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Neues zum Verkehrsrecht im europäischen Ausland

Auch im Jahr 2012 werden viele Bundesbürger ihren Urlaub wieder im europäischen Ausland verbringen, so dass an dieser Stelle einige Neuerungen dargestellt werden sollen.

1.
In Frankreich gilt ab dem 01.07.2012 eine Mitführpflicht für ein Alkoholtestset. Die Autofahrer sollen präventiv veranlasst sein, selbst einen Alkoholtest durchführen zu können, bevor sie sich ans Steuer setzen.
Diese Mitführpflicht gilt für sämtliche Kraftfahrzeuge – auch Zweiräder – mit Ausnahme von Zweirädern mit einem Hubraum von max. 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h.
Für Fahrzeuge, die bereits mit einer Wegfahrsperre in Verbindung mit einem Gerät zur Alkoholbestimmung ausgerüstet sind, gilt diese Verpflichtung nicht.

Die Geräte müssen entsprechend der französischen Norm zertifiziert sein.
Die Verpflichtung gilt insbesondere auch für ausländische Kraftfahrer, die in Frankreich in ihrem Fahrzeug einen solchen Alkoholtester mitführen müssen. Allerdings besteht keine Verpflichtung diesen Alkoholtester auch zu benutzen. Die Durchführung des Tests ist freiwillig.

Kann bei einer Kontrolle kein solches Alkoholtestset vorgezeigt werden, droht ein Bußgeld, welches sofort i. H. v. 11,00 € bezahlt werden muss. Im Anschluss muss innerhalb von 5 Tage ein unbenutztes Testset vorgewiesen werden, anderenfalls ist ein Bußgeld von 90,00 € zu bezahlen; die entsprechenden Bußgelder sollen erst nach einer Übergangsfrist und ab damit ab dem 01.11.2012 verhängt werden. Bis dahin soll es bei entsprechenden Ermahnungen der Verkehrsteilnehmer verbleiben.

Die Alkholtestsets sind in Frankreich erhältlich, beispielsweise in Tankstellen, Supermärkten oder auch Apotheken.

In Frankreich gilt grundsätzlich eine 0,5 ‰-Grenze. Bei Fahrten unter Alkholeinfluss im Bereich 0,5 bis 0,8 ‰ droht ein Bußgeld von 90,00 € bis
750,00 €. Bei einer Blutalkoholkonzentration über 0,8 ‰ drohen Geldstrafen bis zu 4.500,00 € oder Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren.

2.
In Italien gilt eine Ergänzungsabgabe („Luxussteuer“) für Privatflugzeuge (die sich länger als 48 Stunden auf italienischen Flughäfen aufhalten), Sportbooten (ab einer Länge von 10 m, die in öffentlichen italienischen Gewässern fahren) und leistungsstarken Pkw (mehr als 225 kw).

Nach derzeitigem Stand sind Kraftfahrzeuge, die nicht in Italien zugelassen und steuerpflichtig sind, von dieser Luxussteuer ausgenommen, so dass den Fahrzeugführern – anders als bei Privatflugzeugen und Sportbooten ab 10 m Länge – bei Fahrten nach Italien keine zusätzliche Steuer droht.

3.
Auch für das Jahr 2012 ist festzustellen, dass in ganz Europa der Trend zu einer Erhöhung der Bußgelder für Verkehrsverstöße anhält. Insbesondere in den Niederlanden wurden die Bußgelder zu Beginn des Jahres 2012 im Schnitt um bis zu 40,00 € erhöht.
Was die Bußgeldtarife angeht, so sind unverändert die vergleichbar höchsten Bußgelder in den skandinavischen Ländern zu verzeichnen.

Es gibt allerdings auch viele Länder, die keine festen Bußgeldsätze für die jeweiligen Verstöße vorsehen, sondern Bußgeldrahmen vorgeben mit Mindest – bzw. Höchstbeträgen.
Insbesondere falls die Geldbußen nicht sofort bezahlt werden, drohen empfindliche Erhöhungen der „Ausgangsgeldbußen“.

Festzustellen ist, dass insbesondere bei Fahrten unter Alkoholeinfluss generell erhebliche Sanktionen drohen. In Italien beispielsweise kann bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrers von mind. 1,5 ‰ das Fahrzeug enteignet werden, falls Fahrer und Eigentümer des Fahrzeugs identisch sind. Wiederum in den skandinavischen Ländern droht bei Alkoholfahrten sogar Haft.

Generell gilt für Alkoholfahrten in den meisten europäischen Ländern eine 0,5 ‰-Grenze. Ein absolutes Alkoholverbot gilt in Ungarn, der Slowakei, Tschechien und Rumänien.
In Polen, Norwegen, Schweden und Estland gilt eine 0,2 ‰-Grenze.
Darüber hinaus ist ein Trend festzustellen, dass die Grenzwerte herabgesetzt werden.

Schlussendlich gilt nur noch in Malta und Großbritannien eine 0,8 ‰-Grenze.

Was die Vollstreckungsmöglichkeit angeht, so können seit Oktober 2010 Bußgelder aus den anderen EU-Ländern in Deutschland vollstreckt werden. Nach der bisherigen Erfahrung machen vor allem die Niederlande von diesen Möglichkeiten Gebrauch.

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VerkehrsrechtRechtsanwalt Tilman Kotzschmar

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