Neues zur grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrssündern

Nach dem Ende der Urlaubszeit sind – wie in den vorangegangenen Jahren – viele Bundesbürger mit der Situation konfrontiert, dass mit dem Kfz im Ausland ggf. Ordnungswidrigkeiten begangen worden sind.
Daher soll an dieser Stelle kurz über die neueren Entwicklungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Verkehrssündern und der Vollstreckung entsprechender Bescheide berichtet werden.

I.
Seit der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionenvollstreckung am 28.10.2011 sind bereits eine Vielzahl ausländischer Vollstreckungshilfeersuchen bei den zuständigen Stellen eingegangen.
Den geäußerten Bedenken vieler Betroffener, insbesondere hinsichtlich fehlerhafter formeller Voraussetzungen, konnte bislang nicht entsprochen werden.

Allerdings ist damit zu rechnen, dass in der näheren Zukunft durchaus Entscheidungen ergehen werden, die sich mit diesem Problemkreis befassen.

II.
Darüber hinaus hat das Europäische Parlament am 06.07.2011 einem EU-Richtlinienentwurf zugestimmt, wonach die grenzüberschreitende Verfolgung von bestimmten Verkehrsverstößen (beispielsweise Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstöße gegen die Helmpflicht oder auch Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss) erleichtert werden soll.

Maßgeblich geht es um die Einrichtung einer zentralen Dankenbank, über die EU-weit die Daten des Fahrzeughalters abgerufen werden können.
Dies bedeutet schlussendlich in der Praxis, dass die ausländischen Straßenverkehrsbehörden bei den entsprechenden Delikten schneller an die Daten des Kfz-Halters gelangen. Konsequenz ist also, dass die entsprechenden Bescheide aus dem Ausland in Deutschland schneller zugestellt werden können.

Die Überlegungen resultierten daraus, dass die Erfahrung zeigt, dass aufgrund unterschiedlicher Verfahrensvorschriften in den einzelnen Ländern die Bearbeitungsdauer zum Teil sehr lange Zeit in Anspruch nahm.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie erst 2 Jahre nach Veröffentlichung von den Mitgliedsländern umgesetzt werden muss.
Die Praxisrelevanz wird sich also erst ab 2013 zeigen.

Diese Richtlinie enthält jedoch – worauf hinzuweisen ist – keine neuen Regelungen zur EU-weiten Vollstreckung, sondern hat lediglich den Austausch und die Ermittlung der Halterdaten zum Inhalt.

Nach wie vor wird es aber nicht so sein, dass eine grundsätzliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für im Ausland begangene Straßenverkehrsverstöße gegeben ist.

Die EU-Mitgliedsstaaten werden weiterhin selbst entscheiden können, wer als Verantwortlicher für einen Verkehrsverstoß herangezogen wird.
Nach Deutschem Bußgeldrecht gilt dies – jedenfalls im fließenden Verkehr – unverändert nur für den Kraftfahrzeugführer, also den Fahrer, nicht aber den Fahrzeughalter.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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