Ersatzansprüche bei Sturmschäden

Im Jahr 2015 kam es bereits mehrfach zu Sturmereignissen, die zum Teil Orkanstärke erreicht haben.

1.
Die Frage ist, wie Geschädigte Ansprüche für Schäden realisieren können. Häufige Folge von Stürmen sind umgeknickte oder entwurzelte Straßenbäume. Grundsätzlich gilt, dass von am Straßenrand befindlichen Bäumen keine Gefahr für den Verkehr ausgehen darf. Der insofern Verkehrssicherungspflichtige – dies können auch private Grundstückseigentümer sein – hat die Pflicht, den Zustand seiner Bäume regelmäßig zu kontrollieren. Die Rechtsprechung fordert mindestens jährliche Kontrollen oder zweimalige Überprüfungen der Bäume pro Jahr und zwar, Laubbäume betreffend, in belaubtem und unbelaubtem Zustand. Im Zweifel müssen beeinträchtigte Bäume auch beseitigt / gefällt werden. Eine sorgfältige äußerliche Zustandsprüfung wird in der Regel für ausreichend erachtet. Fallen hierbei Beeinträchtigungen auf, gehen die Überprüfungspflichten natürlich weiter.
Dem allgemeinen Zivilrecht folgend muss der Geschädigte aber die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung nachweisen. Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen besteht dann, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung – die unterlassen wurde – zur Entdeckung einer Schädigung geführt hätte. Keine Haftung besteht, wenn ein gesunder Baum bricht und auch Kontrollen dies nicht hätten verhindern können. Bei gesunden Straßenbäumen, die auch bei Sichtprüfung keine Auffälligkeiten zeigten, gilt grundsätzlich, dass Schädigungen von Fahrzeugen etc. den hinzunehmenden, allgemeinen Lebensrisiken unterfallen.

2.
Werden Kraftfahrzeuge durch Gebäudeteile beschädigt, beispielsweise durch sich vom Dach lösende Ziegel, so kommt dem Geschädigten ein sog. Anscheinsbeweis zu Gute, der zum Inhalt hat etwaige Mängel bei der Erstellung des Gebäudes oder eine unzureichende Unterhaltung desselben.
Stellt sich die konkrete Wettereinwirkung aber als höhere Gewalt, also als außergewöhnliches Naturereignis dar, so kann dieser Beweis widerlegt werden. Die Gerichte gehen davon aus, dass Gebäude aktuell Windgeschwindigkeiten von bis zu 12 Beaufort standhalten müssen. Hilfreich ist für Hauseigentümer sicher, das Dach regelmäßig fachkundig überprüfen zu lassen.

3.
Fahrzeuge oder Personen können auch insofern zu Schaden kommen, als abgestellte Anhänger von Böen erfasst und weggeschleudert werden. Hier tritt die Haftung des Halters des Anhängers in Kraft. Ein Haftungsausschluss kann unter dem Aspekt höherer Gewalt in Betracht kommen, beispielsweise bei plötzlich orkanartig auftretenden Stürmen, vor denen auch im Rahmen der Wettervorhersagen nicht gewarnt wurde. Grundsätzlich kann höhere Gewalt nur bei plötzlich hereinbrechenden Naturkatastrophen angenommen werden.

4.
Ähnliches gilt dem Grunde nach für starrbefestigte Verkehrsschilder. Wird ein solches Schild durch Sturm gelöst, gilt auch hier ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Geschädigten. Dieser kann, gleichfalls dem allgemeinen Zivilrecht folgend, durch erwiesene oder unstreitige Tatsachen entkräftet werden, also vor allem bei Vorliegen eines nicht erwartbaren, atypischen Geschehensablaufs.

5.
Als Kraftfahrzeughalter kann eine versicherungsrechtliche Absicherung durch den Abschluss einer Teilkaskoversicherung hilfreich sein. Versicherbar ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wobei nach der Definition hierunter eine „wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8“ umfasst ist.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch entstehen, dass durch Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Dies ist in den jeweils einschlägigen allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) geregelt. Deckungsschutz über die Teilkaskoversicherung besteht auch, wenn die Fahrzeugtüre beim Öffnen durch den Sturm gegen ein Hindernis gedrückt wird. Schließlich haftet diese Versicherung auch, wenn das Fahrzeug durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes von der Fahrbahn abkommt. Voraussetzung ist allerdings, dass die sturmbedingte Einwirkung die einzige nachvollziehbare Ursache für den Fahrzeugschaden ist und sich der Fahrer schlussendlich also verkehrsgerecht verhalten hat.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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