Und das Märchen Rotkäppchen in Amtsdeutsch

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und hier die Version in amtsdeutsch

Rotkäppchen, (im Amtsdeutsch)

Stolperdrähte für Journalisten sind immer wieder in amtlichen Verlautbarungen gezogen, oft so fein, dass sie von der Redaktion in der Eile übersehen und ins Blatt aufgenommen werden. Gegen das Amtsdeutsch in den eigenen Reihen zog vor einiger Zeit der Bremer Senat mit der Satire
„Betreffs: „Rotkäppchen“ von Thaddäus Troll zu Felde.

Im „Kinderunfall“ unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung, gewohnheits-rechtlich Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens derer Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte, der Groß-mutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.

Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter schulisch über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des bezüglichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtigter Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Großmutter eilends war.

Da wolf-seits Verknappung auf dem Ernährungssektor vorherrschend war, fasste er den Beschluss, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil diese wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte.

Ferner täuschte das Tier der später eintreffenden R. seine Identität mit der Großmutter vor, stellte derselben nach und stellte durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.

Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde.

Nach Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das Raubwesen einen Schuss ab.

Dies wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, wonach der Leichnam Menschenmaterial beinhalte.

Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totenvermarktung und stieß hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregendem Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was eine Haftpflichtmachung zur Folge hatte.

Der Vorfall wurde von den kulturbeschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen sind, sind dieselben derzeitig noch lebhaft.

Bürgerreporter:in:

H. K. aus Augsburg

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