Fotorecht: Wer eine Live-Kunstaktion fotografiert, darf die Bilder nicht ohne weiteres veröffentlichen

Beitrag zum Thema Fotorecht

Auch ein Happening eines Künstlers ist urheberrechtlich geschützt. Gerade als Bürgerreporter auf MyHeimat kommt vielleicht der eine oder andere in die Situation, so einem künstlerischen Ereignis beizuwohnen. Klar, als MyHeimatler hat man da auch seine Kamera dabei. Doch Vorsicht.

Wer dieses „Werk“ fotografiert, darf die Aufnahmen nicht ohne weiteres veröffentlichen. „Das Werk (Happening) ist schutzfähig, wenn der Künstler seine eigene Idee umsetzt und dadurch eine künstlerische Aussage trifft. „Die Fotoserie der Live-Aktion des Künstlers enthält die tragenden Elemente der Aktion des Schöpfers, so dass mit Ausstellung und Verwertung der Fotoserie in der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Schöpfers eine Urheberrechtsverletzung vorliegt“, urteilte das (Landgericht Düsseldorf, bereits am 15. Mai 2009 (Az. 12 O 191/09).

Auf § 24 Urhebergesetz konnte sich der Beklagte nicht berufen. Nach dieser Vorschrift, darf zwar ein selbständiges Werk (möglicherweise ist die Fotoserie so ein Werk), das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. Doch dieser Paragraf griff hier nicht. Das Landgericht: „Unabhängig von der Frage, ob durch die Fotoserie ein neues Werk geschaffen wurde, fehlt es an der Voraussetzung, dass angesichts der Eigenheit des neuen Werkes die prägenden Züge des geschützten Werkes verblassen. Die Fotoserie enthält die tragenden Elemente der Aktion des Schöpfers. Die inhaltliche Gesamtaussage der Aktion findet sich in der Fotodokumentation wieder. Dies zeigt sich daran, dass immer wieder die gleichen Elemente auf den Fotografien – "Fettecke" und die schriftliche Aussage – zumindest in Teilen wiedergegeben werden.“

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Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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