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„Eltern haften für ihre Kinder“: Stimmt das?

Schilder mit dieser Aufschrift sieht man häufig, doch ist dieser Hinweis nicht wirklich korrekt. Eine entsprechende Beschilderung führt nämlich nicht zur pauschalen Haftung der Eltern und ist somit irreführend. In welchen Fällen tritt die Elternhaftung also ein?
Dazu muss man zunächst wissen, dass Kinder bis zum 7. Geburtstag nicht deliktsfähig sind, also für einen verursachten Schaden (egal ob vorsätzlich oder fahrlässig) nicht haften. Die Deliktsfähigkeit im Zivilrecht hat mit der strafrechtlichen Schuldfähigkeit im Übrigen nichts zu tun.

Zwischen dem 7. und dem 18. Geburtstag besteht bedingte Deliktsfähigkeit. Kinder haften hier nur, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben, also verstehen, dass sie durch ihre Handlung einen Schaden verursachen können. Zusätzlich sind Kinder zwischen dem 7. und dem 10. Geburtstag häufig bei Unfällen im Straßenverkehr als deliktsunfähig anzusehen.

Ist das Kind in den oben genannten Fällen mangels Deliktsfähigkeit nicht zum Schadensersatz verpflichtet, so ist zu prüfen, ob die Eltern (oder sonstige Aufsichtspflichtige) haften. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Aufsichtspflicht nicht genügt wurde.
Welche Maßnahmen die elterliche Aufsichtspflicht erfordert, ist stets für den konkreten Einzelfall zu beurteilen und richtet sich grundsätzlich nach dem Charakter, den Eigenheiten und dem Alter des Kindes sowie nach den Umständen der jeweiligen Gefahrensituation. Zudem kommt es darauf an, welche Maßnahmen für die Eltern zumutbar sind. Grundsätzlich sind die Beobachtung, Überwachung und Aufklärung des Kindes erforderlich. Gelingt den Eltern der Nachweis, dass sie ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, müssen sie die Haftung nicht übernehmen.
Beurteilungsmaßstab ist somit letztendlich, was verständige Eltern vernünftigerweise in einer konkreten Situation unternehmen würden.

Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
Das LG Hagen hat entschieden, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorliegt, wenn Eltern ihr 7,5 Jahre altes Kind über eine Strecke von mehreren hundert Metern alleine mit dem Fahrrad fahren lassen, wenn das Kind das Fahrradfahren ausreichend geübt hat und ihm die Verkehrsregeln und Anforderungen im Straßenverkehr erklärt worden sind.

Dagegen hat das LG Hamburg in folgendem Fall eine Aufsichtspflichtverletzung durch die Mutter angenommen: Die Mutter befuhr den Gehweg hinter ihrem 5-jährigen Sohn. An einer Engstelle aufgrund eines abgestellten Mopeds setzte dieser zum Überholen eines vor ihm laufenden Fußgängers an, welcher daraufhin fiel und sich verletzte. Zur Begründung führte das Gericht an, die Mutter hätte mit dem Überholvorgang und dem Zusammenstoß rechnen und entweder den Fußgänger warnen oder ihren Sohn zum Anhalten auffordern müssen.

Auf und in der Nähe von Baustellen müssen kleinere Kinder lückenlos beaufsichtigt werden, so der BGH. Es genügt nicht, wenn die Kinder lediglich aus 100 oder 150 Metern Entfernung beobachtet werden, da ein sofortiges Eingreifen der Eltern so nicht gewährleistet ist. Auf Baustellen sei ständig damit zu rechnen, dass das Kind Werkzeuge, Steine oder Baumaterial aufgreift und Passanten damit schädigt oder durch das Werfen von Sand oder Kalk Augenverletzungen verursacht.

Andererseits hat der BGH für normal entwickelte und bisher unauffällige Kinder zwischen 4 und 6 Jahren entschieden, dass diese auf einem Spielplatz, einem Sportgelände oder beim Spielen auf dem Bürgersteig in einer verkehrsarmen Straße nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden müssen. Erforderlich ist jedoch eine regelmäßige Beobachtung mit einem Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten. Verursacht das Kind trotz einer entsprechenden Überwachung einen Schaden, so haften die Eltern hierfür nicht.
Fazit: Auch wenn ein Schild dies behauptet, haften Eltern nicht gleich automatisch für alles, was ihr Kind so anrichtet, sondern nur dann, wenn sie selbst nicht genug achtgegeben haben.

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