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Mindestüberholabstand mit der neuen StVO-Novelle konkretisiert

Aichach-Friedberg
Auch wenn über die neue StVO-Novelle mit einer Reihe neuer Vorschriften noch Regelungsbedarf besteht, bekommt der Schutz von Fußgängern und Radfahrenden durch die Veröffentlichungen in der öffentlichen Wahrnehmung eine ganz andere Bedeutung. Der oftmals viel zu geringe Seitenabstand zu Radfahrern und zu Fuß Gehenden beim Überholen stellte in der Vergangenheit immer wieder ein Problem dar. Jetzt wird dieses Problem "Mindestabstand beim Überholen" auf den Landstraßen-Großplaketen auch von der Verkehrswacht thematisiert. Die Autofahrer werden auf deutlich sichtbaren Plakatwänden auch im Wittelsbacher Land auf den Mindestüberholabstand von eineinhalb Metern innerorts und von zwei Metern außersorts beim Überholen von Fußgängern und Radfahrern hingewiesen und auf die Gefahrenquelle sensibilisiert. Wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, darf künftig ein Kraftfahrzeug kein Fahrrad überholen. Der nun festgeschriebene Abstand ersetzt die bisherige Formulierung in der Straßenverkehrsordnung, wonach ein "ausreichender Seitenabstand" vorgeschrieben war. Gerade jetzt, wo sich immer mehr Verkehrsteilnehmer die verfügbaren Flächen im Straßenverkehr teilen müssen, ist es besonders wichtig, aufeinander achtzugeben, vorsichtig zu sein und gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Zur Erinnerung: Diese Empfehlungen stehen bereits seit vielen Jahrzehnten als Grundregel in unserer Straßenverkehrsordnung (StVO).

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