Heizen
Holzfeuerungen weiterhin erlaubt

Mit dem regenerativen Energieträger Holz lässt sich das 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Ziel des reformierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erreichen. Darüber kann man sich bei den Kachelofentagen 2023 vom 29. September bis 7. Oktober informieren. | Foto: djd/AdK/www.kachelofenwelt.de/Spartherm
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  • Mit dem regenerativen Energieträger Holz lässt sich das 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Ziel des reformierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) erreichen. Darüber kann man sich bei den Kachelofentagen 2023 vom 29. September bis 7. Oktober informieren.
  • Foto: djd/AdK/www.kachelofenwelt.de/Spartherm
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Das reformierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auch ab dann werden Einzelraumfeuerstätten wie Kachelöfen, Heizkamine oder Kaminöfen erlaubt sein. Denn das GEG bezieht sich nur auf Heizungsanlagen, nicht auf klassische Einzelraumfeuerstätten. Bei den Kachelofentagen 2023 vom 29. September bis 7. Oktober kann man sich über Kachelöfen, Heizkamine, Kaminöfen und das Heizen mit Holz allgemein informieren. Adressen von Ofenbauern in der Nähe gibt es auf www.kachelofenwelt.de.

Kein Verbot: Nur veraltete Geräte müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden
Für den Einbau oder den Betrieb einer Einzelraumfeuerstätte gibt es im GEG kein Verbot. Diese Geräte dürfen auch nach 2024 betrieben werden, sofern sie den Anforderungen der aktuellen Immissionsschutzverordnung entsprechen. Lediglich veraltete Feuerstätten, die zwischen 1995 und Ende März 2010 zugelassen wurden, müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Dies ist unabhängig vom GEG.

Was schreibt das GEG vor?
Laut GEG sollen ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen in Neubauten mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude gilt eine Übergangsfrist, bis die Kommunen bis 2026 beziehungsweise 2028 eine konkrete Wärmeplanung zur umweltfreundlichen Umgestaltung ihrer Heizinfrastruktur, etwa mit Nah- oder Fernwärme, erarbeitet haben. Für Bestandsgebäude gilt: Funktionierende Öl- oder Gasthermen müssen nicht ausgetauscht werden und auch defekte Heizungen dürfen repariert werden. Erst wenn die Wärmepläne der Städte und Gemeinden vorliegen, tritt das GEG für bestehende Gebäude in Kraft. Zum Heizen in Neubauten mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien und später im Bestandsbau können auch Scheitholzkessel sowie Pelletheizungen beitragen, die weiterhin genutzt beziehungsweise eingebaut werden dürfen.

Regeneratives Duo: Holzfeuerstätte entlastet Wärmepumpe
Wer mit moderner Heiztechnik und regenerativem Brennstoff nachhaltig unabhängig sein möchte, ist mit einer wasserführenden Holzfeuerstätte zukunftssicher aufgestellt. Denn ein Kachelofen oder Heizkamin mit Wassertechnik lässt sich auch mit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe kombinieren. Er speist seine Wärme in den zentralen Pufferspeicher – für Heizung und Warmwasser und entlastet die Hauptheizung. Besonders in der kalten Jahreszeit senkt diese Hybridheizung den Stromverbrauch der Wärmepumpe und erhöht deren Wirkungsgrad. Das Zusammenspiel wird elektronisch gesteuert. Für die optimale Auslegung und Abstimmung des Systems ist der Ofen- und Luftheizungsbauer der richtige Partner.

(Text: djd)

Bürgerreporter:in:

Florian Handl aus Augsburg

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