Fotorecht: Bundesverfassungsgericht sieht Verstoß gegen die Pressefreiheit durch Veröffentlichungsverbot für ein Fotos

Eine wichtige Entscheidung zum Fotorecht hat jetzt das Bundesverfassungsgericht getroffen.
  • Eine wichtige Entscheidung zum Fotorecht hat jetzt das Bundesverfassungsgericht getroffen.
  • hochgeladen von Jens Schade

Wann muss ein einer Straftat Verdächtiger es dulden, wenn ein Foto von ihm im Rahmen einer Berichterstattung über den Fall veröffentlicht wird? Welche Rechte haben Vorrang, die Pressefreiheit oder das Persönlichkeitsrecht des Fotografierten? Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 09. Februar 2017 – 1 BvR 967/15 - nun der Pressefreiheit ein höheres Gewicht zugesprochen und die Waagschale entsprechend gesenkt. Die Entscheidung von Deutschlands höchstem Gericht ist auch für Bürgerreporter von Bedeutung. Schließlich stellt sich für Myheimatler ebenfalls immer wieder die Frage, welche Bilder sollte man bei seinem Beitrag hochladen und welche dann besser doch nicht.

Über den Ausgangsfall wurde schon einmal im Rahmen der Serie Fotorecht berichtet. Die damals referierten Urteile sind nach dem Spruch der Verfassungsrichter nun jedoch in einem anderen Licht zu sehen. Es geht um einen bekannten Moderator, der sich mit dem Wetter befasste, und der wegen Vergewaltigung angeklagt, jedoch freigesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht berichtete unter der Überschrift "Das knallharte Schlussplädoyer des Staatsanwalts - Bringt ein Tampon … in den Knast?" über dieses Strafverfahren und versah den Bericht mit einem Foto, dass von dem Angeklagten heimlich auf der Straße vor dem Eingang der Rechtsanwaltskanzlei seiner Verteidigerin aufgenommen wurde. Der Moderator klagte gegen die Veröffentlichung dieses Fotos und bekam vor den Zivilgerichten zunächst Recht. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung, das Oberlandesgericht bestätigte in der Berufungsinstanz diese Entscheidung und der Bundesgerichtshof lies die Revision nicht zu. Das veröffentlichte Foto habe, so das Oberlandesgericht, nur einen äußerst schwachen Informationswert. Dem stehe ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gegenüber.

Das Bundesverfassungsgericht sah dies anders. „Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Prozess gegen den Kläger stellte ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das in der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt wurde. Hierbei war auch in die Abwägung einzustellen, dass der Kläger in der Öffentlichkeit bekannt war. Diesen Prominentenstatus haben die Gerichte bei der vorgenommenen Abwägung unzureichend berücksichtigt. Das Lichtbild zeigt den Kläger im öffentlichen Raum in einer alltäglichen Situation. Wie im Rahmen einer Alltagssituationen aufgreifenden Berichterstattung die Abbildung prominenter Personen im öffentlichen Raum zulässig sein kann, wenn es der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dient, muss dies auch für die hier in Frage stehende Prozessberichterstattung gelten. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger auch nicht auf den besonderen Schutz des Verteidigergesprächs berufen. Dieser wird durch das Bild nicht berührt. Weder vermittelt das Bild der Öffentlichkeit neue Informationen über sein Verteidigerteam noch über seine Verteidigungsstrategie. Auch bildet es ihn nicht in einer zurückgezogenen Situation bei der Beratung mit seiner Verteidigerin ab. Vielmehr zeigt es ihn im öffentlichen Verkehrsraum vor der Kanzlei seiner Verteidigerin, mit der er sich auf den Weg zur Hauptverhandlung begeben wird. … Der Kläger befand sich vielmehr in einem öffentlichen Bereich und konnte aufgrund der Gesamtumstände - des Strafverfahrens gegen ihn und der Tatsache, dass ein weiterer Prozesstag bevorstand - nicht ausschließen, dass er dort wahrgenommen wird.“

In zwei weiteren Verfahren (1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15) blieb demgegenüber die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos. Hier ging es um Aufnahmen, die den Angeklagten im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten. Bas Bundesverfassungsgericht: „Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist aber vorliegend erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist“ (Beschluss vom 09. Februar 2017 – 1 BvR 2897/14 –).

Wer mehr zum Thema Fotorecht lesen möchte, klicke diesen Link an:
www.myheimat.de/hannover-doehren-wuelfel-mittelfeld/ratgeber/fotorecht-auf-myheimat-eine-link-liste-d2679106.html

Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

69 folgen diesem Profil

7 Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.