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Nachzahlung für Asylbewerber

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht vielen Flüchtlingen eine Nachzahlung von Sozialleistungen zu. Die Rechtsanwendung ist in den Kommunen jedoch sehr uneinheitlich. Der Flüchtlingsrat NRW fordert deshalb eine Klarstellung durch die Landesregierung.

Mit seinem viel beachteten Urteil vom 18.07.2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelsätze des Asylbewerberleistungsgesetzes für unzureichend erklärt und eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt, die eine deutliche Anhebung der Leistungen vorsieht. Gleichzeitig hat das Gericht klargestellt, dass den Leistungsberechtigten unter bestimmten Umständen Nachzahlungen zustehen. So haben Leistungsbezieher rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 Anspruch auf die erhöhten Beträge, wenn ihre Leistungsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben oder der Bescheid keine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es wörtlich: „…haben die Betroffenen Anspruch auf nach der Übergangsregelung berechnete Leistungen“. Allerdings gibt es zwischen den Kommunen unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob die Prüfung möglicher Nachzahlungsansprüche von Amts wegen zu erfolgen hat oder jeweils ein Antrag des Betroffenen notwendig ist.

Viele Kommunen in NRW leisten Nachzahlungen nur auf Antrag. Nicht alle Kommunen haben dabei die Betroffenen nach dem Urteil des BVerfG über mögliche Nachzahlungsansprüche und das Erfordernis einer Antragstellung informiert.

„Was nützt der vom Bundesverfassungsgericht betonte Anspruch der Flüchtlinge, wenn sie von diesem Anspruch nichts wissen?“ so Heinz Drucks vom Flüchtlingsrat NRW. „Die Praxis, die Flüchtlinge nicht zu informieren und einfach abzuwarten, bis sich mögliche Ansprüche durch Zeitablauf erledigt haben, ist absolut unfair gegenüber Menschen, die jahrelang mit Leistungen unter dem Existenzminimum abgespeist wurden“.

Die Betroffenen einzeln anzuschreiben und sie über mögliche Ansprüche aufzuklären und auf die Notwendigkeit einer Antragstellung hinzuweisen, wären die Mindestanforderungen an die Kommunen, um dem Urteil des BVerfG gerecht zu werden.

„Einige Kommunen haben den „Auftrag“ des Bundesverfassungsgerichts ernst genommen und die Ansprüche der Betroffenen von Amts wegen geprüft“, erklärt Drucks. „Zur Wahrung der Rechtsanwendungseinheit in NRW ist nun das Land gefragt klarzustellen, dass die Kommunen von sich aus mögliche Ansprüche prüfen und gegebenenfalls Leistungen nachzahlen müssen.“

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