Umzug im Hartz-IV-Bezug: Trotz Zuständigkeitswechsel muss altes Jobcenter zahlen

Will oder muss ein Hartz-IV-Bezieher Umziehen und die Zuständigkeit des Jobcenters ändert sich, muss das alte Jobcenter zunächst weiter zahlen.

Wir alle kennen dass, manchmal will oder muss man aus seiner alten Wohnung aus unterschiedlichsten Gründen ausziehen. Somit entsteht ein Umzug in einer neuen Wohnung. Trotz Umzugsstress für die meisten Leute kein Problem. Für Menschen die im Hartz-IV-Bezug sind, wird ein Umzug allerdings zur Tortur.

Nicht genug damit, das Hartz-IV leistungsberechtigte Menschen dem zuständigen Jobcenter den Umzug in einer neuen Wohnung bis ins kleinste Detail rechtfertigen müssen, kommt Schlag auf Schlag gleich ein weiteres gravierendes Problem auf betroffene Menschen zu.
Jobcenter deren Zuständigkeit durch den Umzug in einer neuen örtlichen Zuständigkeit eines anderen Jobcenters erlischt, stellen die Zahlungen bei Bekanntgabe des Umzugs sofort ein. Der Hartz-IV-Bezieher soll dann nach Angabe des alten zuständigen Jobcenters bei dem neuen Jobcenter, einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz-IV) stellen.

Durch dieses gängige Prozedere der Jobcenter, entstehen Ausfallzeiten der Zahlungen für Hartz-IV betroffene Menschen, die das Geld aber dringend brauchen, etwa für Lebensmittel. Die Jobcenter verhalten sich außerdem mit dieser gängigen Praxis nicht zulässig. Laut Sozialgesetzbuch X ist eine solche Praxis der Jobcenter nicht zulässig.

Rechtsanwalt Kay Füßlein ansässig in Berlin berichtet auf seinem Webblog über die juristischen Hintergründe zu dieser Problematik.
(Michael Mahler)

Zitat original Bericht von Rechtsanwalt Kay Füßlein:
Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
mehr dazu

Bürgerreporter:in:

Michael Mahler aus Velbert

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