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Arbeitszeiterfassung

Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung vom 14.05.2019 wurden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Beschluss vom 13.09.2022 bestätigt. Danach sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen.

Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz mussten bislang nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Dies hat sich nunmehr durch den vorbenannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 geändert. Danach besteht nunmehr in Deutschland eine Pflicht zur systematischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit.

Weder das Bundesarbeitsgericht, noch das Arbeitsschutzgesetz selbst sehen eine spezifische Form für die Erfassung der Arbeitszeit vor. Dies bedeutet, dass sowohl elektronisch geführte, als auch schriftliche Arbeitszeiterfassungssysteme derzeit möglich sind. Hierbei sind sowohl Arbeitsbeginn, als auch Arbeitsende sowie die Pausenzeiten zu erfassen. Auch die sogenannte Vertrauensarbeitszeit ist nach wie vor möglich. Das Notieren der Arbeitszeiten und Pausenzeiten darf also durchaus auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst übertragen werden. Dabei ist lediglich zu beachten, dass die Arbeitszeiten überprüfbar sind und auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.

Das Bundesarbeitsministerium hat einen Entwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der neue Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und noch am selben Tag aufgezeichnet werden sollen. Hierbei soll es eine Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern geben, wobei hier eine Ausnahme von der Regelung über elektronische Aufzeichnungen vorgesehen werden soll. Hier bleibt abzuwarten, was letztendlich tatsächlich in Gesetzesform gegossen werden wird.

Soweit durch den Gesetzesentwurf eine digitale Zeiterfassung verankert werden soll, stellt sich die Frage der Sicherheit der Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganz besonders. Dies deshalb, da durch die Arbeitszeiterfassung seitens des Arbeitgebers personenbezogene Daten seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhoben werden und diese Daten entsprechend den Datenschutzregeln der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten sind. Dabei steht außer Frage, dass der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Arbeitszeit aufzuzeichnen und die dadurch entstehenden Daten zu verarbeiten, da dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist und der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein entsprechendes System vorzuhalten, mit dem die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.

Der Arbeitgeber wird also zu beachten haben, dass die Daten nur für eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen gemäß den Grundsätzen aus Artikel 5 Datenschutzgrundverordnung. Außerdem wird zu beachten sein, dass nur so viele Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen, wie für den Zweck erforderlich. Nach Zweckentfall und Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen sind die Daten zu löschen.

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