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Erbengemeinschaften und die sich hieraus ergebenden Probleme

Wenn nach dem Tode einer Person mehrere Erben vorhanden sind, bildet sich eine sog. Erbengemeinschaft. Dies geschieht vor allem, wenn kein Testament vorhanden ist und gesetzliche Erbfolge eintritt. Im besten Falle bildet sich dann eine Erbengemeinschaft zwischen dem längerlebenden Ehegatten und den Kindern.

Stirbt eine Person ohne Hinterlassung eines Ehegatten oder Kindern, gibt es häufig sehr viel größere Erbengemeinschaften, bestehend aus der weitläufigen Verwandtschaft.

Aber auch dann, wenn ein Testament nicht sorgfältig formuliert ist, kann sich eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen bilden, die unter Umständen nicht miteinander harmonieren und es zu Streit bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt.

Das Problem der Erbengemeinschaft besteht vor allem darin, dass sich ein Gesamthandsvermögen bildet, ein sog. Sondervermögen, welches sich vom sonstigen Vermögen der einzelnen Miterben unterscheidet und über welches die Erben nur gemeinsam entscheiden können.

Gerade wenn sich im Nachlass nicht nur Geld befindet, welches ja problemlos entsprechend der Erbquoten verteilt werden kann, sondern z. B. auch Immobilien oder andere Wertgegenstände, die erst noch verwertet werden müssen, ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass sich die beteiligten Erben über die Art der Verwertung nicht einigen können.

Bildet sich bspw. an einer Immobilie eine Erbengemeinschaft und können sich die Erben nicht über einen freihändigen Verkauf einigen, bleibt letztlich nur die Teilungsversteigerung, um die Verwertung der Immobilie auch gegen den Willen Einzelner zu erzwingen.

Diese wird beim Versteigerungsgericht beantragt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Immobilie kommt es dann nach einiger Zeit zum Versteigerungstermin.

Während die Versteigerungen in den letzten Jahren sehr gut liefen, also gute Werte erzielt werden konnten, ist dies aktuell leider nicht mehr der Fall.
Es können große Verluste für alle Beteiligten entstehen.

Um sich einer Erbengemeinschaft zu entziehen, gibt es letztlich nur die Möglichkeit, den „Erbanteil“ als solchen zu verkaufen.

Wenn aber bereits Streit im Raume steht, wird man kaum einen Käufer für so einen Erbanteil finden. Dieser würde sich ja die gesamte Last des Streites im Zusammenhang der Auseinandersetzung aufbürden.

Wird trotzdem ein solcher Vertrag über einen Miterbenanteil geschlossen, besteht ein Vorkaufsrecht gem. § 2034 BGB für die übrigen Miterben. Diese Vorschrift soll die Erbengemeinschaft davor schützen, dass fremde Personen sozusagen in die Erbengemeinschaft eindringen.

Letztlich ist Ziel jeder Erbengemeinschaft, den Nachlass auseinanderzusetzen, also entsprechend der Erbquoten zu verteilen. Bis dahin muss der Nachlass von den Miterben verwaltet werden.

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu, wobei Einstimmigkeit für wesentliche Veränderungen des Nachlasses erforderlich ist.

Auch hier liegt es auf der Hand, dass eine Einstimmigkeit schon bei kleinen Erbengemeinschaften schwierig zu erreichen ist, bei größeren Erbengemeinschaften mit über 30 oder 40 Miterben ist es fast sicher, dass immer mindestens einer der Miterben sich dagegen stellt und die Einstimmigkeit verhindert.

Um diese dargestellten Probleme zu vermeiden, ist es also wichtig, bei der Planung der Erbfolge auch darauf zu achten, dass sich möglichst keine Erbengemeinschaft bildet, zumindest keine Erbengemeinschaft aus Erben, die untereinander nicht harmonieren.

Wenn man trotzdem mehreren Personen etwas zukommen lassen will, geschieht dies deutlich leichter über Vermächtnisse. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses, wird aber selbst nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Lässt sich bei der Gestaltung der Erbfolge eine Erbengemeinschaft nicht vermeiden, kann auch die Bestimmung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.
Der Testamentsvollstrecker hat den Vorteil, dass er auch entgegen der Meinung einzelner Erben Entscheidungen im Sinne des Erblassers treffen kann.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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