Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden bei Straßenschäden

Nicht selten kommt es bei der Benutzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu Beschädigungen durch Schäden an öffentlichen Straßen.

Die Berliner Morgenpost meldet in diesem Zusammenhang, dass sich das Straßennetz in Deutschland in einem insgesamt schlechten Zustand befindet. Jährlich müssten seitens der Kommunen 10 Milliarden Euro im ganzen Land in das Straßennetz investiert werden, tatsächlich würde allerdings nur die Hälfte dieses Betrages investiert.

Sind also Straßenschäden vorhanden und werden hierdurch bei Überfahren durch ein Fahrzeug Schäden an diesem verursacht, ist zu fragen, inwieweit die Gemeinde hierfür aufgrund der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Mit dieser Fragestellung hatte sich das OLG Saarbrücken zu beschäftigen. Mit Urteil vom 18.05.2017 prüfte das Gericht die Frage, in welchem Umfang Verkehrssicherungspflichten der Gemeinden bei der Überprüfung des Straßenzustands innerörtlicher Straßen bestehen.

Das Gericht berücksichtigte beim Umfang der gemeindlichen Verkehrssicherungs-pflichten sowohl die Art der jeweiligen Straße, als auch die Häufigkeit der Benutzung sowie die Bedeutung der Straße im Straßennetz der Gemeinde. Von der Gemeinde zu fordern sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustands notwendig sind. Das Gericht wies allerdings auch darauf hin, dass eine absolute Gefahrlosigkeit von der Gemeinde nicht gefordert werden kann.

Was haben die Gemeinden nunmehr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten zu tun? Das OLG Saarbrücken stellte fest, dass regelmäßige Kontrollen seitens der Gemeinden zu fordern sind, damit potentielle Gefahren erkannt und ggf. beseitigt werden können. Solche Kontrollen sind in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der sich zum einen an der Verkehrsbedeutung der Straße, zum anderen an der Gefährlichkeit der Straße zu orientieren hat. Das Gericht konkretisiert insoweit, dass es in der Regel ausreichend sei, die Fahrbahnoberfläche monatlich zu prüfen. Eine solche monatliche Prüfung sei aber auch zu fordern.

In dem vom OLG Saarbrücken zu entscheidenden Fall handelte e sich um eine häufig frequentierte Straße, die ein Wohngebiet erschloss und auch für die Erreichbarkeit öffentlicher Gebäude zu nutzen war. Aufgrund dieser Tatsachen sah das Gericht eine mindestens monatliche Überprüfung der Fahrbahnoberfläche als erforderlich an.

Kommt es nunmehr zum Streit zwischen Fahrzeughalter und Gemeinde, muss der Geschädigte beweisen, dass die Gemeinde die ihr obliegende Verkehrssicherungs-pflicht verletzt hat und entsprechende Kontrollen entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt wurden. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, den Beweis dahingehend zu führen, dass die sich im Straßenschaden verwirklichte Gefahr bei ausreichender Kontrolle seitens der Gemeinde hätte erkannt werden können. Steht jedoch fest, dass die Kontrollen nicht im erforderlichen Umfang bzw. nicht im erforderlichen Zeitraum durchgeführt wurden, so spricht die Vermutung dafür, dass der Gefahrenzustand bei ausreichender Kontrolle hätte erkannt werden müssen. Dies bedeutet, für den Fall, dass die Kommune nicht durch Vorlage entsprechender Dokumentationen den Beweis einer ausreichenden Kontrolle erbringen kann, dass die Gemeinde verpflichtet ist, den Beweis dahingehend zu führen, dass die Gefahrenstelle auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht hätte erkannt werden können.

Für derartige und andere verkehrsrechtliche Fragestellungen steht Ihnen unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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