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Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) rückwirkend zum 1. Juli 2017

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sich seiner Unterhaltsverpflichtung entzieht oder aufgrund seiner geringen Einkünfte keinen, oder nur einen zu geringen Unterhalt entrichten kann, werden alleinstehende Mütter und Väter mit der finanziellen Last nicht alleine gelassen. Sie können staatliche Hilfe nach dem sogenannten Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Anspruch nehmen.
Dies gilt auch, wenn der andere Elternteil verstorben ist und das Kind keine oder zu geringe Waisenbezüge erhält und auch bei ungeklärter Vaterschaft. Der Anspruch entfällt allerdings im Falle der (Wieder-)Heirat des betreuenden Elternteils.
Der Unterhaltsvorschuss dient der Bekämpfung von Kinderarmut durch Sicherstellung des Lebensunterhalts minderjähriger Kinder und der wirtschaftlichen Stabilität des Elternteils, der neben der Betreuung und Erziehung des Kindes anderenfalls auch noch vollständig für den ausgefallen Barunterhalt aufkommen müsste.
Bislang wurde der staatliche Zuschuss nur für maximal 72 Monate (also 6 Jahre) und längstens bis zum 12. Geburtstag des Kindes gezahlt. Dieser Zeitraum erwies sich jedoch als nicht ausreichend. Da in vielen Fällen die Unterhaltszahlung hartnäckig verweigert wird, entstehen häufig finanzielle Probleme.
Nach der lange erwarteten Reform wird der Unterhaltsvorschuss nun auch über das 12. Lebensjahr hinaus bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Die maximale Bezugsdauer von sechs Jahren wurde ersatzlos gestrichen.
Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind früher bereits die Bezugsdauer voll ausgeschöpft hat und ob das Kind vor oder nach Inkrafttreten der Reform geboren wurde.
Der Zuschuss wird bei Kinder unter 12 Jahren unabhängig von den Einkünften der Eltern entrichtet. Bei Kindern im Alter zwischen 12 und 18 Jahren dagegen nur, wenn der alleinstehende Elternteil über ein monatliches Einkommen von mehr als 600 Euro verfügt und damit nicht vollständig auf ALG II Leistungen angewiesen ist.
Auch ausländische Staatsangehörige können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen, sofern sie einem EU-Mitgliedsstaat angehören oder der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Voraussetzung ist dann allerdings, dass sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Mitglieder anderer Staaten erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen, wenn sie über eine Niederlassungserlaubnis oder befristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, die den Elternteil zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Der staatliche Zuschuss ist ausgeschlossen, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder dem Aufenthalt mitzuwirken.

Ab dem 1. Juli 2017 ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder bis unter 6 Jahren bis zu 150 Euro monatlich
- für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren bis zu 201 Euro monatlich
- für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren bis zu 268 Euro monatlich
Der Unterhaltsvorschuss ist bei dem für den Wohnsitz zuständigen Jugendamt zu beantragen. Dies ist für Friedberg das Jugendamt Aichach-Friedberg.

Wurde der Antrag noch rechtzeitig bis zum 30. September 2017 gestellt, wird der Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab 1. Juli 2017 gewährt. Anderenfalls erhält man ihn erst ab dem Monat der Antragstellung.
Entgegen des Wortlauts muss der betreuende Elternteil die staatlichen Leistungen nicht später wieder zurückzahlen. Entrichtet der Unterhaltspflichtige jedoch keinen Unterhalt, obwohl er ganz oder teilweise leistungsfähig ist, wird er vom Staat in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Im Falle der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils ist es im Übrigen auch ratsam, sich nicht mit den staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen zu begnügen. Diese sind nämlich wesentlich geringer als der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Mindestunterhalt. Es empfiehlt sich daher, den geschuldeten Unterhalt ermitteln zu lassen und notfalls gerichtlich geltend zu machen.

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