Mit dem Leiterrecht auf Nachbars Grundstück arbeiten

Manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude abseilen, um an die betreffende Stelle heranzukommen. Einen derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht niemandem zu. | Foto: Hailo/TRD
  • Manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude abseilen, um an die betreffende Stelle heranzukommen. Einen derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht niemandem zu.
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(TRD/WID) So antiquiert die Begriffe auch klingen mögen: Hammerschlags- und Leiterrecht haben im Nachbarschaftsrecht noch heute Bedeutung. Das Hammerschlagsrecht ermöglicht das Betreten des Nachbargrundstücks, um von dort aus Arbeiten an einem Gebäude auf dem eigenen Grundstück auszuführen. Das Leiterrecht beschreibt das Recht, eine Leiter oder ein Gerüst zum gleichen Zweck auf dem nachbarlichen Grundstück aufzustellen.

Den Befugnissen liegt laut einer Rechtschutzversicherung ein typischer Interessenkonflikt zu Grunde: Ein Eigentümer möchte auf seinem Grundstück bauen. Doch manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude abseilen, um an die betreffende Stelle heranzukommen. Einen derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht niemandem zu. Gleichzeitig müssen auch die Interessen des Nachbarn gewahrt werden, der entlang der Grundstücksgrenze vielleicht einen Ziergarten angelegt hat und deshalb nicht möchte, dass ihm während der Bau- oder Reparaturarbeiten Schäden entstehen.

Die Lösung liegt in der Auslegung des Begriffs „nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis“. Immerhin bedeutet das Betreten des nachbarlichen Grundstücks einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Betroffenen.
Das Betreten und Benutzen des Nachbargrundstücks setzt drei Dinge voraus: Erstens, dass eine bauliche Anlage, die errichtet oder repariert werden soll, baurechtlich legal ist. Zweitens müssen alle Alternativen zum Betreten des Nachbargrundstückes geprüft worden sein und im Ergebnis einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Drittens muss der Vorteil des Bauherren zu einem etwaigen Nachteil des Nachbarn in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das heißt, dass durch das Ausbessern beispielsweise eines kleinen Farbflecks mit Hilfe einer Leiter nicht die Gemüseernte des Nachbarn vernichtet werden darf.

Mit einem guten Wort und dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Arbeiten sind meist alle Unstimmigkeiten von vornherein zu umgehen. Zeigt sich der Nachbar aber stur, warnen die Experten von Pro Causa - Schutzgemeinschaft für Verbraucherinteressen (Internet: www.procausacom.wordpress.com) vor Eigenmächtigkeiten des Bauherrn. Er darf das Nachbargrundstück nicht einfach betreten, sondern muss die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks notfalls einklagen.

Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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