Beim Schießsport ist Deutschland im Gegensatz zu den USA, kein Land am Abzug

Immer mehr Frauen entdecken für sich den Schießsport. | Foto: Foto: Pixabay ssonline 1349 / TRD Blog News Podcast Portal
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By TRD Pressedienst Blog News Podcast Portal

(TRD) Wer in Deutschland erfolgreich ein Waffensachkunde-Seminar besucht, das mehrere Tage dauert und bescheinigt abgeschlossen hat, lernt dabei Rechtskunde, praktisches Schießen, Handhabung und alles was noch dazu gehört, um an Schießsport-Veranstaltungen in einem Verein mit legaler Waffe regelmäßig teilzunehmen sowie dafür eine Waffenbesitzkarte zu erwerben.

Quelle: Youtube Herr Pieper auf dem Schießstand

Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2003 bekommen Sportschützen und Sportschützinnen ab dem 18. Lebensjahr keine vollwertigen Waffenbesitzkarten mehr. Wer zwischen dem 21. und 25. Lebensjahr alt ist und Großkaliberwaffen erwerben will, muss der Behörde ein Zeugnis über die persönliche Eignung vorlegen. Das Vorliegen einer persönlichen Eignung ist dabei eine allgemeine Voraussetzung für die Erteilung von Waffen- oder Munitionserlaubnissen.

Die entsprechenden Vorschriften für die Begutachtung zur persönlichen Eignung im Sinne des Waffengesetztes (WaffG) finden sich im §6 WaffG. Danach ergeben sich zwei mögliche Gründe für die Begutachtung in waffenrechtlichen Fragen:

1. Der Antragsteller hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet

2. Es bestehen sonstige Zweifel an der persönlichen Eignung.

Durchführung der Begutachtung
Wenn die zuständige Behörde die Durchführung einer Begutachtung verlangt, muss der Betroffene die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens selbst und auf eigene Kosten veranlassen. Die Durchführung ist abhängig von der Frage, aus welchen Gründen die Begutachtung erforderlich ist. Das Verfahren zur Begutachtung von Antragstellern unter 25 Jahren unterscheidet sich dabei vom Verfahren zur Begutachtung bei Zweifeln an der persönlichen Eignung grundlegend. Beiden Begutachtungsverfahren gemeinsam ist, dass zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben darf. Der Gutachter muss sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen. Eine Begutachtung erfordert in jedem Fall das persönliche Erscheinen des Betroffenen.

Antragsteller unter 25 Jahren
Die Begutachtung erfolgt gemäß § 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) durch ein standardisiertes schriftliches Testverfahren sowie einem psychologischen Gespräch. Ergeben sich nach der Durchführung des Testverfahrens und dem psychologischen Gespräch keine Hinweise dafür, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, kann ein positives Gutachtenergebnis bescheinigt werden.

Die Durchführung des schriftlichen Testverfahrens dauert ca. 1,5 Stunden. Das Gutachten kann laut einer Sachverständigenorganisation in vielen Fällen mit relativ geringem finanziellen und organisatorischen Aufwand erstellt werden. Der Begutachtete erhällt beispielsweise nach der Begutachtung zwei Dokumente sagt Petra Schulz-Ruckriegel, Fachabteilungsleiterin Verkehrspsychologie und Arbeitsmedizin bei der DEKRA. Erstens das persönliche Gutachten und zweitens ein Zeugnis der Sachverständigenorganisation, was die Eignung zusammengefasst gegenüber der Behörde bestätigt. Aus Gründen des Datenschutzes sollte das Zeugnis schon alleine als Eignungsnachweis ausreichen.

Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung
Zweifel an der persönlichen Eignung des Betroffenen ergeben sich oftmals dann, wenn Hinweise dafür bestehen, dass der Betroffene geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, alkoholabhängig oder abhängig von anderen Rauschmitteln ist, psychisch krank ist oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Abhängig von der Frage, aufgrund welcher Hinweise die Zweifel an der persönlichen Eignung beruhen, kommen unterschiedliche Methoden der Begutachtung zum Einsatz. „Wir lassen wir uns die Akte von der Waffenbehörde zuschicken und schätzen dann, aufgrund der Aktenlage den Umfang der Untersuchung ab und danach richtet sich dann der Umfang das Entgeld für die Untersuchung“, so die DEKRA-Fachfrau.


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Bürgerreporter:in:

Heinz Stanelle aus Düsseldorf

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