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Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber den Kindern

Selbstverständlich ist es für Eltern, dass wir unseren Kindern - egal ob ehelich oder nichtehelich - Unterhalt bis zum Abschluss einer Ausbildung schulden.
Etwas gewöhnungsbedürftiger ist die Tatsache, dass auch die Kinder ihren Eltern im Alter bei entsprechender Bedürftigkeit Unterhalt schulden. Genau betrachtet handelt es sich aber um eine gesetzlich verankerte Selbstverständlichkeit, da Verwandte in gerader Linie sich gegenseitig Unterhalt schulden.
Durch unsere steigende Lebenserwartung hat diese Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber Eltern eine zunehmende Bedeutung erfahren. Die höhere Lebenserwartung ist zwar einerseits erfreulich. Viele Menschen müssen allerdings die letzten Jahre in einem Pflegeheim verbringen, wobei die Kosten hierfür i. d. R. nur bei einer sehr guten Rente oder einem höheren Vermögen aufgebracht werden können.

In allen anderen Fällen übersteigen die entstehenden monatlichen
Kosten die finanziellen Verhältnisse, weswegen zunächst die staatliche Fürsorge für diese Kosten aufzukommen hat.

Der Staat tritt also zunächst in Vorleistung, jedoch werden zur Entlastung der Allgemeinheit dann konsequent die Ansprüche des
Bedürftigen an Unterhalt gegenüber einem Ehegatten oder auch den Kindern geprüft. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich zwischenzeitlich ausführlich mit diesem Thema beschäftigt und Grundsätze aufgestellt, wann und bei welchen finanziellen Verhältnissen von den Kindern Unterhalt gefordert werden kann.

Durch diese Grundsätze soll sichergestellt werden, dass das unterhaltsverpflichtete Kind in Folge der Unterhaltszahlung nicht riskiert, selbst im Alter bedürftig zu werden.
Es wird unterschieden zwischen dem Unterhalt aus Einkünften und dem Unterhalt aus Vermögen. Beim Unterhalt aus Einkünften wird kurioserweise indirekt das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigt, obwohl dieser
eigentlich Unterhalt gegenüber den Schwiegereltern nicht schuldet. Nachdem dies obergerichtlich abgesegnet ist, möchte ich diesen Umstand nicht weiter
thematisieren.

Beim Unterhalt aus Einkünften gibt es relativ hohe Selbstbehaltsbeträge
von zwischenzeitlich 2880,00 € für Ehegatten. Von dem darüber hinausgehenden
Einkommen ist nur ein Teilbetrag von maximal 50% für den Unterhalt inzusetzen. Vor den Selbstbehaltsbeträgen wird das Einkommen noch bereinigt um notwendige Ausgaben, sowie einem Altersvorsorgebeitrag von 5% des Bruttoeinkommens.

Beim Unterhalt aus Vermögen wird es etwas komplizierter. Hierwird unterschieden zwischen der eigengenutzten Immobilie, die als Schonvermögen gilt und daneben dem Altersvorsorgeschonvermögen. Insoweit geht
der Bundesgerichtshof in seiner hierzu ergangenen Rechtsprechung
davon aus, dass das unterhaltsverpflichtete Kind noch zusätzliches Vermögen braucht, um die eigene Altersversorgung sicher zu stellen. Mit Hilfe einer mathematischen Formel errechnet der Bundesgerichtshof einen Betrag, der ansparbar wäre, wenn ab Beginn der Erwerbstätigkeit immer 5% des Einkommens für die Altersvorsorge zurückgelegt werden würden.
Letztlich sind diese Berechnungen und Vorgaben so kompliziert,
dass sie leider in einem solch kurzen Artikel nicht sachgerecht dargestellt werden können. Mit diesen Berechnungsvorgaben für Unterhalt aus Einkommen und Unterhalt aus Vermögen können durchaus sachgerechte und akzeptable Ergebnisse gefunden werden, die sowohl dem Bedürfnis der Allgemeinheit an Entlastung, als auch dem Bedürfnis des unterhaltsverpflichteten Kindes gerecht werden.

Leider aber zeigt die Erfahrung, dass sich vereinzelte Gerichte diesen Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht anschließen wollen. Dabei wird auf ein bestehendes „Ermessen“ hingewiesen und der moralische Zeigefinger erhoben. Dies ist nach meiner Auffassung so nicht richtig und letztlich auch nicht akzeptabel. Bedauerlicherweise gibt es für familienrechtliche Streitigkeiten und damit auch für Unterhaltsstreitigkeiten in den meisten Fällen keinen Rechtsschutz.

Nur wenige Rechtsschutzversicherungen bieten dies unter entsprechend
hohen Versicherungszahlungen an. Die bedeutet dann, dass der Betroffene
Unterhaltsverpflichtete nur unter Einsatz von erheblichen finanziellen Risiken sich ein obergerichtliches Urteil erstreiten kann. Aus meiner Sicht wäre es sehr
wünschenswert, wenn sich in Bezug auf Elternunterhalt eine einheitliche Vorgehensweise und Rechtsprechung entwickeln würde.

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1 Kommentar

Danke für die Infos.

> "der eigengenutzten Immobilie, die als Schonvermögen gilt"

Finde ich unfair gegenüber anderen Vermögen.

> "Aus meiner Sicht wäre es sehr
wünschenswert, wenn sich in Bezug auf Elternunterhalt eine einheitliche Vorgehensweise und Rechtsprechung entwickeln würde."

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