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Pflichtteilsansprüche im Erbfall

Das Gesetz sieht nach dem Tode einer Person die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in den §§ 1922 ff BGB.
Demnach sind die Abkömmlinge (Kinder , Enkel, usw) gesetzliche Erben der ersten Ordnung . Soweit ein Kind vorverstorben ist, treten die Kinder dieses Vorverstorbenen an seine Stelle.
Neben den Abkömmlingen hat aber auch der Ehegatte ein Erbrecht, wobei sich die Höhe der Erbquote nach dem bestehenden Güterstand richtet.
Leben die Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben den Kindern ½ des Nachlasses. Die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Letztlich gibt es je nach Verwandschaftsverhältnissen und Güterständen zahlreiche denkbare Konstellationen und Erbquoten, die allesamt den gesetzlichen Regelungen entnommen werden können.

Der Erblasser kann aber auch von der gesetzlichen Bestimmung abweichen. Dies geschieht durch Testament oder Erbvertrag. Deshalb ist es immer sinnvoll, sich zeitig Gedanken darüber zu machen, ob es im Todesfall zur gesetzlichen Erbfolge kommen soll, oder aber ob eine abweichende Regelung sinnvoller ist. Typischer und bekanntester Fall ist das sogenannte „Berliner Testament“ , in welchem sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tode des Letztversterbenden als Erben eingesetzt sind. Das Berliner Testament dient somit dem wirtschaftlichen Schutz des Längerlebenden Ehegatten, da dieser häufig im Erbfall finanziell nicht in der Lage wäre, die Erbansprüche der Kinder ohne Verlust der eigenen Existenz ( beispielweise des selbst bewohnten Hauses ) auszuzahlen.
Durch eine solche Regelung entstehen aber Pflichtteilsansprüche der Kinder. Gleiches gilt, wenn der Erblasser von mehreren Kindern nur eines der Kinder als den Erben einsetzt. Auch hier erhalten die anderen Kinder den Pflichtteilsanspruch oder auch der Ehegatte.

Pflichtteilsansprüche entstehen also immer dann, wenn Abkömmlinge, der Ehegatte oder die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Eltern erhalten aber einen Pflichtteilsanspruch nur dann, wenn Abkömmlinge nicht vorhanden sind.
Das Pflichtteilsrecht ist geregelt in den §§ 2303 ff BGB.
Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es, den ganz nahen Verwandten immer einen Mindestanspruch am Erbe einzuräumen. Dieser Mindestanspruch, also der Pflichtteilsanspruch, besteht in der Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.
Der Pflichtteilsberechtigte erhält jedoch nur einen zu errechnenden Zahlungsanspruch. Er wird nicht Miterbe.
Zur Durchsetzung seines Anspruchs steht dem Pflichtteilsberechtigten ein umfangreicher Auskunftsanspruch und auch ein Wertermittlungsanspruch zu.
Das Pflichtteilsrecht wurde schon häufig kritisiert, da es die Testierfreiheit , demnach das Recht, nach eigenem Gutdünken den Nachlass zu regeln, einschränkt. Trotz dieser Kritik wird es aber beim gesetzlichen Pflichtteilsrecht auch längerfristig bleiben.
Vielfach wird versucht, das Pflichtteilsrecht durch Weggabe ( meist Schenkung) von Vermögenswerten noch vor dem Tode auszuhöhlen. Aber auch insoweit hat der Gesetzgeber in gewisser Weise einen Riegel vorgeschoben. Liegt nämlich die Schenkung nicht länger als 10 Jahre vor dem Tode zurück, wird sie im Wert dem Nachlass hinzugerechnet und erhöht damit wieder den Pflichtteilsanspruch.
Eine Korrektur zu Gunsten der Testierfreiheit gab es allerdings bei der letzten Erbschaftsreform. Demnach gilt innerhalb der 10-Jahresfrist nunmehr eine Abschmelzungsregelung, was bedeutet, dass die Schenkung im ersten Jahr vor dem Tod in vollem Umfange zuzurechnen ist. Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger zu berücksichtigen ist. Jedoch gibt es gerade zu dieser Regelung, der sogenannten Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen (§ 2325 BGB), umfangreiche Rechtssprechung, weswegen dringend anzuraten ist, sich wegen eventueller erbrechtlicher Regelungen zeitnah und vor allem professionell durch einen Anwalt/in oder Notar/in beraten zu lassen.

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