Neuerungen im italienischen Verkehrsrecht

Der italienische Gesetzgeber hat erneut die Sanktionen für verschiedene Verkehrsverstöße verschärft.
Die Regelungen sind sehr kurzfristig bereits zum 01.08.2010 in Kraft getreten.

Im Folgenden ein Überblick über die relevanten Änderungen:

Die Bußgeldsätze bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 40 km/h bleiben unverändert, bei Überschreitungen um mehr als 40 km/h liegt der Bußgeldrahmen aber nunmehr zwischen € 500,00 und € 2.000,00, bei Überschreitung von mehr als 60 km/h zwischen € 779,00 und € 3.119,00.
Hier droht ein Fahrverbot zwischen 6 Monaten und einem Jahr.

Die allgemeine Promillegrenze liegt unverändert bei 0,5 ‰. Für Berufskraftfahrer und Fahrzeugführer die noch nicht 21 Jahre alt sind oder noch keine 3 Jahre im Besitz ihrer Fahrerlaubnis sind, gilt ein absolutes Alkoholverbot.

Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) bis 0,49 ‰ drohen Geldbußen zwischen € 155,00 und € 624,00.
Bei einer BAK zwischen 0,5 und 0,79 ‰ drohen Geldbußen zwischen € 500,00 und € 2.000,00 sowie ein Fahrverbot von 3 bis 6 Monaten.
Bei einer BAK zwischen 0,8 und 1,49 ‰ drohen Geldstrafen zwischen € 800,00 und € 3.200,00 sowie ein Fahrverbot zwischen 6 und 12 Monaten.

Liegt die BAK über 1,5 ‰, liegen die Geldstrafen zwischen € 1.500,00 und € 6.000,00 ggf. auch Freiheitsstrafe zwischen 6 und 12 Monaten.

Ein Fahrverbot kann bis zu 2 Jahren verhängt werden. Soweit sich das Kraftfahrzeug, welches bei der Alkoholfahrt genutzt wurde, im Eigentum des Fahrers befindet, wird dieses konfisziert und zwangsversteigert.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Eigentümer eines in Deutschland zugelassenen Kfz.
Sind Fahrer und Eigentümer nicht identisch, darf das Fahrzeug nicht konfisziert werden. Es verdoppelt sich jedoch die Dauer des Fahrverbotes.
Für Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis bedeutet dies, dass im fraglichen Zeitraum in Italien das Fahren nicht erlaubt ist.

Das Verhalten von Kraftfahrzeugführern gegenüber Fußgängern wurde stärker reglementiert, Verstöße werden mit Geldbußen zwischen € 150,00 und € 599,00 geahndet.
Die besondere Rücksichtnahme betrifft Fußgängerüberwege und sonst wie querende Fußgänger.

Auch Fahrradfahrer haben Veränderungen zu berücksichtigen. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Warnwesten nach EU-Standard getragen werden, in dem Zeitraum „eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Sonne vor Sonnenaufgang“.
Warnwesten müssen auch in Tunnels getragen werden, Fahrradfahrer unter 14 Jahren müssen einen Helm tragen. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt zwischen € 23,00 und € 92,00.
Eine wichtige Änderung gilt für Personen, die ihren Führerschein erst neu erworben haben. In den ersten 3 Jahren darf auf Autobahnen max. 100 km/h und auf Landstraßen max. 90 km/h gefahren werden.
Diese Vorschrift gilt nicht nur für italienische, sondern auch für ausländische, also auch deutsche Fahranfänger.

Im übrigen unterliegen ab sofort auch Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse dem italienischen Punktesystem. Jeder Fahrerlaubnisinhaber besitzt ein Guthaben von 20 Punkten. Für jeden Verkehrsverstoß werden Abzüge vorgenommen, zwischen 1 und 10 Punkten; ist das Guthaben verbraucht werden Führerscheinmaßnahmen verhängt.
Ein Übertrag italienischer Punkte in das deutsche Verkehrszentralregister ist jedoch nicht möglich.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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