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Jugendstrafrecht Teil II

Das Jugendstrafrecht stellt ein eigenes Sanktionierungssystem aus besonderen Einstellungsmöglichkeiten, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und letzten Endes Jugendstrafe zur Verfügung. Es wird von Jugendgerichten mit besonderen Zuständigkeiten umgesetzt, in allen Verfahrensabschnitten gibt es spezielle Verfahrensvorschriften.

1. Erziehungsmaßregeln wie Weisungen und Erziehungshilfen dienen zur Regelung der Lebensführung des Jugendlichen als erzieherischer Eingriff. Weisungen beinhalten z.B. Verbote oder Gebote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln, wie Pflichten in Bezug auf Schule oder Berufsausbildung, während die Erziehungshilfe z.B. Wohnformen vorgibt.

2. Zuchtmittel wie Verwarnungen, Auflagen und Arreste dienen sowohl der Erziehung als auch der Ahndung der Tat. Verwarnungen ergehen durch richterliches Urteil, sind aber inhaltlich den Weisungen gleich, die ohne Urteil ergehen. Auflagen werden z. B. durch Arbeits- und Geldauflagen ausgesprochen. Arreste werden regelmäßig in Form von Freizeitarresten oder Dauerarresten verhängt, gelten aber ebenfalls nicht als eigentliche Strafe, sondern sollen als „Denkzettel“ dienen. Die Erfolge der Arreste sind aber eher bescheidener Natur, da sie aus Geld- und Zeitmangel oft nicht ausreichend pädagogisch begleitet werden können und so ihrer beabsichtigten Wirkung beraubt werden. Der vieldiskutierte Warnschussarrest, ein Arrest zu Beginn einer Bewährungsstrafe, um den Freiheitsentzug "kennenzulernen", ist zumindest zur Zeit noch nicht gesetzlich geregelt und aufgrund der beschriebenen Erfahrungen mit Arresten an sich wohl auch nicht zielführend.

3. Die Jugendstrafe kommt regelmäßig als letztes Mittel zur Anwendung, wenn entweder sog. schädliche Neigungen festgestellt werden, die aus dauerhafter Delinquenz abgeleitet werden oder wenn die Schwere der Tat dies unerlässlich macht. Sie wird zwischen 6 Monaten und 10 Jahren verhängt; die Bewährung kann auch noch nach Urteilsspruch gewährt werden. Ebenfalls kann das Gericht die Verhängung einer Jugendstrafe zurückstellen und erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Verhängung der Jugendstrafe entscheiden. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht gilt der Grundsatz der Einheitsstrafe, d.h. dass rechtskräftige Vorverurteilungen, die noch nicht vollständig verbüßt sind, einbezogen werden und einheitlich zur Verurteilung kommen, sodass stets nur 1 Strafe zu verbüßen ist. Das Strafbefehlsverfahren und das beschleunigte Verfahren sind gegen Jugendliche, nicht aber für 18-21jährige, ausgeschlossen, es gibt aber ein vereinfachtes Jugendverfahren. Zusätzliche Folgen des Verfahrens wie die Verfahrenskosten und berufliche Nachteile sind besonders zu berücksichtigen; ebenso die Folgen einer Entziehung der Fahrerlaubnis und wirtschaftliche Folgen einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme.

Die Jugendgerichtshilfe gibt dem Gericht Vorschläge zur Urteilsfindung.

Das Rechtsmittelverfahren ist nur eingeschränkt zulässig und auf 2 Instanzen beschränkt, die Privatklage und die Nebenklage ist gegen Jugendliche unzulässig.

4. Vollstreckung und Vollzug
Arreste und Jugendstrafe werden in gesonderten Arresträumen bzw. Jugendstrafanstalten vollzogen. Erst kürzlich sind eigene Jugendstrafvollzugsgesetze in Kraft getreten.

5. Register
Rechtsfolgen werden in ein Erziehungsregister eingetragen. In das Bundeszentralregister werden nur eingeschränkt Eintragungen aufgenommen. In ein Führungszeugnis werden u.a. Jugendstrafen über 2 Jahren aufgenommen. Eine Löschung der Eintragung im Erziehungsregister erfolgt regelmäßig mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

6. Das aktuelle Jugendstrafrecht ist ein über Jahrzehnte gewachsener Rechtsbereich, der sich in der Praxis größtenteils bestens bewährt hat. Die wie in jedem Rechtsgebiet nötige Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen kann mit den bereits im bestehenden System möglichen Sanktionen erfolgen, insbesondere durch die große richterliche Freiheit bei der Beurteilung der angemessenen Rechtsfolgen.

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