JUSTIZ-SKANDAL: Prozess über BEUYS & URHEBERRECHT - Verwunderung in Expertenkreisen (Fett-Ecken-Aktion & Moyland)

Das Moyländer Museum hätte bei Eva BEUYS, Inhaberin der Urheberrechte von BEUYS, die Rechte für eine Ausstellung einholen müssen. Das Museum darf die 1964 entstandenen Fotos künftig bei Androhung von bis zu 250.000 Euro nicht mehr ausstellen. wikip.-Foto.
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  • Das Moyländer Museum hätte bei Eva BEUYS, Inhaberin der Urheberrechte von BEUYS, die Rechte für eine Ausstellung einholen müssen. Das Museum darf die 1964 entstandenen Fotos künftig bei Androhung von bis zu 250.000 Euro nicht mehr ausstellen. wikip.-Foto.
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Streitgegenstand sind Fotos einer Live-Aktion. Der Anti-Künstler Joseph BEUYS stellte damals eine „Fettecke“ (Filz&Margarine-Aktion“) her. Ein Foto von der Aktion stelle angeblich „eine Umgestaltung des bewegten Originalwerks ins Statische“ dar, urteilte das Landgericht Düsseldorf (1). Und es sprach das Urheberrecht der Witwe von Joseph BEUYS (1922 bis 1986) zu. Moyland hätte laut Urteil Eva Beuys um Erlaubnis für die Ausstellung der Fotografien des 2008 gestorbenen Fotografen Manfred Tischer fragen müssen. Tischer hatte die TV-Live-Übertragung des Beuys-Happenings im Rahmen der Sendung "Drehscheibe" im Düsseldorfer ZDF-Studio festgehalten.

Das Urteil löst in Expertenkreisen Verwunderung aus. Die wissenschaftliche Forschung und das Publizieren würden behindert. Das Urteil widerspreche insbesondere dem erweiterten Kunstbegriff von BEUYS selbst, beklagt man.
Eine von der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst angestrengte Klage vor dem Landgericht Düsseldorf, das am 29. September nach fast einjähriger Verfahrensdauer sein Urteil gefällt hat, ist im Ergebnis SKANDALÖS: Es ist Moyland vorerst untersagt, 19 bisher unveröffentlichte Fotografien des Fotografen Manfred Tischer im Museum auszustellen. Das klingt angesichts eines Bestandes von rund 6.000 Werken in Moyland am Niederrhein verschmerzbar.

Manfred Tischer hatte während einer LIVE übertragenen ZDF-Sendung "Die Drehscheibe" u.a. Joseph BEUYS bei der Aktion mit dem späteren Titel "Das Schweigen von Marcel DUCHAMPs wird überbewertet" fotografiert. Das Gericht folgte der Auffassung der VG Bild-Kunst, die in Tischers Aufnahmen eine Umgestaltung der ursprünglich fortlaufenden künstlerischen Handlung in ein fotografisches Einzelbild und damit einen Eingriff in die Urheberrechte des Künstlers sieht. (Zu Duchamp bitte „Werner Hahn Duchamp“ googeln; ebenda im Web zahlreiche Kommentare & Artikel von mir.)

Das Moyländer Museum hätte bei Eva BEUYS, Inhaberin der Urheberrechte von BEUYS, die Rechte für eine Ausstellung einholen müssen. Das Museum darf die 1964 entstandenen Fotos künftig bei Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld nicht mehr ausstellen. Der Düsseldorfer Fotograf Tischer hatte die Kunstaktion 1964 dokumentiert, in der Beuys einen rechtwinkligen kniehohen Bretterverschlag angefertigte, mit Filz auslegte, den so entstandenen Winkel mit Margarine einfettete und einen Mitarbeiter anwies, auf ein Stück Papier auf dem Boden den Satz "Das Schweigen des Marcel DUCHAMP wird überbewertet" zu schreiben.

Die Aufnahmen sind kunsthistorisch wertvolles Dokumentations-Material

Für das Moyländer Museum ist diese Rechtsauffassung nicht haltbar. "Niemand erkennt in den streitgegenständlichen 19 Fotos einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine Bearbeitung der ursprünglich 20 bis 30-minütigen Aktion, von der keine anderweitigen Film- oder Fotodokumente existieren", heißt es in der Presseerklärung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Schertz Bergmann, die Moyland vertritt.

Es handele sich nicht um eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts, sondern um kunsthistorisch wertvolles Dokumentationsmaterial. Dieses müsse auch gegen den Willen der VG Bild-Kunst und der BEUYS-Witwe ausgestellt werden können. Moyland möchte sich dem Urteil nun aber nicht beugen. Es kündigte an, Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen und bereitet sich bereits auf einen Ritt durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof vor. Recht so!

Fotos von KUNST (Werken, Aktionen) könnten bald der Zensur der Künstler unterliegen - oder ihrer Erben.

Moyland will nicht einsehen, dass bloßes Ausstellen dokumentarischer Foto-Aufnahmen genehmigungspflichtig sein soll. Würde sich diese Auffassung nämlich durchsetzen, könnten Foto-Dokumentationen nicht nur von künstlerischen Performances, Happenings und Aktionen, sondern auch von Theaterstücken und Musikaufführungen stets von ihren Urhebern mit dem Argument der unzulässigen Bearbeitung untersagt werden. Die Arbeit von Museen und Fotografen würde erheblich erschwert.

Kommen auf Fotografen & Künstler schwere Zeiten zu?

Die Leiterin der Fotografischen Abteilung des Essener Folkwang-Museums - Ute Eskildsen – meinte, es gebe viele andere bisher nie beanstandete Fotos von berühmten BEUYS-Aktionen. „Warum gerade diese?“ J.B. habe immer Fotografen bei seinen Happenings zugelassen, sagt Eskildsen, die selbst bei Aktionen des weltbekannten (Anti)Künstlers dabei war. Jeder Performance-Künstler sei an der Vermittlung seiner zeitlich begrenzten Aktion interessiert - und nehme dabei in Kauf, dass der Fotograf diese auch interpretiere.
Der dpa gegenüber ergriff Eskildsen übrigens auch Partei für die Fotografen, deren Rechte sie nicht genügend geschützt sieht. Die Kritik gilt VG Bild-Kunst-Chef Gerhard Pfennig. "Er müsste die Fotografen genauso schützen wie die Künstler", sagt Eskildsen. Bemerkenswert ist: Die VG Bild-Kunst vertrat Eva BEUYS als Klägerin vor Gericht, gleichzeitig ist Pfennig privater Anwalt der Künstlerwitwe!

Pfennig selbst scheint die Entscheidung Unbehagen zu bereiten, sit zu lesen: In einem Zeitungsinterview im Juli 2010 hatte er selbst eingeräumt, dass das Gericht Museen und Fotografen „keinen Gefallen“ tue, wenn es der von ihm angestrengten Klage der VG Bild-Kunst stattgebe.

Für den Kunsthistoriker und auch Künstler ist der Umgang mit wie auch immer gearteten Zeugnissen visuellen Kulturguts eine übliche Praxis. Für sie ist Bildmaterial gespeichertes Wissen in visueller Form, das zusätzlich mit Hilfe von mündlichen und schriftlichen Quellen abgesichert werden können. Niemand käme auf die Idee, in Bild-Wissen etwas anderes als das von einem anderen Künstler oder Fotografen geschaffene Zeugnis zu sehen, unabhängig davon, ob es seinen eigenen künstlerischen Wert reklamiert oder nicht.

Gravierende Auswirkungen für Museen, Theater und Konzerte
Auch Moyland-Chefin Bettina Paust sieht durch das Urteil „gravierende Auswirkungen“ nicht nur für Kunst-Aktionen, sondern auch für Theater und Konzerte. „Fotografen haben dann keine Rechte mehr an ihren Fotos“, befürchtet sie. Museen könnten keine dokumentarischen Fotos aus ihren Beständen mehr ausstellen. Die wissenschaftliche Arbeit werde behindert. Für Paust ist die Klage ein weiterer empfindlicher Nadelstich in der Auseinandersetzung mit Eva BEUYS: Die Witwe verlangt seit langem Werke aus dem Moyland-Bestand der Sammler-Brüder van der Grinten zurück. So hat E.B. die Bildrechte für den Katalog zur derzeitigen Ausstellung „Energieplan“ mit Zeichnungen aus dem Frühwerk von BEUYS nicht freigegeben. Die Folge: Der Katalog darf nur im Museum und nur während der Laufzeit der Ausstellung verkauft werden! Doch die seit 2009 als Moyland-Direktorin amtierende Kunsthistorikerin Paust gibt sich kämpferisch: Was den Fotostreit betrifft, will Paust bis zum Bundesgerichtshof gehen. Recht so!

Frau Paust hat den Neubeginn für das viel kritisierte Museum eingeleitet. Derzeit werden die Schlossräume neu gestaltet und damit auch die krude Hängung der BEUYS-Werke in mehreren Reihen übereinander abgeschafft. (Quelle: http://www.justiz-nrw.de/Mitteilungen/dpa_29_09_10... - Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.)

Wem gehört das Happening?

So titelte FAZ.Net - aus Anlass des BEUYS-Prozesses: „Wer im Seminar oder in der Vorlesung Bilder moderner Künstler verwendet, bekommt es leicht mit dem Urheberrecht zu tun“, so Kunsthistoriker Wolfgang KEMP am 06. Juli 2010.

Es wäre möglich, dass ich mehrmals in der Woche gegen das Gesetz verstoße, sagte Kemp: Zuwiderhandeln würde ich in diesem Falle gegen das Urheberrecht, dies aber nur nach dessen Auslegung durch meinen natürlichen Feind, die "Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst" (VG-Bild-…) Es gehet praktisch darum, dass einer in Lehrveranstaltungen Bilder zeige, was man als Kunsthistoriker, Kunst-Lehrer etc. tun muss und immer schon getan hat. Nun sei das erlaubt nach § 87c UrhG, der die Vervielfältigung aus einer Datenbank z.B. „für die Benutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts" kostenfrei gestattet.

Die Verwertungsgesellschaft meint allerdings, dass in Hochschulen "anders als bei Schulen . . . die Nutzung geschützter Werke im Unterricht nicht freigestellt", d.h. genehmigungs- und vergütungspflichtig sei. Der Bezug ist Paragraph 53, in dem es um das "Vervielfältigen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch" geht. Für den Fall der Bildprojektion in Lehrveranstaltungen ist aber der Paragraph 52a anzuwenden, der die "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" regelt, argumentiert der Autor. Dort heißt es: "Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs . . . im Unterricht an Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmten abgegrenzten Bereich öffentlich zugänglich zu machen".

Die Reproduktion eines Tafelbildes von Gerhard Richter mit den Maßen 60 x 80 cm rechnet Kemp unter "Werke von geringem Umfang". Der Kunstwissenschaftler betont: „Es wäre schön, wenn sich die Auffassung durchsetzen würde, welche das Max Planck-Institut für Geistiges Eigentum in einer Stellungnahme des letzten Jahres wie folgt formulierte: ‚Wissenschaft und Forschung werden nicht als Selbstzweck betrieben, sondern im Interesse der Allgemeinheit, die unmittelbar von der Wissensmehrung profitiert.’"
Kemp erörtert Beispiele: Bei Bauwerken verhalte es sich so, dass Außenaufnahmen, vom öffentlichen Raum aus gemacht, frei sind, Innenaufnahmen aber durch den Architekten genehmigt werden müssen und honorarpflichtig sind. Die „Kunstform Happening“ bzw. „Fluxus-Aktion“ sei „ein besonders lehrreicher Fall“ Jeder Mensch sei ein „Umgestalter“. Kritisiert wird im FAZ-Artikel: Gerhard Pfennig, der umtriebige Geschäftsführer der VG-Bild-Kunst, sei gleichzeitig der Rechtsanwalt der besorgten Witwe BEUYS (siehe oben: „Filz-Margarine-Winkel“-Aktion) – „wir sprechen von einer höchst ergiebigen Symbiose“:

„Während zu Lebzeiten Joseph Beuys' es war, der vor Gericht gezogen wurde, haben sich die Rollen nun umgekehrt und es hat sich eine Art Cordon juridique um ihn und sein Werk gelegt, dem man nur ungern nahekommt. Weil es die konkurrierende BEUYS-Institution Museum Schloss Moyland abzustrafen galt, veranlasste die VG-Bild und die Witwe BEUYS, vertreten wie gesagt durch ein und denselben Rechtsanwalt, das Landgericht Düsseldorf zu der Verfügung, dass die Ausstellung von Fotografien nach einer BEUYS-Aktion eine "massive Urheberrechtsverletzung" darstelle, weil der Fotograf seine "Umgestaltung" des Kunstwerks nicht genehmigen ließ.“

Dass eine „Dokumentation als Umgestaltung eines Kunstwerks“ angesehen wird, sei eine der vielen Überraschungen der Rechtsprechung in Sachen Urheberrecht. Sie komme umso überraschender, als die Kammer auf Grund der Lektüre der Fotos erst einmal entschieden hat, dass besagte „Aktion als Kunstwerk anzusprechen“ sei. Also, so Kemp: Ein Happening oder eine Fluxus-Aktion seien als prozessuale Geschehnisse in Fotografien nicht darstellbar. Der Fotograf "übertrug die Kunstaktion in Form eines dynamischen Prozesses in einen statischen"; siehe oben - die J.B.-Aktion "Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet", die im Fernsehen übertragen, aber leider nicht aufgezeichnet, sondern nur in den strittigen Fotografien dokumentiert wurde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte das Urteil der ersten Instanz aus formalen Gründen kassiert, die VG hat daraufhin eine Grundsatzentscheidung angestrengt.

Im FAZ-Artikel weist Kemp darauf hin, es gebe „Kollegen, die des ständigen Kampfes um Genehmigungen und Zugänge so mürbe geworden sind, dass sie die urheberrechtlich geschützte Kunst des zwanzigsten Jahrhunderts verlassen und sich anderen Zeiten zuwenden“ – im Grunde sei der „Zustand der Gemeinfreiheit, der laut Gesetz siebzig Jahre nach dem Tod des Autors eintritt, nicht rechtskräftig: Museen und Bildagenturen lassen sich nur noch ganz selten für die Kosten entschädigen, welche die Reproduktion eines gemeinfreien Werkes verursacht, sondern erheben hohe Gebühren, die wie die Abgeltung eines Copyrights funktionieren.“

Berechtigt sei die Frage: Wer möchte den ohnehin schon mühseligen Prozess einer Publikation durch zahllose Einsprüche herauszögern, die am Ende zu nichts führen? Es helfe im Grunde nur die nach Paragraph 51 UrhG als Zitat geltende Reproduktion einer fotografischen Vorlage. Kemp: „Achten wir diesen Ausweg nicht zu gering: das teuerste Einzelfoto ist eine Re-Fotografie eines Malborough-Posters, die der Künstler Richard Prince anfertigte und die auf einer Auktion vor einigen Jahren für 3,5 Millionen Dollar versteigert wurde.“

Man könne „immer noch traurig darüber sein, dass ausgerechnet die Wissenschaft, die auf eine hohe Qualität ihrer Beweisstücke angewiesen ist, sich mit Notbehelfen begnügen muss“ (…). Man komme uns jetzt nicht mit der Empfehlung, sich der gemeinfreien Bilder im Internet zu bedienen, stellt W.K. fest, der Kunstgeschichte an der Universität Hamburg lehrt. „Gemeinfrei reproduziert den Kanon. Gemeinfrei ist Bachelor, geborgte Bilder, frei gegriffen, sind Universität, sind Wissenschaft. Das vom Urheberrecht geschützte Werk muss nicht innovativ sein: das Patent muss es und erst recht muss es die Wissenschaft - hier gilt die Neuheitspflicht der Erkenntnisse.“
Eva BEUYS – Schloss MOYLAND & Hans und Franz Joseph van der GRINTEN
Eva Beuys wünscht sich einen stärkeren Einfluss auf das durch eine 1990 gegründete Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen betriebene Museum in einem Wasserschloss nahe Kleve. Schloss Moyland verfügt über die weltweit größte Beuys-Sammlung, die sich aus Werken speist, die von Beuys' frühen Förderern, den Bauernsöhnen Hans und Franz Joseph van der Grinten erstanden wurde.

Die Witwe E.B. bestreitet allerdings, dass tatsächlich alle Werke im Eigentum der Brüder van der Grinten seien. Ein vollständiges Inventar fehlt anscheinend.

Von Experten wurde immer wieder die unprofessionelle Präsentation der Kunstwerke im Schloss Moyland kritisiert - Ende 2009 unterschrieben „Künstler“ wie Georg Baselitz, Anselm Kiefer oder Jeff Koons eine Petition an den damaligen NRW-Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers, in der den Moyland-Verantwortlichen "offenbare Unfähigkeit, beschämende Gleichgültigkeit und Provinzialismus" vorgeworfen wurde. (Quelle: Der SPIEGEL.)

Schlusswort

Einem Kommentator des oben erörterten skandalösen „Beuys-VG/BildKunst-Fall“ stellt sich sogleich die kluge Frage, ob BEUYS vielleicht auch "ungefragt" im Jahr 1964 den Namen von "Marcel Duchamp" benutzt hat, oder „ob jetzt auch noch nachträglich die Duchamp-Erben gegen eine eventuelle unberechtigte Nutzung des Namen von Duchamp gegen die Beuys-Erben klagen werden“ ... Aber „danach wären ja dann sicherlich alle urheberrechtlichen Fragen geklärt ...!?“

Auf jeden Fall wissen jetzt auch "Nicht-Museums-Besucher" was es da im Schloss Moyland so Interessantes über BEUYS zu sehen gab (mit DUCHAMP …) und gibt, dank der Klage der BEUYS-Witwe (77) mit dem VG-BILD/KUNST-Mann.
Mögen Kunst & Antikunst und Nicht-Kunst-als-Kunst (siehe JUSTIZ-Skandal „Fall documenta“; bitte googeln) weiter leben! Und das Urheberrecht werde sinnvoll interpretiert! Oder?

Zum DENKEN Beuys' publizierte ich ein Interview mit J.B. in HAHN, Werner (1992 & 1995): Ein Interview mit Joseph Beuys: „documenta“ und Kunstfreiheit, Jurierung, Auswahlkriterien, Manipulation, Kunstkritiker. In: HAHN, Werner: Documenta IX – Willkür statt Kunstfreiheit!? Eine Streitschrift zur Demokratisierung staatlicher Kunstförderung. (art & science 1995.). Handelt es sich bei dieser d7-Aktion – „Happening mit BEUYS“ – um eine Urheberrechtsverletzung? (…) Wer ist der URHEBER??? Hat Eva Beuys die Rechte? (…)

Anmerkungen / Literatur

(1) Vgl. auch http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/landgeric... (In einem skurril-bizarren Prozess in Düsseldorf ließ eine Künstlerin klären, ob sie die Urheberin von Bildern ist, auf denen Kaugummis kleben.)

Siehe zum Thema Urheberrecht & Beuys-VG/BildKunst-Fall:

http://moyland.de/download/MSM_Urheberrechtsstreit...

Zum URHEBERRECHT auch den wichtigen Artikel von mir in DIE ZEIT online:

http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...

Ebenda zum GZ/hr-Fall:
Fragen, die noch zu beantworten sind -INFORMATIONs-&-REZIPIENTEN-Freiheit sowie MEINUNGs-Freiheit & KUNST-Freiheit.

Die Informations-Freiheit bildet das unverzichtbare Rückgrat einer informierten und wehrhaften Demokratie. FALSCHE URHEBER-RECHTs-Interpretationen können dazu dienen, Informations-Quellen für Bürger unzugänglich zu machen: z.B. Berichtserstattung in GZ-Online etc.. Obwohl Artikel 5 GG oft als ein Grundrecht zitiert wird, enthält dieser sogar sieben Grundrechte: 1. Meinungsfreiheit, 2. Informationsfreiheit, 3. Pressefreiheit, 4. Freiheit der Rundfunkberichterstattung, 5. Freiheit der Filmberichterstattung, 6. Kunstfreiheit, 7. Freiheit der Wissenschaft und der Lehre.

Erste große Sonderausstellung nach der Wiedereröffnung

Die Kunstsammlung (K20) zeigt ab 11. September die Retrospektive "Joseph Beuys. Parallelprozesse" (bis 16.1.2011). Mit rund 300 Arbeiten stehen; darunter 10 Rauminstallationen und Hauptwerke wie "Zeige deine Wunde" (1974/75) oder "The Pack (das Rudel)" (1969) Auch der 6 Meter hohe und fast 1.000 Kilogramm schwere Bronze-Guss "Blitzschlag mit Lichtschein auf Hirsch" wird gezeigt. Dazu Zeichnungen, Objekte, plastischen Bilder und Relikte der Fluxus-Aktionen von Beuys. Im sog. "Erweiterten Kunstbegriff" des bis heute umstrittenen Künstlers mit dem markanten Filzhut verschmolzen politische und künstlerische Utopien zur Sicht auf die Gesellschaft als "soziale Plastik". Dazu Berichte von mir:
http://community.zeit.de/user/wernerhahn/beitrag/2...
Und mit Bildern (13 a&s-Bilder, Kommentare): http://www.myheimat.de/gladenbach/kultur/joseph-be...

Frühe Zeichnungen

Fast zeitgleich präsentiert das Museum Schloss Moyland in Bedburg-Hau ab 5. September frühe Zeichnungen zu Beuys' zentralem Gedanken des "Energieplans" (bis 20. März 2011). Mit einer Auswahl von rund 200, teilweise bisher unveröffentlichten Zeichnungen in zehn Themenräumen nähert sich die Schau seinem werkumspannenden Energiebegriff.

"Die frühen Zeichnungen sind das Fundament für sein späteres Werk. In ihnen hat er seine Theorie der sozialen Plastik erarbeitet", sagt Moyland-Direktorin Bettina PAUST über das facettenreiche Werk von Beuys, der eigenwillig mit Stoffen wie Wachs, Fett oder Schokolade experimentierte und Generationen von Künstlern beeinflusste. Beuys habe den Drang gehabt, "Kunst zu befreien, zu erweitern", sagt Paust. Moyland besitzt den weltweit größten Bestand an frühen Beuys- Arbeiten.

(http://www.moyland.de/pages/josephbeuysarchiv/ UND http://www.moyland.de/pages/aktuelleausstellungen/ )

Bürgerreporter:in:

W. H. aus Gladenbach

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