Die Reform der „Verkehrssünderdatei“

Anschließend an die Ausführungen des Kollegen Eichhorn in der Ausgabe 04/2012 sollen nachfolgend geplante Änderungen im Zusammenhang mit der Reform der Verkehrssünderdatei dargestellt werden.

Nachdem die ersten Vorschläge zur Änderung des Verkehrszentralregisters vorlagen, fanden Online-Bürgerbeteiligungen sowie Informationsbesprechungen mit Verbänden und Bundesländern statt. Ergebnis sind nunmehr weitere Änderungen gegenüber der ursprünglichen Überlegungen.

> Anstatt mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen zu werden, sollen nun alle in der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) genannten Verkehrsstraftaten mit 3 Punkten bewertet werden und einer Tilgungsfrist von 10 Jahren unterliegen.

Die – abschließende – Liste soll um die Straftaten des Kennzeichenmissbrauchs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergänzt werden.

> Die die Ordnungswidrigkeiten betreffende Anlage zur FeV soll um folgende Ordnungswidrigkeiten erweitert werden, die zur Eintragung von 1 Punkt im Register führen:

- Gefahrgutverstöße
- Nichtbefolgung von Auflagen
- Falschparken mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz
- Mitführen eines Radarwarngerätes

Anstatt wie ursprünglich geplant soll das Regelfahrverbot wegen beharrlichen Pflichtverstößen nunmehr mit 2 Punkten bewertet werden.

> Die Geldbußen für Verstöße, die künftig zu keiner Eintragung in das Register mehr führen sollen, sollen angehoben werden wie folgt:

- Verstoß gegen Fahrtenbuchauflagen: 70,00 € statt 50,00 €
- Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagfahrverbot: 120,00 € statt 75,00 €
bzw. 570,00 € statt € 380,00
- Einfahren in die Umweltzone ohne entsprechende Plakette: 60,00 € statt 40,00 €

> Bereits jetzt gibt es im Punktesystem „Eingriffsschwellen“ bei welchen die Fahrerlaubnisbehörden tätig werden.
Abweichend zu den bisherigen Beurteilungen sollen die Eingriffsmöglichkeiten bei eintragungspflichtigen Straftaten geändert werden wie folgt:

- Bei Erreichen von 3 (statt 4) Punkten ist eine Ermahnung als erste Maßnahme vorgesehen.
- Neben einer Verwarnung kann auch die Ableistung eines Fahreignungsseminars angeordnet werden bei Erreichen von 6 Punkten.
- Bei Erreichen von 8 Punkten kommt es – wie bisher bei Erreichen von 18 Punkten – zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit daran anschließender Sperrfrist von 6 Monaten und nunmehr obligatorischer medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU).

> Bei Erreichen von 6 bis 7 Punkten soll die Ableistung eines Fahreignungsseminars verpflichtend angeordnet werden.
Nunmehr besteht bei einem Punktestand von 3 bis 5 Punkten die freiwillige Möglichkeit, ein solches Seminar abzuleisten.
Bei der freiwilligen Teilnahme ist allerdings kein Punkteabbau vorgesehen.

Dass die freiwillige Teilnahme nicht zu einem Punkteabbau führt, stellt natürlich eine Verschlechterung des bisherigen Konzeptes dar.
Diese Änderungsvorschläge stehen daher noch in der Kritik, da insbesondere nicht nach der Schwere des Vorwurfes unterschieden wird. Berücksichtigung sollte insbesondere finden, dass die Teilnahme an entsprechenden Seminaren mit nicht unerheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist.

Schlussendlich ist also noch keine abschließende Klärung des künftigen Systems erfolgt.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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