Berichterstattung und Copyright: URHG / Urheber-Gesetz-Recht & persönliche geistige Schöpfungen / Schöpfungshöhe

Kate und William DER KUSS e Kate and William THE KISS 29.04.2011 (HD) - http://www.youtube.com/watch?v=J5NYbJVGeQM
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  • Kate und William DER KUSS e Kate and William THE KISS 29.04.2011 (HD) - http://www.youtube.com/watch?v=J5NYbJVGeQM
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Für viele ist heute WICHTIG: Kate und William DER KUSS e Kate and William THE KISS 29.04.2011 (HD) -
http://www.youtube.com/watch?v=J5NYbJVGeQM

Der in China eingesperrte Ai WEIWEI twitterte (nicht zu KATE/WILIAM): „In diesem Land nimmt die Tyrannei nicht nur den einfachen Menschen das RECHT, ihre Meinung zu äußern, einschließlich das RECHT Fragen zu stellen, das RECHT Nachforschungen anzustellen, und das RECHT, etwas zu wissen. Alle Bemühungen sich RECHTE zu verschaffen, wurden von den Behörden um jeden Preis zerstört.“ Dieser Beitrag zum URHEBER-RECHT beleuchtet RECHT in der BRD; auch werden Pflichten erörtert.

Ich habe mich intensiv schon früher einmal mit dem Thema URHEBERRECHT (1) als „freier“ und unabhängiger BÜRGERREPORTER (2) auseinandergesetzt. Und darüber Beiträge veröffentlicht: Siehe z. B. „Peinlicher EKLAT: hr-„hessenextra“-Live-Sendungen mit Roland KOCHs Verabschiedung und Volker BOUFFIERs MP-Vereidigung (…)“
IN: http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...

Werde in ZUKUNFT intensiv darauf achten, was mir Redaktionen bei denen ich Artikel schreibe, dargelegt habe. Da in meinen Artikeln oft von mir unter KUNST-performance (a&s-p-malerei u. –Installation) gezielt künstlerisch selektiv eingefangenes Bildermaterial Verwendung fand und veröffentlicht wurde, ergeben sich eigentlich keine Probleme; HIER ein erneuter ergänzender Artikel zum Thema: Keinesfalls möchte ich, dass Plattform-Betreiber Probleme wegen meiner Bilder bekommt! Mache mir im Zweifel Gedanken darüber - siehe meine Erläuterungen in DIE ZEIT online ebenda.

Bei wichtigen Bildern hole ich mir telephonisch oder per email die Erlaubnis eines fremden Bild-Urhebers und vermerke das in der Legende zu einem Bildwerk.

BILD-Erklärungen und mehr zu Recht & Pflicht von Bürgerreportern:

Zur Nutzung eines BILD-Werkes im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse (z.B. Konzerte oder Ausstellungseröffnungen), sofern die Werknutzung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. (§ 50) – Erläuterungen, die vor möglichen strafrechtlichen Konsequenzen schützen sollen:

Als Artikelschreiber kenne ich mich im Urheber-Gesetz-Recht aus. Mit dem Thema "Persönliche geistige Schöpfungen“ befasste ich mich: Demnach darf ich ein WERK

• verbreiten – das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen
• neu kombinieren – Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes anfertigen

Zu den folgenden Bedingungen:

• Namensnennung – Ich muss den Namen des Autors/Rechteinhabers nennen

• „Weitergabe unter gleichen Bedingungen – Wenn ich das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeite, abwandele oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwende (KUNST), darf ich die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben. Siehe WIKIPEFDIA über „gemeinfrei“.

Als KÜNSTLER stelle ich gerne auch zu einem Artikel a&s-performance-Werke ins Netz, wobei es um malerisch bearbeitete - vom Fernsehmonitor von mir ausgesuchte und fotografierte - Stand-Bilder handeln kann. die ich als Künstler und Wissenschaftler benutze: z.B. von LIVE Sendungen (aus einem Landtag, zu Wahlen etc.). Dass ich als Künstler und Wissenschaftler arbeite, belegt meine HOMEPAGE www.art-and-science.de.

Dass ich als FREIER & UNABHÄNGIGER Künstler &Wissenschaftler Internetartikel schreibe, ist mit Plattformen-Hinweis unter dem Link „Vorstellung“ deutlich gemacht (vgl. meine Homepage ebenda).

gerichtet." Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST unterliegt der staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt in München
http://www.bildkunst.de/html/satzung.html

Der URHEBER als Schöpfer eines "Werkes"

Im Zentrum des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz steht der Urheber als Schöpfer eines "Werkes" im Sinne des Gesetzes und Träger von Rechten, die in der Regel auch nach dem Verkauf bzw. der sonstigen Verwertung des Werkes bei ihm verbleiben.

Was alles vom Gesetz geschützt wird, steht in (§ 2 UrhG). WICHTIG: Voraussetzung des Schutzes dieser Werke ist allerdings, dass sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind.
Vom Gesetz geschützt werden u.a. folgende Werke (§ 2 UrhG): a) Werke der Bildenden Künste, der Architektur (Baukunst), der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, b) Lichtbildwerke (Fotografien, die keine Lichtbildwerke sind, also keine Kunstwerksqualität haben, werden gemäß § 72 ebenso wie Lichtbildwerke geschützt, mit Ausnahmen bei der Schutzdauer), c) Sprachwerke - Filmwerke und Videofilme.
Voraussetzung des Schutzes dieser Werke ist allerdings, dass sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind.

Zur SCHÖPFUNGS-HÖHE:

Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe) wird im BRD-URHEBERRECHTs-Gesetz (kurz = UrhG) das Maß an INDIVIDUALITÄT (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Es entscheidet darüber, ob ein „WERK“ vorliegt und insofern Urheberrechte bestehen können. Mangelnde Schöpfungshöhe begründet GEMEINFREIHEIT.

Erreicht eine Leistung NICHT die erforderliche Schöpfungs-HÖHE, kann es sein, dass es sich – wie bei Fotografien, die keine LICHTBILDWERKE (also keine persönlichen geistigen Schöpfungen) sind, um (einfache) Lichtbilder handelt; geschützt nach sog. Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG); ohne dass man nach einer Schöpfungshöhe fragen muss.

Das BILDZITAT nach § 51 UrhG

Ebenso wie bei TEXT-Zitaten besteht in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken (auch feuilletonistischen Essays z.B.) die Möglichkeit,auch ein urheberrechtlich geschütztes BILD als BILDZITAT nach § 51 UrhG zu verwenden: In „einem durch den Zweck gebotenen Umfang“.

Zu der Voraussetzung zählt unter anderen, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt (vgl. Fall KTzG). Das BILD-Zitat wird meist als 'Großzitat' angesehen, da das gesamte Bild wiedergeben wird. Das Film-Zitat hingegeben wird in der Regel als 'Kleinzitat' betrachtet, weil nur ein Filmausschnitt wiedergeben wird.
Bei der Verwendung von (LIVE)-Fernsehen-Berichterstattung für meine Artikel ist also auch von einem BILD-Zitat auzugehen: BESSER: „Film/Video-MINI-Zitat“ kreativ-künstlerischer Art. Zugleich berufe ich mich bei meinem Bild-Zitieren auch auf Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes: hier geht es um geschützten Kommunikationsfreiheit. Die FERNSEHEN-Sendungen können m.E. auch nicht als „Kulturgut“ (kulturelles Allgemeingut) angesehen werden. Diese Art von Sendung muss m.E. „frei nutzbar“ sein. Insbesondere für kreatives Künstler-Schaffen!

Meine a&s Bilder (Filmzitate) sind als Abbildungsgegenstand als „gemeinfrei“ zu interpretieren. Meine Verwendung in speziellen WEB-Artikeln stellen keinen Eingriff in fremde Urheberrechte dar und nicht notwendigerweise einen Eingriff in fremde Rechte. Als Autor plädiere ich für Publikations-Freiheit und die Wahrung des Urheberrechts von Autoren (Journalisten wie Künstlern)!

FALSCHE Urheber-Rechts-Interpretationen

Sie können leider dazu dienen, Informations-Quellen für Bürger unzugänglich zu machen: z.B. Berichtserstattung in MYHEIMAT Online etc.. Medienschaffenden (Journalisten) wäre es nicht mehr möglich, uneingeschränkt an Informationen zu gelangen, die zwar weiterhin vorhanden sein werden, aber nicht abgerufen werden können, um Berichte zu gestalten.

Diese Einschränkungen der Grundrechte

INFORMATIONs-&-REZIPIENTEN-Freiheit sowie MEINUNGs-Freiheit & KUNST-Freiheit

betrachte ich als gesellschaftlichen Rückschritt.

Dieser wiegt deutlich schwerer als die mögliche Gefahr, die von problematischen Internet-Angeboten für einzelne oder unsere Demokratie ausgeht.
(Siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheit )

Wikipedia: „Das Recht auf Zugang zu Informationen wird inzwischen in über 65 Staaten durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) garantiert. Die Verbindung zur Rezipientenfreiheit wird insofern hergestellt, als durch die Bestimmungen des jeweiligen IFG die von ihm erfassten Informationsquellen dazu bestimmt werden, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und sie damit allgemein zugängliche Quellen darstellen.“

Zu Artikel 5 GG:

„Rezipientenfreiheit wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert (Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs GG). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 - Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung).“ (Ebenda wikipedia)

Zum Thema LITERATUR – Art. 5 GG: Freie Meinungsäußerung, Wissenschaftsfreiheit, Kunstfreiheit, .... die negative Rezipientenfreiheit : Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ... Decker, 2006 Details; Informationsfreiheitsgesetz : Siehe http://www2.bsz-bw.de/bibscout/P/PL/PL320-PL550/PL... .

HIER zu Artikel 5 GG: (aus http://upload-magazin.de/blog/2864-internetzensur-... ) Der Artikel 5 GG und die sieben Grundrechte: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Obwohl Artikel 5 GG oft als ein Grundrecht zitiert wird, enthält dieser sogar sieben Grundrechte: Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit der Rundfunkberichterstattung, Freiheit der Filmberichterstattung, Kunstfreiheit, Freiheit der Wissenschaft und der Lehre
ANHANG

DEFINITION KUNST

Zur BVerfGs-Entscheidung – Definition Kunst (in Abgrenzung zu Nicht-Kunst/Anti-Kunst) siehe W.H.-Artikel: http://www.art-and-science.de/7.htm .. - Ebenda Werner SCHMALENBACH zur ewige FRAGE: „Ist das KUNST“?“ & Kunst-„Qualität“.

Zur These von der vermeintlichen Undefinierbarkeit von Kunst:

Ebenda – BverfG.: „Das Wesen der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers." (BVerfGE 30, 173 ff.; 188 ff..)

Ein Staat, der sich als K u l t u r s t a a t versteht, muss entscheiden, was denn nun „Kultur" (Kunst) und was „Nicht-Kultur" (Nicht-Kunst) ist, und wenn er „die Kultur" (Kunst) bewahren, schützen, vermitteln, fördern will, muss es Gerichten auch erlaubt sein, die Auswahl der „Sachverständigen" kontrollieren zu dürfen; z. B. die Institution documenta – vgl. „Fall documenta“. Dass es entgegen der „anything goes" - Maxime (Schlagwort der „Postmoderne") doch einigermaßen objektivierbare Kriterien der Kunstbeurteilung gibt habe ich beweisen können: Zu meinem "Modell für eine objektivere Kunstbeurteilung", das Anklang fand, siehe mehr im Internet W.H.-Kommentare in: http://www.zeit.de/2009/17/Kunstessay.

Zum KunstUrhG

§ 22: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24: Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Anmerkungen / Literatur

(1)

HAHN, Werner: „Peinlicher EKLAT: hr-„hessenextra“-Live-Sendungen mit Roland KOCHs Verabschiedung und Volker BOUFFIERs MP-Vereidigung (…)
IN: http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...

Zum URHEBERRECHT ein wichtiger Artikel von mir in DIE ZEIT online:

Leserartikel-Blog wh ZEIT ONLINE.
Peinlicher EKLAT: hr-„hessenextra“-Live-Sendungen mit Roland KOCHs Verabschiedung und Volker BOUFFIERs MP-Vereidigung (…)
Von WernerHahn 03.09.2010,
http://community.zeit.de/node/199244/0/only_recomm...

Ebenda zum GZ/hr-Fall: Fragen, die noch zu beantworten sind - INFORMATIONs-&-REZIPIENTEN-Freiheit sowie MEINUNGs-Freiheit & KUNST-Freiheit.

Die Informations-Freiheit bildet das unverzichtbare Rückgrat einer informierten und wehrhaften Demokratie. FALSCHE URHEBER-RECHTs-Interpretationen können dazu dienen, Informations-Quellen für Bürger unzugänglich zu machen: z.B. Berichtserstattung in GZ-Online etc.. Obwohl Artikel 5 GG oft als ein Grundrecht zitiert wird, enthält dieser sogar sieben Grundrechte: 1. Meinungsfreiheit, 2. Informationsfreiheit, 3. Pressefreiheit, 4. Freiheit der Rundfunkberichterstattung, 5. Freiheit der Filmberichterstattung, 6. Kunstfreiheit, 7. Freiheit der Wissenschaft und der Lehre.

Dazu auch:

HAHN, Werner (2-10-10): „JUSTIZ-SKANDAL: Prozess über BEUYS & URHEBERRECHT - Verwunderung in Expertenkreisen (Fett-Ecken-Aktion & Moyland)“ - IN http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/justiz-sk...

Vgl. auch: In einem skurril-bizarren Prozess in Düsseldorf ließ eine Künstlerin klären, ob sie die Urheberin von Bildern ist, auf denen Kaugummis kleben.: „Landgericht Düsseldorf klärt Kaugummi-Klage: Kommt „KUNST“ von „KAUEN“? - Kann Gummi-Beißen „Kunst“ sein?“ – IN http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/landgeric...

Siehe zum Thema Urheberrecht & Beuys-VG/BildKunst-Fall:

http://moyland.de/download/MSM_Urheberrechtsstreit...

HAHN, Werner (2-10-10): „JUSTIZ-SKANDAL: Prozess über BEUYS & URHEBERRECHT - Verwunderung in Expertenkreisen (Fett-Ecken-Aktion & Moyland)“ - IN http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/justiz-sk...

BILDER zum Thema UrhG (wh WEB)

Verfügung, dass die Ausstellung von Fotografien nach einer BEUYS-Aktion eine "massive Urheberrechtsverletzung" darstelle, weil der Fotograf seine "Umgestaltung" des Kunstwerks nicht genehmigen ließ.“ (...) a&s-Malerei.

BILD IN http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/verfuegun...

Genehmigungspflichtig??? Foto-Dokumentationen nicht nur von künstlerischen Performances, Happenings und Aktionen, sondern auch von Theaterstücken und Musikaufführungen könnten untersagt werden (…).

BILD IN: http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/genehmigu...

Persiflage zum Hessen-Parteien-Löwen: "Saft Goldbären machen Kinder froh und Parteifunktionäre in Hessen ebenso. a&s-Bild mit "Schöpfungshöhe" und Schnecken-Installation.

BILD IN http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/persiflag...

BverfG.: „Das Wesen der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden." artist's SHIT.

BILD: http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/bverfg-da...

„Bild“-Zeitung...

Die „Bild“-Zeitung hat es mit ihren sog. „Leserreportern“ vorgemacht. Nutzer beteiligen sich an der Gestaltung des Zeitungs- und Internetauftritts. Zu den lesergenerierten Inhalten zählen neben Fotos und Videos von Bürgerreportern Web-Blogs, in denen eigene Meinungen veröffentlicht werden können. 3 WebBlogs non mir nannte ich. Der Umgang mit dem „user generated content“ war eines der Hauptthemen beim 3. Frankfurter Tag des Online-Journalismus: Die FAZ dazu in „Bürgerreporter im Netz - Das Internet wird langsam erwachsen. Was die Zukunft den regionalen Online-Aufritten bringen wird, wurde auf der Konferenz ‚Frankfurter Tag des Online-Journalismus’ diskutiert. Dabei wurden Möglichkeiten, aber auch Gefahren erkannt.“ (FAZ 1/3/07.)

13.12.2008 Werner Hahn:

„DARWIN-Jahr: Bürgerjournalismus & Video-Reporter (Paparazzi-Tum) - Medien-EVOLUTION?“ IN: http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/darwin-ja...

BILD 1 aus diesem Beitrag:
http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/27septemb...
(Vertrauen in KULTUR: Ein WORT ZUM SONNTAG - Wahltag 27. September 2009. "Kehren neue Besen gut?" WESTERWELLE versprach KULTUR als Staatsziel im Bundestag durchzusetzen; Verankerung im Grundgesetz. CDU/CSU hatten dies zuletzt noch abgelehnt - als einzige.)
10-2009 werner hahn in GZ:

„Medien-EVOLUTION & -Demokratisierung, REFORM-Journalismus und Ombuds-Frau/Mann“ - http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/20...

12-2009 werner hahn in GZ:

„Krise in der D-Print-Landschaft: Gratiszeitung (Mitmachzeitung) als Alternative oder Bezahl-Internet?“ –
http://www.giessener-zeitung.de/giessen/beitrag/24...

LITERATUR – weiterführend - als Hinweise ebenda:

HAHN, Werner (2008): CUIL und/oder GOOGLE (auch YAHOO?) – das ist hier die Frage. In: DIE ZEIT Online v.02.12.2008.

HAHN, Werner (2008): OFFENER BRIEF zum FRIEDENSPREIS 2008 & 2009 des Deutschen Buchhandels (Börsenverein): GOOGLE als Preisträger 2009! In: DIE ZEIT Online v.02.07.2008.

HAHN, Werner (2007): Documenta Demokratisierung – Auf dem Weg zu einer Hessischen documenta Akademie mit d12-Kritik. Gladenbach 2007. (Vgl. auch Essays im www: art-and-science.de ; Link PDF documenta 12 mit „Materialien zur documenta 12 – Reader/Essays zur Debatte DOCUMENTA-DEMOKRATISIERUNG“.)

SCHLUSS: DOKUmentation: URSPRUNG DER WELT - Courbet
(Fallbeispiel)

http://de.wikipedia.org/wiki/Der_Ursprung_der_Welt ebenda http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:Or...

Diese Bild- oder Mediendatei ist gemeinfrei, weil ihre urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für alle Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 Jahren oder weniger nach dem Tod des Urhebers /.BRD 70 JAHRE.
Nach offizieller Ansicht der Wikimedia Foundation sind originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier Werke gemeinfrei und Behauptungen des Gegenteils ein Angriff auf das Konzept der Gemeinfreiheit. Zu Details siehe Commons:When to use the PD-Art tag.
Diese fotografische Reproduktion wird daher auch als gemeinfrei angesehen.

GOOGLE publiziert im WEB deshalb:

http://www.google.de/search?q=courbet+bilder&hl=de...

http://www.google.de/search?q=courbet+bilder&hl=de...

Bürgerreporter:in:

W. H. aus Gladenbach

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