Ärger mit kostenpflichtigen Webseiten aus dem Internet

Häufig erscheinen in unserer Kanzlei Mandanten und Mandantinnen, die im Internet Dienstleistungen in Anspruch genommen haben und denen nach geraumer Zeit entweder Rechnungen oder meist sogar nur „letzte Mahnungen“ für diese Dienstleistungen zugeschickt werden.

Das Spektrum dieser Internetdienstleistungen reicht von Auskünften über Haustiere, Intelligenztests und Berechnung der Lebenserwartung bis zu Horoskopen, Kochrezepten, Heimwerkertipps oder Routenplanern. Die Tatsche, dass der Nutzer eine gebührenpflichtige Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist oft nur sehr versteckt zu finden, so dass häufig die berechtigte Frage gestellt wird, ob der Anbieter der Webseite zurecht auf seiner Forderung besteht.

In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht München I unter dem Aktenzeichen 161 C 23695/05 eine userfreundliche Entscheidung getroffen, dahingehend, dass Nutzer einer solchen gebührenpflichtigen Internetdienstleistung dann nicht bezahlen müssen, wenn die Gebührenpflicht auf eine Webseite nur sehr versteckt festgehalten ist. Nach dem Gerichtsurteil hat der Anbieter der Webseite die Kosten klar und deutlich erkennbar zu platzieren.

In dem vorbenannten Urteil war die Möglichkeit angeboten worden, die eigene Lebenserwartung im Rahmen einer Internetdienstleistung berechnen zu lassen. Nach Beantwortung einiger Fragen hätte sich der Nutzer eine Urkunde downloaden können. Dies wurde auf der Startseite entsprechend beschrieben neben dem Verweis auf zahlreiche unterschiedliche Gewinnspiele.

Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich - wie dies auf den meisten derartigen Seiten üblich ist - ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darunter ein Button, durch dessen Anklicken die Anmeldung erfolgte. Üblicherweise müssen vor der Betätigung des Anmeldebuttons durch einen separaten Klick die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden.

Im vorliegenden Fall befand sich unterhalb des Anmeldebuttons ein mehrzeiliger Text, in dem unauffällig auf die Kosten hingewiesen wurde. Weiteres war dann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert.

Nachdem es über die Kostenpflicht zum Streit gekommen war, zog die Anbieterin vor Gericht und argumentierte damit, dass der Nutzer den AGBs zugestimmt hätte, in welchen der Preis aufgeführt und somit wirksam vereinbart worden sei.

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht München I nicht. Die zuständige Richterin urteilte, dass dem Nutzer zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es sich um eine kostenpflichtige Internetdienstleistung handele. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass ein Hinweis auf die Kosten erfolge. Nachdem eine Anmeldung über den entsprechenden Button durchaus möglich sei, ohne dass der Nutzer die Mitteilung über den Preis erkannt hätte, könne hier eine Irreführung vorliegen. Allein das Anklicken und Bestätigen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche hierfür nicht aus, da nicht damit gerechnet werden müsse, dass dort die Zahlungsverpflichtung versteckt geregelt sei. Dies könne zwar grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, im vorliegenden Fall wertete das Gericht die Bedingungen allerdings als überraschend und damit unwirksam, da die Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Internetseite der Anbieterin AGBs als ungewöhnlich und damit überraschend erachtet wurden.

Abschließend ist zu sagen, dass natürlich zahllose Gestaltungsvarianten im Internet vorkommen, die eine konkrete Beurteilung des Einzelfalles erforderlich machen. Generelle Aussagen können nicht getroffen werden. Das hier beschriebene Urteil zeigt allerdings, dass Gerichte auch im Bereich des Internets den Verbraucherschutz bewahren.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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