Der Kindesunterhalt bei hohem Einkommen

Bei kleineren und mittleren Einkünften richtet sich der Kindesunterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle, aus welcher sich, ausgehend vom jeweiligen Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzüglich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (sog. bereinigtes Nettoeinkommen), die Höhe des Kindesunterhalts ablesen lässt. Einmalige und regelmäßige Aufwendungen, welche von diesen Bedarfssätzen nicht erfasst sind, sind darüber hinaus von beiden Elternteilen nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander zu entrichten.

Allerdings ist die Düsseldorfer Tabelle nur für ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von bis zu 5.500,00 Euro ausgerichtet. Aus der höchsten Einkommensgruppe der Tabelle von 5.101,00 Euro bis 5.500,00 Euro ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge: Für Kinder bis zum Alter von einschließlich 5 Jahren 557,00 Euro, zwischen 6 und 11 Jahren 639,00 Euro, zwischen 12 und 17 Jahren 748,00 Euro und ab 18 Jahren 844,00 Euro, wobei sich ab der Volljährigkeit des Kindes grundsätzlich beide Elternteile an der Unterhaltszahlung beteiligen müssen. Von den genannten Beträgen ist jeweils noch das hälftige Kindergeld abzuziehen, falls dieses an den anderen Elternteil ausbezahlt wird.

Reicht ein solcher Unterhalt aufgrund eines gehobenen Bedarfs des Kindes nicht aus, dürfen die Sätze der Düsseldorfer Tabelle nicht schematisch fortgeschrieben werden durch eine 11., 12., usw. Einkommensstufe. Vielmehr ist der Bedarf im Einzelnen darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kind zwar weitergehende Bedürfnisse geltend machen kann, welche durch Gewöhnung an einen gehobenen Lebensstil während des Zusammenlebens der Eltern entstanden sind. Bloße Luxusbedürfnisse müssen jedoch nicht erfüllt werden, so der Bundesgerichtshof. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass das Kind nur beanspruchen kann was es nach seinem Lebensstandard braucht, nicht was es sich wünscht.

Daher kommt auch bei Einkünften deutlich über einem bereinigten Nettoeinkommen von 5.500,00 Euro zunächst nur eine maßvolle Erhöhung der Tabellensätze in Betracht. Erst bei weit überdurchschnittlichen Einkünften kann es zu einer deutlichen Erhöhung kommen. Die Bemessung des Kindesunterhalts darf jedoch weder einem guten Eltern-Kind-Verhältnis entgegenstehen, noch soll dadurch die Lebensstellung des Elternteils angehoben werde, bei dem das Kind lebt.

Grundsätzlich ist jede geltend gemachte Bedarfsposition vom Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Position selbst als auch bezüglich der Höhe der anfallenden Kosten.

Das Gericht kann daher aufgrund einer beispielhaften Darstellung der Bedarfspositionen den konkreten Bedarf anhand von objektiven Kriterien schätzen. Je mehr es sich dabei um Positionen des Luxusbereichs handelt, desto eher wird das Gericht deren Angemessenheit ablehnen.

Beispiele:
Freizeitaktivitäten wie z. B. Reiten, Tennis oder Musikunterricht sind häufig sehr teuer. Soweit die Kosten in den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind und sofern das Hobby den Lebensverhältnissen der Familie entspricht, bspw. weil beide Elternteile demselben Hobby nachgehen, sind sie bei der konkreten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.

Falls die Schulzeugnisse einen zusätzlichen Nachhilfeunterricht erforderlich machen, sind diese Kosten ebenfalls zusätzlich zum Tabellenunterhalt anzusetzen.

Lebensmittel und Getränke sind grundsätzlich bereits im Tabellenbetrag enthalten, ebenso wie Friseurbesuche und die Anschaffung von Spielzeug oder Kinderzimmermobiliar. Restaurantbesuche dagegen werden als Luxusaufwendung angesehen und können aus diesem Grund nicht zusätzlich zum Tabellenunterhalt verlangt werden.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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