Unterwegs aufgefallen
Ausnahmezustand - Schützenfest in Wesel-Obrighoven: von Freitag, 21. August, bis Montag, 24. August 2026
- Schützenfest-Girlanden über der Straßenkreuzung Feldstraße/Tannenstraße in Wesel-Obrighoven. Weiß Grüne Girlanden (Wimpelketten) befestigt am Ampelmast
- Foto: Siegmund Walter, 18.08.2026
- hochgeladen von Siegmund Walter
Wesel, 18.08.2026
Wenn sich die Wegschau-Mentalität eingeschlichen hat!
Beim Schützenfest geht es traditionell drunter und drüber: Es wird gefeiert, gelacht, getrunken und marschiert, bis der neue König gekrönt ist. Zwischen Festzelt, Umzügen und Karussells steht das bunte Dorf- und Vereinsleben für einige Tage kopf, was fast wie ein Ausnahmezustand wirkt. Gegen Schützenfeste oder andere traditionelle Bräuche spricht grundsätzlich nichts – es sei denn, Gesetze, Regeln und Vorschriften werden dabei ignoriert.
Ein Beispiel hierfür ist die Situation an der beampelten Straßenkreuzung Feldstraße/Tannenstraße in Wesel-Obrighoven, die offenbar in diesen „Ausnahmezustand“ versetzt wurde. Manchmal hilft zwar ein humorvoller Blick auf die Dinge, doch sobald ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorliegt, ist die Grenze des Erlaubten erreicht. Nach meinem Kenntnisstand und nach gesundem Menschenverstand ist es grundsätzlich untersagt, Girlanden (Grün Weiße Fähnchen-Girlanden) über Kreuzungen zu spannen. Das eigenmächtige Anbringen von Girlanden über Kreuzungen sowie deren Befestigung an Ampelmasten stellt sowohl einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als auch eine unzulässige Sondernutzung dar.
Zudem gilt ein Verbot an Verkehrseinrichtungen: Gemäß § 33 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es verboten, Werbung, Plakate oder sonstige Gegenstände an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (wozu auch Ampeln zählen) anzubringen. Dabei darf die Funktion der Ampeln weder beeinträchtigt noch verdeckt werden. Auch die Ablenkung von Fahrzeugführern, beispielsweise durch im Wind flatternde Schützenfestfähnchen (Wimpelketten), die über eine Ampelkreuzung hängen, ist unzulässig.
In Absprache mit der Stadt oder Gemeinde sowie dem zuständigen Baulastträger besteht natürlich die Möglichkeit, ortsüblichen Brauchtumsschmuck anzubringen. Es ist jedoch kaum vorstellbar, dass die Stadt Wesel für eine beampelte Straßenkreuzung eine solche Ausnahmeregelung genehmigen würde – erst recht nicht in der Form, wie sie auf den Fotos durch die Befestigung an den Ampelmasten zu sehen ist.
Bürgerreporter:in:Siegmund Walter aus Wesel |
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