Johann Heinrich Achilles wird 1832 in Gifhorn enthauptet

Das Königliche Großbritannisch-Hannoversche Amt verfügte am 24. Dezember 1831 an den Magistrat:
„Indem wir den Herrn hiemit eröffnen, daß zur Hinrichtung des Delinquenten Achilles Termin auf Dienstag
den 3ten Januar k. J.
vormittags, angesetzt ist, beauftragen wir dieselben, die hiesige Bürgerschaft aufzubieten, daß sie unter Anführung der Herrn und der Deputirten sich am gedachten Tage, Morgens 8 ½ Uhr, mit ihren Gewehren auf dem hiesigen Marktplatze versammlen. (...)“
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  • Das Königliche Großbritannisch-Hannoversche Amt verfügte am 24. Dezember 1831 an den Magistrat:
    „Indem wir den Herrn hiemit eröffnen, daß zur Hinrichtung des Delinquenten Achilles Termin auf Dienstag
    den 3ten Januar k. J.
    vormittags, angesetzt ist, beauftragen wir dieselben, die hiesige Bürgerschaft aufzubieten, daß sie unter Anführung der Herrn und der Deputirten sich am gedachten Tage, Morgens 8 ½ Uhr, mit ihren Gewehren auf dem hiesigen Marktplatze versammlen. (...)“
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„Handle wie die Weisesten vor dir gehandelt haben,
und mache den Anfang deiner philosophischen
Übungen nicht an solchen Stellen, wo dich ein Irrtum
dem Scharfrichter in die Hände liefern kann.“
Georg Christoph Lichtenberg,
Schriften und Briefe I, Sudelbücher

Aus der Kreisstadt Gifhorn sind nur wenige Hinrichtungsfälle überliefert. Das sind die Fälle des Straßenräubers Joachim Knute, „Mutz“ genannt, von 1571, Friedrich Bartels und Dorothea Elisabeth Otte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes 1818, Johann Heinrich Achilles 1832 und Jacob Lohmann 1843. Im Stadtarchiv Gifhorn lagern in den drei letzten Fällen die dem Magistrat der Stadt durch das Amt unterbreiteten Verhaltensvorschriften.

Es fällt auf, dass das „Schauspiel“ öffentlicher Hinrichtungen zwar von allen besucht werden sollte, bei Strafe wurde aber jegliches Anbieten von Waren während der gesamten Veranstaltung verboten. Schauspiel ja, aber, dem Ziel des Ereignisses entsprechend, mit der gebotenen Zurückhaltung.
Der wegen Raubmordes verurteilte Häusling Johann Heinrich Achilles wurde am 3. Januar 1832 innerhalb der Gifhorner Stadtmauern hingerichtet. Achilles hatte Mitte März 1831 den Böttchergesellen Bormann im Eyßel, einem Wald südlich von Gifhorn, ermordet.
Die so genannte Inquisitionsakte des Justizministeriums lagert im Niedersächsischen Landesarchiv. In der an den König gerichteten Anklageschrift wurde darauf hingewiesen, dass bereits einen Tag nach Auffinden der Leiche der Verdacht auf den Häusling Achilles gefallen sei, weshalb ihn der Go(h)graf Georg Heinrich Spanuth aus Rötgesbüttel dann auch „arretirt und ans Amt geschickt“ habe.
Nach anfänglichem Leugnen gestand der Verdächtige am 23. März die Tat ein, sodass am 14. April das strukturierte Verhör stattfinden konnte.
In der Klageschrift verlautet über die persönlichen Verhältnisse und den früheren Lebenswandel des unter Mordanklage Stehenden: „Das bisherige Leben des Inquisiten hätte eine That, wie die, welche den Gegenstand dieser Untersuchung ausmacht, nicht erwarten lassen.“
Folgendes lässt sich über den Inhaftierten herauslesen: Mit vollem Namen hieß er Johann Heinrich Friedrich Werner Achilles, er war am 5. Februar 1786 zu Essenrode geboren und somit 45 Jahre alt. Er war „kräftig und musculös gebauet, und gesund“. Seine Eltern waren der Häusling und Tagelöhner Joachim Werner Eberhard Achilles und dessen Ehefrau Johanne Sophie Behrmann, die beide seit längerer Zeit verstorben waren. Johann Heinrich Achilles hatte die Schule zu Essenrode besucht und wurde in seinem 14. Lebensjahr vom Pastor Georg Friedrich Nöldecke (1765-1839) konfirmiert. Dann hatte er drei Jahre beim Ackermann Behrmann, zwei Jahre beim Ackermann Gaus und einige Jahre beim Pastor Nöldecke gedient. Er heiratete danach Marie Dorothee, geborene Schwen, mit der er seit etwa 20 Jahren in glücklicher Ehe auf dem Hof seines Schwagers, des Ackermanns Schwen zu Essenrode, als Häusling lebte. Die Ehe brachte fünf Kinder hervor, von denen das älteste eine Tochter, die übrigen aber Söhne waren. Nur die jüngsten von 13 und 10 Jahren befanden sich im Augenblick der Mordanklage noch zu Hause.
Achilles hatte laut der Anklageschrift nach eigenen Angaben ursprünglich kein Vermögen gehabt. Mit seiner Ehefrau habe er eine gute Aussteuer und 100 Reichstaler in bar erhalten, welche jedoch zur Einrichtung des Haushalts mit verwandt worden seien. Durch Tagelohn und in den vergangenen zehn Jahren auch durch Holzhandel habe er sich um Verdienst bemüht. Bei fleißigem und arbeitsamem Leben habe er sein mäßiges Auskommen gehabt und seine Kinder ordentlich erziehen können. Auch habe er „für einen wohlhabenden Häusling gegolten und sich eines guten Credits erfreuet“.
Bei seinem Holzhandel wollte er allerdings in den letzten Jahren Verluste erlitten haben und dadurch genötigt gewesen sein, Schulden zu machen, die sich durch allerhand Unglücksfälle, wie beispielsweise durch das Sterben von drei vor einem Jahr gekauften Schweinen und durch Misswachs im vorigen Jahr, noch vermehrt hätten.
Seine Schulden bezifferte Achilles mit 100 Reichstalern. So schuldete er dem Küster Benecke zu Essenrode 30 Taler, dem Ackermann Lehrmann daselbst 22 Taler, dem Schäfer Otte ebenda 16 1/2 Reichstaler, dem Kotsassen Wasmann zu Meine 22 Reichstaler, dem Häusling Münch in Brunsbüttel 31 Reichstaler oder genauer 31 Taler 19 Gutegroschen Preußischer Courant, insgesamt also etwa 122 Taler. Die Ottesche Forderung hatte der Inquisit vor Ostern abgetragen, den Lehrmann hingegen in der Zeit, als die Mordtat vorgefallen war, zu befriedigen versprochen gehabt. Lehrmann wollte indes „so wenig als der Küster Benecke und der Häusling Münch den Inquisiten gemahnt haben, was derselbe hinsichtlich des ersteren ausdrücklich anerkannt hat, während derselbe im articulirten Verhör unbestimmt äußert, er sey wegen seiner Schulden gemahnt worden“. In wieweit seine etwaigen Aktiva zur Deckung dieser Schulden ausreichen mochten, war in der Anklageschrift nicht aufgeklärt.
Die Personen, bei welchen Achilles vor seiner Heirat gedient hatte, waren inzwischen alle verstorben. „... indeß giebt der Ackermann Lehrmann, der Sohn jenes frühern Dienstherrn, an, daß die Eltern des Inquisiten 7 Jahre in der Häuslingswohnung seines, des Comparenten, Vaters gewohnt, während dieser Zeit der Inquisit bey letzterem 3 Jahre gedient, er demselben daher von Jugend auf gekannt, und derselbe sich nicht allein während jener Dienstzeit ganz untadelhaft betragen, sondern er auch noch nie etwas Schlechtes von demselben gehört habe, und ihm ganz unbegreiflich sey, wie derselbe zur Begehung eines so schweren Verbrechens gekommen.“ Ebenso gaben auch andere Personen, so der Gutsförster Schauer aus Groß Brunsrode, der Dorfgeschworne Bartels aus Essenrode, der Krüger Meinecke aus Essenrode, der Ackermann Gaus, ein Sohn desjenigen, bei dem Achilles früher in Dienst gestanden hatte, der Küster Benecke ebendaher und auch der Häusling Münch zu Brunsbüttel dem Inquisiten ein vorteilhaftes Zeugnis. Sie versicherten, nie etwas Schlechtes von demselben gehört zu haben, fügten teils auch hinzu, dass derselbe ordentlich und dem Trunke nicht ergeben und in seinen Handelsgeschäften rechtlich und ein prompter Zahler gewesen sei. Dieselben drückten Verwunderung darüber aus, dass Achilles solch ein Verbrechen habe verüben können. Der Küster Beneke führte namentlich an, wie er sehr er Achilles vertraut gehabt habe. Wenn er sich vor mehreren Jahren zeitweise in seinen Angelegenheiten auswärts befunden habe, so habe er Achilles die Nächte zur Sicherung in seiner Wohnung schlafen lassen.
Das Attest des Predigers Ludwig Ernst Martin Hille (1794-1860) zu Essenrode ging dahin, dass der Inquisit nach dem allgemeinen Urteil in seinem früheren Lebenswandel als ein rechtlicher und fleißiger Arbeiter eine lange Reihe von Jahren seinen Geschäften ruhig nachgegangen sei. Dieses Zeugnis werde ihm besonders „von völlig glaubwürdigen Gemeindegliedern“ gegeben, welche auch hinzufügten, dass er weder dem Trunke noch dem Jähzorn oder einer ähnlichen Leidenschaft ergeben gewesen sei.
Für Hille erschien es daher ebenfalls rätselhaft, wie ein solcher Mensch auf einmal eine so grauenvolle Missetat auf sein Gewissen laden gekonnt habe, wenn er, der Prediger, nicht fest überzeugt gewesen wäre, dass der Mangel an religiösen Prinzipien denselben so weit verblendet hätte, dass er sich nicht bedacht hätte, der Lockung zu einem so schwarzen Laster zu folgen. „Ohne die größte Gleichgültigkeit gegen Gott und die heiligen Wahrheiten der christlichen Kirche hätte derselbe nie so tief sinken können.“
Das wohl einzige, wenigstens anscheinend Nachteilige, was sich aus dem früheren Leben des Inquisiten laut Anklageschrift habe ermitteln lassen, sei Folgendes: „Der Dorfsgeschworne Bartels aus Essenrode sagte aus: er habe vor mehreren Jahren davon gehört, daß Achilles in der Essenröder Feldmark für das adliche Gut Veltenhof unrecht gezehntet habe; doch wisse er nicht, in wie fern dies gegründet, der betreffende Zehntmahler Wasmann sey schon seit einigen Jahren verstorben, und habe er nicht davon gehört, daß Achilles deßhalb bestraft worden. – Dieser gab über den Vorfall vernommen, an: der erwähnte Zehntmahler sey ihm einige Thaler schuldig gewesen, habe ihn vor einigen Jahren als Tagelöhner dazu angenommen gehabt, den Zehnten in der Essenröder Feldmark für das Gut Veltenhof zusammen zu tragen und habe ihm nach Beendigung des Geschäfts für seine Forderung einen kleinen Theil der Zehntgarben angewiesen, welche er auch angenommen. Bald nachher habe das Amt Gifhorn Rechenschaft darüber von ihm verlangt, und nachdem er den Verhalt der Sache angegeben gehabt, habe er bloß das Geld dafür wieder heraus geben gemußt, was, so wie er wisse, nach Veltenhof geschickt worden.“
Dann die eher zusammenhangslose Aussage: „Die amtliche Characteristik nennt den Inquisiten anscheinend ziemlich ungebildet.“
In der Mordanklage folgen nun Angaben über die Untersuchung, zunächst über die Veranlassung und Umfang derselben.
Die Untersuchung wurde durch eine am 19. März 1831 um 12.30 Uhr vom Wochenboten Glindemann aus Isenbüttel beim Amt Gifhorn erstattete Anzeige in Gang gesetzt. Dieser zufolge hatte Glindemann in Begleitung seiner Frau auf demselben Wege, den er am Morgen um 9 Uhr von Isenbüttel nach Gifhorn gegangen war, als er erst wenige Schritte im Zuschlag des Eyßels zurückgelegt hatte, rechts am Fußsteig eine Menge Blut bemerkt. Es hatte zunächst noch den Anschein eines erlegten Stück Wildes erweckt. Nahe dabei hatte er einen großen roten Stock bemerkt und außerdem gesehen, dass die Blutspur quer über den Fußsteig in Richtung Grabenaufwurf verlaufen war. Dort hatte er dann in dem mit Wasser gefüllten Graben, der die Grenze zwischen dem Eyßel und der Gifhorner Heide darstellte, eine Leiche entdeckt. Da ihm auf seinem Hinweg dort kein Blut aufgefallen war, kehrte er zügig nach Gifhorn zurück, um dem Amt die Anzeige zu machen.
Dieses sandte dann sofort einen Landdragoner zur Leiche, damit vorerst alles „in Statu quo“ bleibe. Um 14 Uhr trafen die Amtsassessoren Ernst Friedrich Georg Stelling und Wilhelm von Lösecke sowie der Auditor Georg Friedrich Hermann Schlemm an Ort und Stelle ein, wo sie auch schon mehrere durch Neugierde herbei gelockte Menschen antrafen. Und sie sahen die Leiche, die der Länge nach und mit dem Gesicht nach unten gerichtet, in dem Graben. Über die nahe Umgebung verlautet in der Anklageschrift:
„Die Trift betrug 3 Fuß. – Ueber den Graben führt ein Steg und der die Einfriedung des Gehölzes bildende Grabenaufwurf von 1½ Fuß Höhe ist mit Birken bepflanzt. Ganz nahe an dem Zuschlage befindet sich der Fußsteig nach Isenbüttel und, etwa 40 Schritt von dem Stege entfernt, war rechts neben dem Fußsteige eine Menge Blut befindlich in der Ausdehnung von 1½ Fuß Quadrat. Das hellrothe Blut lag auf dem von Wasser angefeuchteten Filz des Heidgrundes.“
Nachdem man den Leichnam vorsichtig aus dem Wasser hatte holen lassen, konnte man deutlich Konfusionen und Wunden bemerken. Über der Stirn befand sich eine Schnittwunde, das rechte Ohr war zerspalten und Einschnitte befanden sich am Halse. Der Leichnam gehörte zu einem blonden Mann von etwa 20 bis 22 Jahren. Die Kleidung bestand aus einem dunkelgrünlichen Überrock, blauen Tuch-Beinkleidern und blauer Weste und schwarzseidenem Halstuch und Stiefeln. In der einen Westentasche befand sich ein kleiner Beutel aus Cattun mit drei Preußischen 4-Gutegroschen-Stücken, ein 2-Mariengroschen-Stück, zwei einzelnen Mariengroschen und acht Kupferpfennigen, ferner ein kleines Taschenmesser und ein kleines Stück weißes Papier.
Über die genaue Uhrzeit des Verbrechens verlautet: „Die Beamte hielten es für unzweifelhaft, daß der Entseelte zwischen 10 und 12 Uhr gewaltsam um’s Leben gebracht, da auch der anwesende Pensionair Rolfs aus Isenbüttel versicherte, nach 9 Uhr den Fußsteig passirt zu seyn und da das Blut nicht wahrgenommen zu haben. Der Leichnam hatte auch noch Wärme und die Glieder waren biegsam.“
Die Leiche wurde nun auf einem Wagen unter Eskorte des Landdragoners nach Gifhorn und in die Kirchhofskapelle gebracht, während der Amtsassessor Stelling und Auditor Schlemm sich sofort vom Mordort ab nach Rötgesbüttel begaben, um die Amtsunterbedienten zu Nachforschungen aufzufordern.
Von den auf der Mordstelle befindlichen Menschen hatte offensichtlich niemand den Erschlagenen gekannt, jedoch hatte ein vorbeigehender Landmann dem Landdragoner gesagt, dass er ihn der Kleidung nach für Bormann aus Essenrode gehalten habe. Dass es der Böttchergeselle Bormann war, bestätigte der Bäckermeister Meinecke aus Gifhorn, als der Leichnam zur Friedhofskapelle überführt wurde. Am folgenden Tag erkannten denselben noch der Steuereinnehmer Gerke, der Kotsasse Jürgens und der Pensionär Eggers aus Essenrode.
Das Mordopfer hieß mit vollem Vornamen Julius Heinrich Ernst Friedrich Bormann, wurde am 12. April 1810 als unehelicher Sohn von Marie Dorothea oder Elisabeth Pabst und des als Soldat in Russland gebliebenen Ludwig Bormann geboren, hatte den Böttcherberuf erlernt, war mehrere Jahre auf Wanderung gewesen und Anfang 1831, um seiner Militärpflicht nachzukommen, zu seiner Mutter zurückgekehrt. Er erhielt „das Zeugniß eines vorzüglich guten und rechtlichen Menschen und Sohns“.
In der Mordanklage folgt hiernach die „Obduction der Leiche und Gutachten der Medicinalpersonen“. Was am Ende folgte, war das Todesurteil für den Häusling Johann Heinrich Achilles. Die Hinrichtung wurde auf Dienstag, 3. Januar 1832, festgesetzt.
Hierzu liegen die Anweisung an das Amt und die daraufhin verfasste „Bekanntmachung an die hiesige Bürgerschaft“ vor.
Unterm 24. Dezember 1831 verfügte das Königliche Großbritannisch-Hannoversche Amt zu Gifhorn gegenüber dem Magistrat, „daß sie unter Anführung der Herrn und der Deputirten sich am gedachten Tage, Morgens 8 ½ Uhr, mit ihren Gewehren auf dem hiesigen Marktplatze versammlen“ (sic!). Zur Bedeckung des Halsgerichts sollten sich um 9 Uhr 50 Bürger unter Regie eines Deputierten auf den Schlosshof begeben und den inneren Kreis um den Gerichtstisch schließen. Nach dem Halsgericht, einer öffentlichen Veranstaltung, in der der Verurteilte noch einmal feierlich seine Taten einzugestehen hatte, hatte sich der Magistrat mit den 50 Mann in Richtung zum Marktplatz und vor dort mit der gesamten Bürgerschaft zum Richtplatz zu begeben.
Auf dem Richtplatz selbst sollte die Bürgerschaft gleich nach dem Eintreffen den inneren Kreis um das Hochgericht schließen, dann die Hinrichtung vollständig abwarten und schließlich zur Stadt zurückgeführt und dort wieder entlassen werden.
Die Ruhe und Ordnung sollten auf keine Weise gestört werden. „Auch wollen dieselben bekannt machen, daß am Tage der Hinrichtung aller Verkauf von Weißbrodt, Branntewein und dergleichen nicht allein auf den Straßen und Plätzen hiesiger Stadt, sondern auch auf dem Wege zum Richtplatze und auf dem Richtplatze selbst ... verboten sey“.
Der Magistrat, das waren Bürgermeister und Rat, kam der Aufforderung des Amts nach. Am 30. Dezember 1831 wurde eine Bekanntmachung formuliert und darin die möglichen Strafen im Falle von Zuwiderhandlungen genau festgehalten.
Unterm gleichen Datum erging die Anweisung an die Bürgerkorporäle Bäckermeister Dieterich Meyneke, Bleicher Johann Wehmann, Schuhmachermeister Christian Müller, Bürger Gottlieb Flohr, Drechslermeister Heinrich Beckmann, (für Lohe interimistisch) Schlossermeister Julius Becker und Schuhmachermeister Klöweke.
Die Aufforderungen an die Bürger-Korporäle wurden einzeln und auf kleinformatigem Papier versandt. Beim Vorgang abgelegt ist die Ausfertigung für den interimistisch ernannten Bürger-Korporal Julius Becker, Gifhorn. Der Wortlaut entspricht der eben erwähnten Anweisung, das Schreiben trägt die vollständigen Unterschriften der Magistratsmitglieder.
Soweit zum Fall des Häuslings Achilles, der am Vormittag des 3. Januar 1832 wegen Raubmordes innerhalb der Gifhorner Stadtmauern hingerichtet wurde.
Quellen:
Niedersächsisches Landesarchiv -Hauptstaatsarchiv Hannover- Hann. 26a Nr. 7086
Neues vaterländisches Archiv, Lüneburg 1822, S. 248 f.
Literatur:
Matthias Blazek: Hexenprozesse – Galgenberge – Hinrichtungen – Kriminaljustiz im Fürstentum Lüneburg und im Königreich Hannover, ibidem, Stuttgart 2006, ISBN 3-89821-587-3
Matthias Blazek: Die Hinrichtungsstätte des ehemaligen Amtes Meinersen, ibidem, Stuttgart 2008, ISBN 978-3-89821-957-0

Bürgerreporter:in:

Matthias Blazek aus Adelheidsdorf

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