestattung sollte nachgedacht werden. Das Ergebnis kann dann in einer Bestattungsverfügung niedergelegt werden. So kann in der Bestattungsverfügung niedergelegt werden, wer Totenfürsorgeberechtigter sein soll, die Art der Bestattung (Erde, See oder Feuer) bis hin Trauerkarten und Grabpflege.

Rechtsanwalt Jürgen Strampp wird im Rahmen seines Vortrags auf die einzelnen Regelungsmöglichkeiten eingehen und die eine oder andere Empfehlung geben. Er steht im Anschluss an seinen Vortrag noch für Fragen zur Verfügung.

Weitere Information zur Veranstaltung und über den Interessenverband erhalten Sie durch Raffaele Brescia, Leiter der ISUV-Bez.-Stelle Augsburg, Tel.: 0821/29707639 oder über die Bundesgeschäftsstelle in Nürnberg, Tel.: 0911/550478.

Bürgerreporter:in:

Jürgen Strampp aus Augsburg

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