Legal Highs

1.
Legal Highs sind Drogen, die unter verharmlosenden Begriffen wie Kräutermischung oder Badesalz angeboten werden.

Größtenteils werden diese Produkte im Internet angeboten und beworben. Eine Kennzeichnung über die konkreten Inhaltsstoffe erfolgt nicht. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Produkte legal erworben werden dürfen. Der Käufer begibt sich bei dem Erwerb jedoch in die Gefahr, dass eine Ahndung nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) droht, wenn die beworbenen Produkte Inhaltsstoffe enthalten, die zwischenzeitlich in das BtmG aufgenommen wurden.

Die Zahl der neu entdeckten Substanzen wächst seit Jahren. Es wurden jedoch nicht alle zwischenzeitlich in das BtmG aufgenommen. Da immer wieder neue Inhaltsstoffe verwendet und zusammengemischt werden, wird das BtmG umgangen, da nach dem BtMG nur strafbar ist, was dort ausdrücklich aufgenommen wurde. Der Käufer kann sich jedoch gerade nicht darauf verlassen, dass ihn der Verkäufer hinsichtlich der Inhaltsstoffe mit der Wahrheit bedient. Er trägt für sich das alleinige Risiko, ob durch eine neue gesetzliche Regelung der Stoff zwischenzeitlich unter das BtmG fällt oder nicht.

Zwischenzeitlich gilt die 28. Btm-Änderungs-VO, mit welcher erneut eine Vielzahl von Stoffen in das BtmG aufgenommen wurden. Allein die Anzahl der vorgenommenen Änderung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber schnellstmöglich versucht, auf dem Markt befindliche Produkte unter das BtmG zu fassen.

Damit sind für den Erwerber mangels Kenntnis über die Inhaltsstoffe weder konkrete rechtliche Einschätzungen möglich, noch ist sicher, welche gesundheitlichen Folgen aufgrund der ständig wechselnden Zusammensetzung drohen.

Regelmäßig erzeugen die sogenannten Legal Highs einen Rauschzustand, der je nach den beigemischten Stoffen unterschiedliche Wirkungen zeigt. Es sind teilweise synthetische Cannabinoide, teilweise amphetaminähnliche Stoffe enthalten, teilweise aber auch natürliche Substanzen, die aufgrund der unbekannten Zusammensetzung selbst bei gleichem Namen auch völlig andere Rauschzustände hervorrufen können, als sich dies der Konsument ggf. vorgestellt hat. Bei den meisten Substanzen handelt es sich um Abfallprodukte der pharmazeutischen Industrie und experimentelle Produkte, von denen weder eine genaue Wirkungsweise noch Kurz- oder Langzeitfolgen beurteilt werden können. Natürlich müssen teilweise auch Verunreinigungen befürchtet werden, da die Herstellung keinerlei Überprüfung unterliegt.

Auftretende Nebenwirkungen reichen von Schmerzzuständen über Angstzustände bis zu Vergiftungserscheinungen und Psychosen. Insbesondere ein möglicher Mischkonsum führte bereits zu Todesfällen.

2.
Rechtlich verhält es sich jedoch so, dass Legal Highs, sofern sie nicht in das BtmG aufgenommen wurden, für den privaten Besitz in der Regel tatsächlich legal sein können. Der Versuch, Legal Highs unter den Arzneimittelbegriff zu fassen und eine Verurteilung nach dem Arzneimittelgesetz vorzunehmen, ist vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof als in den meisten Fällen ungeeignet zurückgewiesen worden. Derzeit prüft der Bundesgerichtshof die Frage, ob ggf. eine Strafbarkeit über das Tabakgesetz vorliegt, da die meisten Legal Highs geraucht werden. Ganz aktuell wurden Grenzwerte für nicht geringe Mengen synthetischer Cannabinoide festgesetzt.

Es wird bereits seit längerer Zeit geprüft, wie ein neuer Straftatbestand aussehen kann, um Legal Highs vollumfänglich zu erfassen. Probleme bereitet hier jedoch wie bereits ausgeführt, die konkrete Benennung eines Tatbestandes zur Definierung, welche Stoffe in welcher Zusammensetzung unter das Gesetz fallen könnten. Der daran geknüpfte Strafrahmen soll sich an den Vorgaben des BtmG-Strafrechts orientieren.

3.
Zusammenfassend bleibt also festzustellen, dass aus juristischer Sicht der Begriff Legal Highs irreführend ist und sich der Erwerber durchaus dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzt, je nachdem, welches Produkt mit welchen Inhaltsstoffen er erwirbt. Er kann sich gerade nicht auf Unkenntnis der Inhaltsstoffe berufen und auch nicht darauf, dass der Verkäufer oder der Produzent ihm das Produkt als legal verkauft hätte, da auch Fahrlässigkeit strafbar ist.

Zu berücksichtigen sind natürlich auch mögliche führerscheinrechtliche Konsequenzen wie Fahrverbote, Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine MPU sowie bußgeldrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen aus einer Drogenfahrt.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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