Neues Verkehrszeichen: Gemeinsamer Geh- und Radweg, "ohne" Benutzungspflicht für Radfahrende

Neues Verkehrszeichen: Gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Benutzungspflicht. Bild: http://ADFC-Langenhagen.Chayns.Net
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Verkehrszeichen neu:
Gemeinsamer Geh- und Radweg, ohne Benutzungspflicht für Radfahrende

Mit der Fahrrad-Novelle von 2021 der StVO wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt: Dazu erfolgt die Markierung mit dem Symbolbild Fuß-/Radverkehr auf dem Belag des Weges. Damit werden so markierten Wege verkehrsrechtlich so bezeichnet: "Gemeinsamer Geh- und Radweg, ohne Benutzungspflicht für Radfahrende".

Sicherheits-Tipp
Das im Bild "1" dargestellte Verkehrszeichen hat in den Auswirkungen große Ähnlichkeiten mit dem StVO-Zeichen 240 "Gemeinsamer Geh- und Radweg, mit Benutzungspflicht für Radfahrende", siehe Bild 3.   

Auf so gekennzeichneten Wegen:
- müssen zu Fuß Gehende gehen,
- dürfen Radfahrende mit dem Rad fahren.

Verhaltensregeln *)

Was dürfen zu Fuß Gehende?

  • Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben.
  • Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen.
  • Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten.
  • Fußgänger müssen Radfahrer natürlich passieren lassen.

Was müssen Radfahrende leisten?
Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg treffen die Radfahrenden höhere Sorgfaltspflichten als die zu Fuß  Gehenden. Diese Pflichten können zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit/Anhalten zwingen:

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Radfahrende keinen Vorrang, die zu Fuß Gehenden müssen sie aber vorbeifahren lassen:

  • Dabei müssen die Radfahrenden jegliche Gefährdung vermeiden.
  • Auf solchen Wegen müssen Radfahrende die Belange der Fußgänger besonders berücksichtigen: Insbesondere bei unklaren Verkehrslagen müssen sie gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit fahren, um sofortiges Anhalten sicherstellen zu können.
  • Radfahrende müssen besondere Rücksicht auf beeinträchtigte oder unachtsame Fußgänger nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen müssen sie rechnen.
  • Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO: Radfahrende müssen innerhalb der übersehbaren Strecke halten können.
  • Dazu gehört auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können.
  • Die Regelung, dass das Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke möglich sein muss, gilt - wie für alle anderen Fahrzeige auch - auch bei Dunkelheit für die beleuchtete Strecke im Scheinwerferkegel des Vorderlichtes. 

Vorsichtsmaßnahmen, am Beispiel eines der vielen Gerichtsurteile

Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main:
Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen müssen damit rechnen, dass aus Eingängen Fußgänger auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg treten oder aus Ausfahrten Autos auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg fahren (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 10/11).

*) Juristischer Hinweis
Die in diesem Beitrag dargestellten Regeln erheben keinen Anspruch auf die vollständige/richtige Darstellung der Regelungen zum "Geh- und Radweg, ohne Benutzungspflicht für Radfahrende".


Ein Verkehrs-Tipp des 

http://ADFC-Langenhagen.Chayns.Net

Bürgerreporter:in:

Reinhard's BLOG: Sicher(er) radfahren! aus Langenhagen

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