Neues EuGH-Urteil zur Bestimmung von Flugverspätungen

Urlaubszeit ist Reisezeit. Bei Flugreisen ins Ausland kommt es durchaus vor, dass die Reisenden erhebliche Verspätungen zu beklagen haben. Bei Flugverspätungen über drei Stunden steht dem Flugpassagier aufgrund einer Verordnung der EU ein Anspruch auf Entschädigung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abflug aus einem EU-Land erfolgte oder der Flug mit einer Fluglinie der EU durchgeführt wurde. Des Weiteren ist erforderlich, dass sich der Flugpassagier rechtzeitig am Abflughafen eingefunden hatte und keine außergewöhnlichen Umstände zur Verspätung geführt haben, die außerhalb des Machtbereiches der Fluglinie liegen.

Der Ausgleichsanspruch pro Flugpassagier beträgt bei Flügen mit einer Entfernung von weniger als 1.500 Kilometern 250,00 €, bei Flügen innerhalb der EU oder mit einer Entfernung von 1.500 bis 3.500 Kilometern 400,00 € und bei Flügen außerhalb der EU und mehr als 3.500 Kilometer 600,00 €.

Die Frage der Flugverspätung war in der Vergangenheit unterschiedlich bestimmt worden, da teilweise als Ankunftszeitpunkt das Aufsetzen des Flugzeugs auf der Rollbahn (sogenannter Touchdown) herangezogen wurde, andererseits aber auch das Abstellen des Flugzeugs in der sogenannten Parkposition oder auch das Öffnen der Flugzeugtüre.

In der nunmehr durch den europäischen Gerichtshof (EuGH) zu entscheidenden Sache erfolgte der Touchdown noch vor Erreichen der relevanten Drei-Stunden-Marke, das Öffnen der Türen erfolgte aber erst nach Überschreitung der drei Stunden, sodass nunmehr durch den europäischen Gerichtshof zu klären war, ob hier eine Verspätung von mehr als drei Stunden vorlag oder nicht.

Der EuGH urteilte in seiner verbraucherfreundlichen Entscheidung dahingehend, dass es für die Beurteilung der tatsächlichen Ankunftszeit auf das Öffnen mindestens einer Flugzeugtüre ankommt, sowie, dass den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs bereits gestattet worden sein muss.

Begründet wird dies damit, dass die tatsächliche Ankunftszeit dahingehend zu interpretieren ist, dass der Fluggast den geschlossenen Raum des Flugzeuges verlassen kann und mit der Außenwelt insoweit Kommunikation aufnehmen kann, die während des Fluges aus sicherheitstechnischen Gründen erheblich eingeschränkt ist.

Erst wenn es den Fluggästen möglich ist, das Flugzeug zu verlassen, besteht die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen bzw. zur Aufnahme beruflicher Tätigkeiten, die die Kommunikation nach außen erfordern.

Der EuGH hat nun diese Detailfrage des Reiserechts zugunsten des Flugpassagiers geklärt, sodass bei der zukünftigen Geltendmachung von Ansprüchen insoweit Rechtssicherheit geschaffen wurde.

Die Erfahrung zeigt, dass reiserechtliche Ansprüche anwaltlich vertreten durchgesetzt werden sollten, da Fluggesellschaften auf entsprechende Anfragen durch die Flugpassagiere selbst entweder gar nicht reagieren oder versuchen, die Ansprüche abzuwenden.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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