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Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen verbesserter Mütterrente

1. Entwicklung der Mütterrente

Bereits seit 1986 werden Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt. Zunächst wurde jedoch nur ein Jahr ab Geburt eines Kindes berücksichtigt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Mütter und Väter, allerdings kann die Gutschrift immer nur bei einem Elternteil erfolgen.

Im Jahr 2014 wurden die anrechnungsfähigen Zeiten erhöht. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, erhielt man 2 Beitragsjahre angerechnet und für Kinder, die ab dem 1.1.1992 geboren worden sind, 3 Beitragsjahre.

Ab 2019 sollte ursprünglich eine vollständige Gleichstellung hinsichtlich des Geburtsjahres der Kinder erfolgen, letztendlich kam es jedoch zu der Kompromisslösung, dass Müttern und Vätern von vor 1992 geborenen Kindern immerhin 2,5 Beitragsjahre angerechnet werden (also ein halbes Beitragsjahr mehr als zuvor). Elternteile von seit 1992 geborenen Kindern erhalten weiterhin eine Anrechnung von 3 Beitragsjahren.

Bei der Geburt eines Geschwisterkindes während der noch laufenden Erziehungszeit sowie bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind die volle Erziehungszeit angerechnet.

2. Auswirkung auf den Versorgungsausgleich  

Im Rahmen der Ehescheidung findet in der Regel der sog. Versorgungsausgleich statt. Das Gericht holt dazu Auskünfte über sämtliche in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehegatten bei den jeweiligen Versorgungsträgern (beispielsweise der Deutschen Rentenversicherung) ein. Die Rentenanwartschaften werden anschließend im Normalfall hälftig geteilt.

Bei laufenden Scheidungsverfahren muss daher geprüft werden, ob die Auskunft des Versorgungsträgers bereits die neue Rechtslage berücksichtigt:
Bei noch nicht verrenteten Ehegatten sollten für jedes vor 1992 geborene Kind 30 Monate Kindererziehungszeit enthalten sein und für jedes danach geborene Kind 36 Monate.

Bei Ehegatten, die zum 31.12.2018 bereits verrentet waren, sollte die Auskunft des Versorgungsträgers einen pauschalen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten für jedes vor 1992 geborene Kind enthalten.

Ist über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 1.1.2019 rechtskräftig entschieden worden, so kann ein Ausgleich des gesamten Wertzuwachses aufgrund der Reform der Mütterrente auch nachträglich noch im Rahmen eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens erwirkt werden.

Je weiter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich zurückliegt, desto größer wird die Wertänderung aufgrund der Erziehungszeiten ausfallen: So konnten bei Entscheidungen vor 1986 noch gar keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Zudem fiel die Bewertung in den einzelnen Monaten vor dem 1.7.1998 noch um 25% niedriger aus als danach.

Eine Abänderung ist sogar dann noch möglich, wenn der Ehegatte, dem die Kindererziehungszeiten zugerechnet worden sind, zwischenzeitlich verstorben ist. Im günstigsten Fall kann dies zum vollständigen Wegfall des zu Lasten des anderen Ehegatten durchgeführten Versorgungsausgleichs führen.

Ob ein Abänderungsverfahren sinnvoll ist, oder ob es sich insgesamt sogar nachteilig auswirken würde, ist genau zu prüfen. Wird die Abänderung aufgrund der verbesserten Mütterrente beantragt, so wird das Gericht unter Umständen auch andere Aspekte berücksichtigen, welche bei der damaligen Entscheidung unbeachtet geblieben sind. Insbesondere kann der andere Ehegatte dann seinerseits die Abänderung hinsichtlich eines anderen Anrechts beantragen.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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