Neuregelung zur Winterreifenpflicht

1.
Die seit 04.12.2010 in Kraft getretene Winterreifenpflicht gilt für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer auf deutschen Straßen, also auch für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung. Dies bedeutet aber keine generelle Pflicht, das Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten. Wer sein Fahrzeug also bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, hat keine Konsequenzen zu befürchten.

Unter winterlichen Straßenverhältnissen sind Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zu verstehen; diese Wetterbedingungen können auch bei Temperaturen über dem Gefrierpunkt gegeben sein.

Die Winterreifen müssen definierte Eigenschaften erfüllen dergestalt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur der Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie auf frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Diese Reifen sind typischerweise mit entsprechenden Symbolen gekennzeichnet. Ab 01.11.2011 wird eine einheitliche Kennzeichnung eingeführt werden, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke.

Auch wenn das Fahrzeug Allrad-Antrieb hat, müssen alle Achsen des Fahrzeuges mit entsprechenden Winterreifen ausgerüstet sein. Ausnahmen gelten für Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und Lkw über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse. Hier reicht die Ausrüstung der Antriebsachsen aus. Weiter sind ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, soweit bauartbedingt keine entsprechenden M & S-Reifen erhältlich sind.

Ähnliches gilt für spezielle Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr etc.

Wer gegen die generelle Winterreifenpflicht verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Der einfache Verstoß wird mit einer Geldbuße von € 40,00 und einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet. Kommt es aufgrund der falschen Bereifung zu einer Behinderung des Verkehrs erhöht sich das Bußgeld auf € 80,00.

Anhänger sind von der Neuregelung nicht umfasst, wenngleich es empfehlenswert ist, auch diese mit entsprechenden Reifen auszurüsten.

2.
Auch im Ausland sind entsprechende Regelungen vorhanden, wobei nachfolgend nur ein kurzer Überblick über die Alpenländer gegeben werden soll. In Frankreich kann die Benutzung von Winterreifen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen kurzfristig durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden. Gleiches gilt in Italien, dort vor allem in den Provinzen Mailand und Süd-Tirol. Im Aosta-Tal gilt beispielsweise vom 15.10. bis 15.04. des Folgejahres Winterreifenpflicht.

In Österreich gilt keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Pkw und Lkw bis 3,5 t müssen aber bei tatsächlichen winterlichen Straßenverhältnissen mit entsprechenden Winterreifen oder Schneeketten ausgerüstet sein. Im Bedarfsfall müssen die Winterreifen an allen Rädern angebracht sein; anstelle von Winterreifen sind Schneeketten an den Antriebsrädern zulässig.

Die Winterreifen müssen mindestes eine Profiltiefe von 5 mm bei Diagonalbauart oder 4 mm bei Radialbauart aufweisen; ansonsten geltend sie nicht als Winterreifen.

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich vom 01.11. bis 15.04. des Folgejahres; Anhänger sind nicht betroffen.

Lkw über 3,5 t müssen vom 01.11. bis 15.04. des Folgejahres jedenfalls an den Rädern der Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein.
Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t empfiehlt es sich, im gleichen Zeitraum ebenfalls zumindest die Räder der Antriebsachse mit Winterreifen auszurüsten.

In der Schweiz besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Bei Verkehrsbehinderungen aufgrund ungeeigneter Bereifung und winterlichen Straßenverhältnissen können aber Geldbußen verhängt werden. Bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen kommt zivilrechtlich eine entsprechende Mithaftung, in der Regel erheblich, in Betracht.

In Slowenien schließlich besteht zwischen dem 15.11. und 15.03. des Folgejahres generell eine Winterreifenpflicht, im übrigen bei winterlichen Straßenverhältnissen. Die Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Verstöße sind bußgeldbewährt.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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