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Hinterbliebenengeld
Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes

Mit dem Gesetz zur Einführung eines Anspruches auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 wurde § 844 BGB in Absatz 3 ergänzt und betrifft Ansprüche der Hinterbliebenen insbesondere auch bei schweren Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang.

1. Der Ersatzpflichtige, im Zweifel der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei wird das besondere persönliche Näheverhältnis vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.

Bei diesem, vom Gesetzgeber erwähnten Personenkreis, wird das Näheverhältnis vermutet, was im Umkehrschluss aber bedeutet, dass auch andere Hinterbliebene in den Anwendungsbereich einbezogen sind. Zu prüfen ist also, ob eine besonders enge persönliche Bindung zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen vorliegt, also eine tatsächliche soziale Beziehung, die auch außerhalb der Familie gegeben sein kann. Diese Beziehung muss in Ihrer Intensität aber über dasjenige hinausgehen, was einer „normalen Verbindung“ im sozialen Umfeld entspricht. Diese Nähe bedeutet persönliches Nahestehen und setzt nicht notwendig ein Zusammenleben voraus.

In Betracht kommen also auch Geschwister, Großeltern und Enkel, ebenso wie nicht eheliche oder partnerschaftsähnliche Verbindungen von längerer Dauer.
In jedem Falle hat der den Anspruch geltend machende Hinterbliebene darzutun und zu beweisen, woraus sich das besondere persönliche Näheverhältnis ableiten lässt.

2. Der Anspruch beinhaltet eine angemessene Entschädigung in Geld und wird als einheitlicher Betrag zugesprochen.
Maßgebliches Kriterium ist die Art und das Ausmaß des durch den Tod zugefügten seelischen Leides und ist für jeden Hinterbliebenen gesondert zu prüfen. Sämtliche Umstände sind zu berücksichtigen, wie die Intensität der Beziehung und die sonstigen Lebensumstände. Auch die konkreten Auswirkungen auf den jeweiligen Hinterbliebenen sind zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat im Gesetzestext keine Beträge genannt. Allerdings ging er offensichtlich von einem relevanten Betrag von 10.000 € aus, der allerdings nur als Orientierungshilfe anzusehen ist und von dem sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden kann.

Schlussendlich obliegt es also den erkennenden Gerichten, aus den Gesamtumständen die angemessene Entschädigung herauszuarbeiten.

Hierbei hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell mit Urteil vom 23.05.2023, Aktenzeichen VI ZR 161/22, entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen bei der Bemessung der Entschädigung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf seine seelische Verfassung prägend ausgewirkt haben.
Klargestellt wurde also, dass die Entschädigung nicht lediglich im Rahmen einer schematischen Bemessung vorgenommen werden darf sondern, dass alle relevanten Umstände zu bewerten sind.
Klargestellt wurde weiter, dass die Entschädigung nicht als Ausgleich für materielle Nachteile angesehen wird sondern einen Ausgleich für immaterielle Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen, darstellen soll.

Bei der Bemessung der Entschädigung sind also jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

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