Haftung beim Mitführen von Anhängern

Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2002 die selbständige Haftung des Halters eines Anhängers zusätzlich zur Halterhaftung des Zugfahrzeuges eingeführt, § 7 Abs. 1 StVG.

Diese selbständige Haftung gilt für Anhänger, die zum Mitführen an Kraftfahrzeugen bestimmt sind und zwar auch dann, wenn der Anhänger zum Unfallzeitpunkt nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden war. Es handelt sich um eine selbständige Gefährdungshaftung, die also einen Haftungstatbestand schafft unabhängig von einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Nach § 1 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) unterliegen Anhänger ebenso wie Kraftfahrzeuge einer grundsätzlichen Versicherungspflicht; versicherungsfrei sind lediglich die zulassungsfreien Anhänger, insbesondere Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten (beispielsweise Bootstrailer u. a.).

Solange der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist – oder der Anhänger sich während der Fahrt von diesem löst – ist die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges eintrittspflichtig.

Eine versicherungsrechtliche Deckungslücke im Haftpflichtfall kann beispielsweise entstehen, wenn ein versicherungsfreier Anhänger von Hand geschoben wird oder es zu einem Unfall mit einem beispielsweise nicht ordnungsgemäß abgestellten Hänger kommt.

Aber auch bei Verbindung mit dem Zugfahrzeug kann in diesem Falle eine Deckungslücke auftreten, wenn sich der Geschädigte direkt an den Halter des Anhängers wendet, da dieser im Zweifel auch persönlich haftet.

Ob das Risiko im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung ggf. abgedeckt ist, ist nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Kritisch sind Schadensfälle, bei denen der Anhänger selbst das Zugfahrzeug beschädigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann, wenn das Zugfahrzeug vollkaskoversichert ist, grundsätzlich ein deckungspflichtiger Vollkaskoschaden gegeben ist. Beispielsweise das Schleudern des Anhängers gegen das Zugfahrzeug stelle einen Unfallschaden und keinen Betriebsschaden dar (Anhänger und Fahrzeug bilden keine „Betriebseinheit“).

Als Reaktion auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen (AKB) 2008 geändert worden; Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sind demnach als nicht deckungspflichtige Betriebsschäden ausdrücklich ausgeschlossen.

Versicherungsschutz soll nur dann gegeben sein, wenn für die Beschädigung „eine Einwirkung von außen“ ursächlich ist, beispielsweise bei einem Anprall des Hängers an eine Mauer, einen Baum etc.

Im konkreten Fall werden die jeweils zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu prüfen sein.

Da also seit dem Jahr 2002 ein selbständiger Anspruch gegenüber den Halter/Haftpflichtversicherer des Anhängers besteht, hat im Schadensfalle der Geschädigte die Wahl, welchen Halter/welche Versicherung er in Anspruch nimmt.

Die Versicherer selbst müssen sich ggf. im Innenverhältnis einigen.
Im Zweifel wird zwischen den beteiligten Haftpflichtversicherern eine hälftige Schadensteilung erfolgen.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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