Kuckuckskinder und die neuen Möglichkeiten zur Klärung der Abstammung

Über Kuckuckskinder, also solche Kinder, die dem Vater als „Kuckucksei“ in das Nest gelegt wurden, gibt es viele vermeintlich richtige Statistiken. Zum Teil wird behauptet, dass möglicherweise jedes 5. Kind nicht leibliches Kind des verheirateten Ehemannes ist.
Wenn man diesen Statistiken glauben will, wirft dies scheinbar kein gutes Bild auf die Ehefrauen. Letztendlich ist an einem Zeugungsakt aber immer auch ein Mann beteiligt, dem Gleiches vorzuwerfen ist. Auch dieser Mann ist möglicherweise in eine Beziehung eingebunden und verletzt seine Partnerin.

Im Rahmen der Klärung einer zweifelhaften Vaterschaft hatte das Gesetz bislang dem zweifelnden Ehemann/Vater nur die Möglichkeit eröffnet, ein gerichtliches Anfechtungsverfahren durchzuführen. Dies hatte den Nachteil, dass aufgrund des Anfechtungsverfahrens ein familiärer Scherbenhaufen hinterlassen wurde, obwohl der Vater eventuell nur Zweifel an der Vaterschaft hatte und das geknüpfte Familienband zwischen Vater und Kind nicht unbedingt zerrissen werden sollte.

Zweifelnde Väter, die nur eine Gewissheit erlangen wollten, hatten sodann als Notlösung den Weg gewählt, heimlich eine Speichelprobe des Kindes zu nehmen um diese genetisch zur Überprüfung zu stellen. Eine solche Vorgehensweise wurde wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Bundesgerichtshof allerdings für rechtswidrig erklärt.
Diese ungute rechtliche Situation wurde sodann durch das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 13.02.2007 dahingehend verbessert, dass dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, bis zum 31.03.2008 eine Grundlage zu schaffen, mit welcher der rechtliche Vater die Möglichkeit erhält, sich Kenntnis über seine Nachkommen in einem von der Vaterschaftsanfechtung unabhängigen Verfahren zu verschaffen.
Verwirklicht wurde dies durch den am 01.04.2008 in Kraft getretenen § 1598 a BGB. Hiernach haben verschiedene Personen zueinander einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.
Diesen Anspruch hat der Vater gegenüber der Mutter und dem Kind. Die Mutter gegenüber Vater und Kind, sowie das Kind selbst gegenüber beiden Elternteilen. Ein zweifelnder Elternteil oder Kind hat demnach seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Wahlrecht dahingehend, dass entweder bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchgeführt wird, oder als weniger einschneidende Lösung zunächst ein privates Abstammungsgutachten eingeholt wird.
Bei letzterer Vorgehensweise ist der jeweils andere Teil dazu verpflichtet, in die Vornahme einer privaten Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden.
Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden. Es kann dies eine Blutprobe oder eine Speichelprobe werden.
Vermutlich infolge dieser Gesetzesänderung stehen zwischenzeitlich deutlich mehr anerkannte Institute für derartige Abstammungsgutachten zur Wahl. Auch haben sich die Preise infolge Angebot und Nachfrage deutlich erniedrigt.
Für € 300,00 bis € 500,00 kann heute eine Abstammungsbegutachtung in professioneller Form in Auftrag gegeben werden.
Institute im Umkreis für eine Abstammungsbegutachtung können in der Regel über die zuständigen Jugendämter erfragt werden. Das Internetangebot ist noch deutlich umfangreicher und zum Teil günstiger, wobei für einen Laien dort wohl die „schwarzen Schafe“ nicht erkennbar sind.
Soweit sich Vater/Mutter oder Kind mit der Abstammungsbegutachtung nicht einverstanden erklären, kann die Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt werden.
Mit der zu erteilenden Einwilligung korrespondiert notwendigerweise auch das Recht des Einwilligenden, in das Abstammungsgutachten Einsicht nehmen zu können.
Aus Sicht der Verfasserin ist das neue Abstammungsverfahren eine gute Möglichkeit, um bei Zweifeln betreffend der Vaterschaft zunächst dezent und ohne Belastung der familiären Beziehungen eine Klärung herbeizuführen.
Der eine oder andere Vater wird sich vermutlich auch dann, wenn seine Vaterschaft nicht bestätigt wird, zu seinem bis dahin großgezogenen „Kind“ bekennen.
Schließlich muss die genetische Abstammung ja nicht das einzige Bindeglied zwischen Vater und Kind sein.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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