Fotografie
Fotorecht: Fotografierende Radfahrer und die Datenschutzgrundverordnung

Das VG Ansbach hat eine interessante Entscheidung auch für Fotografen veröffentlicht.
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  • hochgeladen von Jens Schade

Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union hat auch Veränderungen im Feld des sogenannten „Fotorechts“ mit sich gebracht. Datenschützer sehen von Berufs wegen gern und schnell eine Verletzung des Datenschutzrechtes auch durch das Fotografieren. Einen durchaus begrüßenswerten Dämpfer gab es vom Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 ). Das Verwaltungsgericht (VG) hob eine datenschutzrechtliche Verwarnung auf, mit dem die Datenschützer einen Fotografen überzogen hatten.

Okay, es ging in dem Fall nicht um künstlerisch wertvolle Aufnahmen. Der datenschutzrechtlich Verwarnte war eigentlich mehr Radfahrer als Fotograf. Gleichwohl dürfte der Fall für uns Fotografen von Interesse sein. Bei seinen Radtouren ärgerte sich der Kläger über verbotswidrig geparkte Autos, fotografierte diese und leitete die Aufnahmen dann mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeigen per E-Mail an die zuständige Polizeidienststelle weiter. „Auf den Lichtbildern sind Fahrzeuge, die im absoluten Halteverbot parken, mit ihren Kfz-Kennzeichen zu sehen; andere personenbezogene Daten, wie insbesondere Menschen oder Kfz-Kennzeichen anderer Fahrzeuge, sind nicht zu erkennen. Teils stehen die Fahrzeuge dabei auf der Straße, teils so auf einem Gehweg, dass ein Passieren auf dem Gehweg an dieser Stelle nicht mehr möglich wäre“, heißt es im Tatbestand des Urteils.

Davon bekam der amtliche Datenschützer Wind und spracht prompt eine Verwarnung aus. Schließlich sei, so meinte er, „das Fotografieren und Weiterleiten der Kfz-Kennzeichen eine Datenverarbeitung i.S.d. DSGVO, für die kein Erlaubnistatbestand greife.“ Der radelnde Fotograf ließ sich das nicht gefallen und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht gab ihm dann auch Recht. Zwar, so heißt es in dem Urteil, handele es sich bei Kfz-Kennzeichen um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, und somit um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Durch die Übermittlung der Aufnahmen der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge an die Polizei habe der Fotograf diese personenbezogenen Daten auch im Sinn der DSGVO verarbeitet, dies sei aber alles rechtmäßig geschehen. Der Kläger könne sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO berufen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Die Richter vom VG Ansbach sahen durchaus ein berechtigtes Interesse des radelnden und fotografierenden Klägers. Aus den normierten Erwägungen zur DSGVO ergebe sich, dass es als ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen an einer Datenverarbeitung werden kann, wenn die Datenverarbeitung dem Hinweis der zuständigen Behörden auf eine mögliche Straftat dient. Anders als nach dem Verständnis im deutschen Recht seien dabei vom unionsrechtlichen Begriff der Straftaten auch solche Tatbestände umfasst, welche eine Ordnungswidrigkeit nach deutschem Rechts darstellen würden.

„Die Abwägung der berechtigten Interessen des Klägers und der entgegenstehenden Interessen der Fahrzeughalter als betroffene Personen“, so heißt es dann im Urteil, „führt nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Fahrzeughalter. Vielmehr wiegen die Interessen des Klägers schwerer, wohingegen die Interessen der betroffenen Personen von vergleichsweise geringem Gewicht sind.

Ausdrücklich stellt das VG Ansbach fest: „Es besteht gerade kein Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr, vielmehr muss das Kennzeichen eines Fahrzeugs stets gut lesbar und mithin öffentlich zugänglich sein.“

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Bürgerreporter:in:

Jens Schade aus Hannover-Döhren-Wülfel-Mittelfeld

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